· Fachbeitrag · Betriebshaftpflicht
Selbstständiges Beweisverfahren kann Verjährung des Versicherungsanspruchs auslösen
von Kai Doerk, Geschäftsführer CKO Versicherungsmakler GmbH, Hamburg
Das Thema Verjährung haben Planer bisher meist nur aus zwei Dimensionen betrachtet: Die Verjährung von eigenen Honoraransprüchen und die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen das Büro und/oder ausführende Unternehmen. Doch es gibt auch eine dritte Verjährungs-Dimension. Sie hat das OLG Düsseldorf ins Blickfeld gerückt: Es können auch Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer verjähren, wenn man einen (drohenden) Schadenfall nicht oder zu spät meldet. „Meldungsanlass“ kann die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens sein. PBP klärt auf.
Wann verjähren Ansprüche gegen Haftpflichtversicherer?
Die Verjährung von Ansprüchen gegen den eigenen Haftpflichtversicherer ist in BGB in § 199 geregelt. Sie richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln: Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat.
Um diesen Eintrittsfall ging es vor dem OLG Düsseldorf
In dem Fall, der dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, waren der Objektplaner und ein Bedachungsunternehmen von der Bauherrin wegen Planungs- und Bauleitungsfehlern bei einer Schulsanierung gesamtschuldnerisch in Haftung genommen worden. Das Ganze begann mit einer Mängelrüge der Bauherrin im Jahr 2016 und ihrem Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Gesamtschuldner vom 25.05.2016.
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