Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Unlauterer Wettbewerb

    Rezeptannahmestelle unter Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften

    | Gemäß § 24 Abs. 1 ApBetrO dürfen Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Ausnahmen sind nur in medizinisch begründeten Einzelfällen denkbar. Die Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle bei Angehörigen der Heilberufe ist gemäß § 24 Abs. 2 ApBetrO aber generell verboten, d.h. auch nicht genehmigungsfähig. Die Regelung stellt eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 3a UWG dar (LG Rostock 26.11.19, 6 HK O 46/18). |

     

    Der Kläger ist Inhaber einer Apotheke. Er war zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden, weil ihm vorgehalten wurde, er habe mit Ärzten und Pflegediensten in unzulässiger Weise Absprachen über die Zuweisung von Verordnungen getroffen und unterhalte zudem Rezeptsammelstellen unterhalten. Nach Meinung des LG Rostock war der Vorwurf berechtigt.

     

    Unter den Begriff „Rezeptsammelstelle“ fällt jedes organisierte Sammeln von Rezepten durch Ärzte, Apotheker, deren Personal oder damit beauftragte Dritte, um sie der Apotheke zur Belieferung zuzuleiten. Es bedarf keiner ausdrücklichen Beauftragung durch den Apotheker. Ausreichend ist bereits, wenn die Sammlung mit (stillschweigender) Duldung des Apothekers erfolgt.

     

    Es ist für die Bejahung des Unterhaltens einer Rezeptsammelstelle auch nicht erheblich, ob die Arztpraxen auch bei Verschreibungen für andere Apotheken so verfahren. Denn das Verbot ist unabhängig davon, ob das Sammeln und die Weitergabe der Verschreibungen einen einseitig begünstigenden Charakter für eine bestimmte Apotheke hat. Diese weder genehmigte, noch genehmigungsfähige Sammlung von Verordnungen und deren Weitergabe sind auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt.

    Quelle: ID 46520301

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents