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  • · Fachbeitrag · VOB/A

    Bieterangebot erscheint unangemessen: So verhalten Sie sich richtig

    von Rechtsanwalt Felix Pause, LL.M., SCHWAMB Rechtsanwälte, München

    | Bei Vergabeverfahren kommt es immer wieder vor, dass Bieter Angebote mit verdächtig niedrigen oder hohen Preisen abgeben. In der Regel lässt sich die Angemessenheit der Preise nicht abschließend anhand der Angebotsunterlagen ermitteln. Erfahren Sie, wie Sie sich in einer solchen Situation verhalten und welche Unterlagen Sie vom Bieter nachfordern sollten. |

     

    Die Angemessenheit von Angebotspreisen

    Auf ein Angebot mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen darf kein Zuschlag erteilt werden. So regelt es § 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2019. Ob ein Preis angemessen ist, ist in § 16d Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VOB/A 2019 geregelt. Dort wird ausgeführt, dass die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen sind. Eine praktische Anleitung, wie Sie eine Angemessenheitsprüfung durchführen, ist dies aber sicherlich nicht. Was tun?

     

    Allgemein gilt, dass der Gesamtpreis über die Angemessenheit entscheidet. Die Angemessenheit muss geprüft werden, wenn zwischen den beiden höchsten oder niedrigsten Angeboten ein erheblicher Abstand besteht. „Erheblich“ sind Abstände von 20 Prozent (Aufgriffsschwelle). Dann müssen Sie versuchen, anhand der Angebotsunterlagen die Preisermittlung nachzuvollziehen (§ 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019). Sind die Angebotsunterlagen dazu nicht detailliert genug, müssen Sie den Bieter auffordern, dass er Sie binnen einer angemessenen Frist über seine Preisermittlung aufklärt.