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    Korrosionsschäden in der Tiefgarage: Bauherr kann mithaften

    | Meldet der Auftragnehmer Bedenken wegen der nicht geplanten Abdichtung des Randbereichs der Tiefgarage an, muss sich der Auftraggeber auch mit den einschlägigen technischen Regeln für die Abdichtung des übrigen Tiefgaragenbodens auseinandersetzen. Tut er dies nicht, trifft ihn bei mangelhafter Ausführung des Bodens - und den daraus resultierenden Korrosionsschäden - ein Mitverschulden (OLG Köln, Urteil vom 12.10.2016, Az. I-16 U 21/15, Abruf-Nr. 192742 ; Revision beim BGH, Az. VII ZR 266/16). |

    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 1 | ID 44591900