23.07.2019 · Nachricht · Werkvertragsrecht
Kleinere gestalterische Mängel sind hinzunehmen
| Bei der Abnahme von Bauleistungen wird oft darüber gestritten, ob kleinere gestalterische Mängel als ein Mangel gelten, der komplett beseitigt werden muss. Das OLG München hat das mit rechtskräftiger Entscheidung am Beispiel zu betonierender Wandflächen verneint. |