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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Wann kann der Unternehmer die Mangelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern?

    | Wann muss ein Ausführungsmangel ausnahmsweise nicht beseitigt werden, weil die Beseitigung unverhältnismäßig viel Aufwand bzw. unangemessen hohe Kosten erzeugen würde? Mit dieser Frage hat sich das OLG Frankfurt a. M. auseinandergesetzt. |

    Der Fall: Herstellung wich von DIN Norm ab

    Im konkreten Fall hatte ein Bauunternehmer in einem Wohngebäude eine Wendeltreppe eingebaut, die aus Stahlwangen mit hölzernen Trittstufen bestand. Die erste Stufe am unteren Treppenbeginn war 6 mm niedriger als sie nach DIN-Norm sein sollte. Der Bauherr reklamierte einen Mangel. Die Ausführung habe einer DIN-Norm widersprochen, die zum Zeitpunkt der Abnahme der Treppe gültig war. Folglich kürzte er die Schlusszahlung um den entsprechenden Betrag, den die Mängelbeseitigung gekostet hätte.

     

    Das Problem war jetzt, dass es eines sehr hohen Aufwands bedurft hätte, den Mangel im Bereich der unteren Treppenstufe zu beseitigen. Obwohl der Mangel für die Nutzer der Treppe kaum zu spüren war, hätte die gesamte Treppe erneuert werden müssen. Folglich stritten sich die Parteien im Ergebnis darüber, ob es angemessen war, den Mangel überhaupt beseitigen zu müssen.