Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der interessantesten Meldungen. Alle Online-Nachrichten finden Sie im Volltext unter dem Veröffentlichungsdatum auf iww.de/pfb .
Liebe Leserin, lieber Leser, die Digitalisierung ist in vollem Gange und birgt für Ihren Berufsstand viele Chancen, aber auch einige Risiken. Die BStBK wirbt seit Jahren dafür, das Dienstleistungsfeld der ...
Es liegt kein Widerspruch der europäischen Niederlassungsfreiheit vor, wenn nationales Recht zur Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft als Geschäftsführer oder Gesellschafter einen Steuerberater fordern (FG ...
Verwaltet ein Apotheker seinen Warenbestand unter Einsatz eines Warenwirtschaftssystems, ist er im Rahmen einer Betriebsprüfung verpflichtet, dem Betriebsprüfer die mit einem Datenverarbeitungssystem verwalteten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen (FG Münster 28.6.18, 6 K 1929/15 AO).
In der Praxis herrscht Methodenvielfalt. Es besteht jedoch dahingehend Einigkeit, dass das modifizierte Ertragswertverfahren zumindest in Streitfällen vor Gericht Anerkennung findet.
Die Leistung eines Trauerredners/Hochzeitsredners ist weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten) noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ...
Bieten Sie Arzt-Mandanten fundierte Unterstützung bei der Gestaltung von Vermögensaufbau und -nachfolge. Die neue Sonderausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung zeigt, wie Sie das Instrument der vermögensverwaltenden Personengesellschaft hier optimal nutzen.
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Eine neue „Super-AfA“ für Betriebs-Pkw, bis zu 6.000 Euro Zuschuss für den Privat-Pkw: Die aktuelle staatliche E-Auto-Förderung ist lukrativ für Unternehmen wie für Privatpersonen. Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell zeigt, wie Sie hier alle Vorteile nutzen.
IWW-Webinare Nießbrauch als attraktives Gestaltungsmodell
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Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die erst am 12.1. des Folgejahres fällig wird, ist bereits im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (BFH 27.6.18, X R 44/16).