Gemäß § 24 Abs. 1 ApBetrO dürfen Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Ausnahmen sind nur in medizinisch begründeten Einzelfällen denkbar. Die Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle bei Angehörigen der Heilberufe ist gemäß § 24 Abs. 2 ApBetrO aber generell verboten, d.h. auch nicht genehmigungsfähig. Die Regelung stellt eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 3a UWG dar (LG Rostock 26.11.19, 6 HK O 46/18).
Übernimmt ein gemeinnütziger Verein, der im Rettungsdienst tätig ist, die Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer, so unterhält er ...
Durch die Corona-Krise tut sich ein enormes Problem im Bereich der Schenkungsteuer auf. Wer gerade seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen hat oder eine Übertragung plant, will wohl in aller Regel die ...
Der Begriff des Unternehmers bzw. der unternehmerischen Tätigkeit kann bei Auslegung des § 19 UStG nicht anders gesehen werden als bei Auslegung des § 15 UStG. Mit Blick darauf folgt, dass das Erstjahr bereits durch Vorbereitungshandlungen begründet werden kann und es auf die Erzielung tatsächlicher Umsätze nicht ankommt (FG Münster 25.2.20, 15 K 61/17 U).
Hauptberuflich Selbstständige können sich als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Die Frage ist, ob sie bei Wegbrechen ihrer Aufträge ihre Beiträge zur GKV reduzieren dürfen.
Eine Kontenpfändung des FA, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig; denn die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im ...
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Die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung bei Veräußerung einer freiberuflichen Praxis gemäß § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die wesentliche Grundlage entgeltlich und definitiv auf einen Anderen übertragen wird. Eine Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit gefährdet diese Tarifbegünstigung, wobei eine starre zeitliche Grenze, ab der die Wiederaufnahme „steuerunschädlich“ ist, nicht besteht (BFH 11.2.20, VIII B 131/19).