Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einnahmen-Überschussrechnung

    Keine Kürzung der Betriebseinnahme bei Veräußerung eines überwiegend privat genutzten, im Betriebsvermögen gehaltenen Pkw

    | Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Erlös aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw, der aber nur zu 25 % betrieblich genutzt wurde, sodass sich die AfA-Beträge in der Vergangenheit wegen der privaten Nutzungsentnahme ebenfalls nur in dieser Höhe steuerlich ausgewirkt haben, in voller Höhe der Besteuerung zugrunde zu legen ( FG Sachsen 4.5.17, 5 K 1362/15 ; Rev. BFH VIII R 9/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt erwarb der Kläger in 2008 den streitbefangenen Pkw Jaguar XK und nutzte diesen anschließend bis zur „Veräußerung“ im Jahr 2013 zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % privat. Die AfA berücksichtigte der Kläger in voller Höhe als Betriebsausgabe. Zudem erklärte er den privaten Nutzungsanteil als Nutzungsentnahme. Darin waren jeweils 75 % der AfA-Beträge enthalten. Ausgehend von dem bisherigen betrieblichen Nutzungsanteil setzte der Kläger im Streitjahr auch nur ein Viertel des „Veräußerungserlöses“ als Betriebseinnahme an. FA und FG erteilten dieser Handhabung eine Absage und unterwarfen den vollständigen Veräußerungserlös ‒ ungeachtet der Höhe der Privatnutzung ‒ der Besteuerung.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision (BFH 6.4.18, VIII B 138/17, Beschluss) zugelassen. Dies lässt vermuten, dass der BFH möglicherweise die Auffassung des FG nicht teilt. Die Rechtsfrage betrifft alle Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, einen Pkw mit einer betrieblichen Nutzung unterhalb von 50 % zum gewillkürten Betriebsvermögen macht und später veräußert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide unbedingt offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 45410879

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents