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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer/Umsatzsteuer

    Abrechnungsleistungen über Krankentransport und Notfallrettung gegenüber Sozialleistungsträgern

    | Übernimmt ein gemeinnütziger Verein, der im Rettungsdienst tätig ist, die Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer, so unterhält er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und keinen Zweckbetrieb (FG Mecklenburg-Vorpommern 28.8.19, 3 K 114/15, Rev. BFH XI R 42/19). |

     

    Streitig war, ob die von dem Kläger, ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege und Mitglied eines Wohlfahrtsverbands, durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer der Umsatzbesteuerung unterliegt und ob die Abrechnungsleistungen gegenüber fremden Leistungserbringern als Zweckbetrieb anzuerkennen ist.

     

    Die Klage war in beiderlei Hinsicht erfolglos:

     

    • Umsatzsteuerliche Behandlung: Die Leistungen des Verbands sind weder nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 17 Buchst. b., § 4 Nr. 18 UStG) noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit.

     

    • Körperschaftsteuerliche Behandlung: Das FA hat die vom Kläger aus den Abrechnungsleistungen erzielten Einkünfte bzw. Umsätze zu Recht dem Bereich seiner steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zugeordnet und die „ Abrechnungsstelle für fremde Leistungserbringer“ nicht als Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65, 66 Abgabenordnung - AO - gewertet.

     

    PRAXISTIPP | In diesem Zusammenhang sei auf eine Verfügung der OFD Frankfurt am Main (25.7.11, S 7174 A -1 - St 112) verwiesen und darauf, dass das Verfahren nun beim BFH(XI R 42/19). liegt

     
    Quelle: ID 46546647

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