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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Wertpapierdepot wird durch klare und eindeutige Widmung Sonderbetriebsvermögen

    von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Ein mit privaten Mitteln erworbenes Wertpapierdepot, das ein betriebliches Darlehen sichert, wird nur durch einen klaren und eindeutigen Widmungsakt zum Sonderbetriebsvermögen (FG Köln 26.4.18, 1 K 1896/17).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat im März 2009 die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung 2007 für das Gesamthandsvermögen beim FA abgegeben. Zwei Monate später wurde eine geänderte Anlage FE 1 samt Sonderbilanz nachgereicht. Bei der Betriebsprüfung wurde bekannt, dass sich in diesem Sonderbetriebsvermögen ein Verlust erzielendes Wertpapierdepot befindet. Es unterblieb, die Einlage in das Betriebsvermögen dem FA vorher offen anzuzeigen. Die getätigten Buchungen der elektronischen Buchführung konnten nicht festgeschrieben werden, was dem Kläger zum Verhängnis wurde. Die Einlage erfolgte weiterhin erst mit den Abschlussbuchungen. Die Vermutung, dass die Erfassung des Wertpapierdepots als Sonderbetriebsvermögen erst nach Eintritt der Kursverluste erfolgte, konnte nicht widerlegt werden.

     

    Anmerkungen

    Offene Buchungen können jederzeit geändert werden. Das Datum der Erfassung oder einer Änderung wird nicht dokumentiert. Erst im Zeitpunkt der Festschreibung der Buchungen erfolgt eine eindeutige Dokumentation. Im Urteilsfall erfolgte die Anzeige als gewillkürtes Betriebsvermögen erst mit Einreichung der Sonderbilanz beim Finanzamt im Jahr 2009. Es war zu dem Zeitpunkt bekannt, dass aus dem Depot Verluste erzielt werden. Womöglich früher erfolgte Buchungen konnten mangels Festschreibung nicht zur Dokumentation dienen.

     

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