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  • · Fachbeitrag · Betriebsübertragung

    Corona-Krise und die Schenkungsteuer

    | Durch die Corona-Krise tut sich ein enormes Problem im Bereich der Schenkungsteuer auf. Wer gerade seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen hat oder eine Übertragung plant, will wohl in aller Regel die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen oder hat diese bereits beansprucht, also eine volle oder teilweise Steuerbefreiung der Übertragung des betrieblichen Vermögens. Allerdings müssen zur Erhaltung der Steuerbegünstigung bestimmte Lohnsummen innerhalb einer bestimmten Frist beachtet werden (Lohnsummenregelung oder Lohnsummenklausel, §§ 13a Abs. 3 bzw. 13a Abs. 10 ErbStG). |

     

    Vereinfacht gesagt dürfen nach der Betriebsübertragung keine Arbeitsplätze abgebaut bzw. Gehälter nicht gesenkt werden. Wird die Lohnsumme nicht erreicht, drohen hohe Nachforderungen des Finanzamts hinsichtlich der Schenkungsteuer. Betroffene stehen also aktuell vor der Frage, inwieweit sie bei gerade anstehenden Übertragungen von der Lohnsummenregelung Gebrauch machen sollen oder mit dieser nun umgehen müssen. Denn viele Betriebe müssen Mitarbeiter freisetzen und werden, so kann prophezeit werden, damit die erforderlichen Lohnsummen nicht erreichen. Wer sein Unternehmen bereits vor Jahren übertragen hat, könnte die Lohnsumme vielleicht sogar ausgerechnet im letzten Jahr der Frist doch noch unterschreiten.

     

    Neben den wirtschaftlichen Folgen können sich damit ungeahnte steuerliche Verwerfungen ergeben, die - wenn nicht bereits die Corona-Krise dem Unternehmen genügend zusetzt - ihrerseits zu einer existenziellen Krise führen können. Es drohen mitunter Nachforderungen von Schenkungsteuer in sechsstelliger Höhe.

     

     

    PRAXISTIPP | Von daher sollten aktuelle Erbfolgegestaltungen - sofern möglich und sinnvoll - zurückgehalten werden, bis die Finanzverwaltung oder der Gesetzgeber zu Fragen der Lohnsummenklausel Stellung genommen haben. Bei bereits durchgeführten Gestaltungen besteht wohl nur das „Prinzip Hoffnung“, dass eventuell „unverschuldet“ entstehende Steuernachforderungen erlassen werden. Jedenfalls sollten Betroffene frühzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt suchen und notfalls einen Antrag auf Erlass einer Billigkeitsregelung stellen.

     

    Zur „Lohnsumme“ zählt auch ein etwaiges Kurzarbeitergeld, das der Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit erhalten und mit dem Lohn an den Arbeitnehmer ausbezahlt hat. Das ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist von dem Aufwand nicht abzuziehen. Das Kurzarbeitergeld mindert die Lohnsumme also nicht (Abschn. 13a.4 u. 5 ErbStR; Viskorf, Schuck, Wälzholz - Erbschaftsteuer-Kommentar, zu § 13a ErbStG Rz. 29).

     

    StB Christan Herold, Herten, www.herold-steuerat.de

    Quelle: ID 46534587

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