Werden in einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis (ÜBAG) die Standorte von einem Ort zentral gemeinschaftlich verwaltet, koordiniert und organisiert, bilden sie einen einheitlichen Betrieb i. S. d. § 613a BGB. Wird diese ÜBAG aufgelöst, führt das zu einer Stilllegung des bisherigen Betriebs. Die weitergehende Tätigkeit eines Arztes der vormaligen ÜBAG an einem der Standorte führt dann regelhaft nicht zu einem (Teil-)Betriebsübergang. Eine Mitarbeiterin, die vormals zwar an allen, überwiegend aber an ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Der Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht „authentischer“, sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniert.
In der Ärzteschaft ist die Verunsicherung derzeit groß, weil sich die Meldungen darüber häufen, dass auch den Vertragsärzten grundsätzlich ein Zugang zum Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter untersagt wird.
Soll ein Arzt einen anderen vertreten, so werden beide nicht unbedingt ein Anstellungsverhältnis für die Zeiten der Vertretung vereinbaren wollen. Doch genau das ist einem MVZ mit seinem Vertretungsarzt passiert.
Viele Ärzte und Pfleger im Ruhestand versorgen für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten. Die Frage ist, ob sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR gemäß § 3 Nr.
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Zahnärzte verbreiten irreführende Werbung, wenn sie auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden bewerben und nur am Ende der Seite darauf hinweisen, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Zahnärztekammer oder der KZV handelt (OLG Köln, 6.3.20, 6 U 140/19).