Eine tatsächliche Verständigung über eine Rechtsfrage ist grundsätzlich unwirksam. Ist eine Rechtsfrage – wie die (Hinzu)Schätzungsbefugnis im Rahmen des § 162 AO – jedoch so mit einer Tatsachenfeststellung verquickt, dass eine Verständigung der einen ohne die andere nicht möglich erscheint, ist eine (mittelbare) Verständigung auch über die Rechtsfrage zulässig (FG Niedersachsen 6.10.21, 9 K 188/18, rkr.).
Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen ...
Ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (FG Münster 16.3.22, 13 K 1398/20 E, Rev.
Ist eine (echte) Betriebsaufspaltung begründet worden, indem ein Einzelunternehmer eine Betriebs-GmbH (Gesellschafter: Einzelunternehmer mit 75% und sein Sohn mit 25%) gegründet und anschließend das Betriebsgrundstück dieser entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, führt die spätere unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn – unabhängig vom Grund der Übertragung – zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und zur Zwangsbetriebsaufgabe des Verpachtungsbetriebs. Die im ...
Nach § 8 Abs. 5 der Berufsordnung ist es einem Zahnarzt ausdrücklich untersagt, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen oder ein solches zu versprechen (BGH 9.11.21, VIII ZR 362/19).
Die Weitergabe von Namen und Adresse eines Patienten ohne dessen Einwilligung an das Abrechnungszentrum verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und gegen die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 DSGVO.
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Es ist nicht zu zu beanstanden, dass nach § 9 Abs. 2 S. 2 der Anlage zum HVM bei der Honorarverteilung angestellte Zahnärzte gemäß § 32b Zahnärzte-ZV bei vollzeitiger Beschäftigung mit einer Quote von 100 % und damit genauso berücksichtigt werden wie Praxisinhaber mit gemäß der Entscheidung der Zulassungsgremien vollem Versorgungsauftrag (LSG Nordrhein-Westfalen 14.4.21, L 11 KA 12/20).