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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge

    Jetzt aktiv werden und von Erleichterungen bei öffentlichen Vergabeverfahren profitieren

    | Die öffentlichen Stellen wollen Beschaffungen in Zeiten der Corona-Krise erleichtern. In vielen Bundesländern ist es möglich, ohne öffentliche Ausschreibungen zu agieren. Der Teufel scheint aber im Detail zu stecken. Denn es ist nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Bedingungen die Erleichterungen gelten. Erfahren Sie am Beispiel von Niedersachsen, welche Erleichterungen vorgesehen sind und was das für Bewerbungsverfahren und Ausschreibungen in Ihrer Region bedeutet. |

    Anwendungsfall Niedersachsen

    Im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl Nr. 8/2020, Abruf-Nr. 215305) befindet sich u. a. folgende Passage:

     

    • § 4 Besondere Vorschriften aufgrund der COVID 19-Pandemie ...
    • Abweichend von § 3a Abs. 3 S. 2 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 30.09.2020 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 3,0 Mio. Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
    • Abweichend von § 3a Abs. 3 S. 2 VOB/A und § 3 Abs. 1 und 2 dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 30.09.2020 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1,0 Mio. Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der freihändigen Vergabe vergeben werden.