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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge

    Die VOB/A 2019 und was Sie dazu wissen müssen

    von Rechtsanwalt Felix Pause, LL.M., SCHWAMB Rechtsanwälte, München

    | Seit dem 01.03.2019 gilt zumindest im Bundesbereich eine neue Version der VOB/A. Deren Neuerungen müssen Sie kennen, um öffentliche Bauherren bei der Vergabe von Bauleistungen optimal zu beraten. PBP stellt Ihnen die zentralen Punkte vor. |

    Wertung der Angebote

    Die wohl wichtigste Änderung durch die Vergaberechtsreform 2019 ist die Neuregelung der Zuschlagserteilung. Neu ist, dass das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag bekommen muss (§ 16d Abs. 1 Nr. 4 S. 1 VOB/A); bisher hieß es „soll“. Außerdem bestimmt sich die Wirtschaftlichkeit jetzt nach dem besten Preis-Leistungsverhältnis. Um diesen zu ermitteln, kann der Auftraggeber neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigen (§ 16d Abs. 1 S. 4 VOB/A).

     

    Entscheidend für die Zuschlagserteilung ist, dass das Angebot die Zuschlagskriterien erfüllt (§ 16d Abs. 1 Nr. 4 S. 2 VOB/A 2019). Diese müssen in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht worden sein und können neben Preis und Kosten auch die in § 16d Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) angegebenen Kriterien enthalten. Das sind u. a. technische Qualität, Personal oder Kundendienst.