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  • · Fachbeitrag · Bauleitung aktuell

    Abrechnung im Stundenlohn - So gehen Sie mit Regiezetteln richtig um

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt, Cham

    | Es ist Alltag an der Baustelle, dass Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber versuchen, auf Regiebasis abzurechnen. Dabei wird ein „Regiestundenfetischismus“ betrieben, der häufig unangebracht ist. Erfahren Sie deshalb, wann ausführende Unternehmen nach Regiestunden abrechnen dürfen und wie Ihr Bauleitungsbüro mit Regiezetteln richtig umgeht. |

    Das kennzeichnet einen Stundenlohnvertrag

    Im Stundenlohnvertrag wird die Vergütung nach den erbrachten Stunden berechnet. Wegen der damit verbundenen Unwägbarkeiten für den öffentlichen Auftraggeber darf er bei öffentlichen Aufträgen nur für Bauleistungen vergeben werden, die überwiegend Lohnkosten verursachen (§ 4 Abs. 2 VOB/A).

     

    Die Vergütung ausführender Unternehmer berechnet sich normalerweise nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen (§ 2 Abs. 2 VOB/B). Eine Ausnahme gilt, wenn eine andere Berechnungsart vereinbart ist (Pauschalsumme oder Stundenlohnsätze). Fakt ist also, dass der Einheitspreisvertrag der Normaltyp eines Bauvertrags nach VOB/B ist, die Abrechnung nach Stundenlohn die Ausnahme.

    Im Tagesgeschäft läuft es aber oft anders. Da rechnen Auftragnehmer für „unvorhergesehenes“ einfach über Stundenlohn ab oder wollen im Rahmen der Abschlags- oder Schlussrechnung erhebliche Leistungen auf Regiebasis abrechnen. Als Vertreter des Bauherrn können Sie daher eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis zurückweisen, das heißt Regiezettel zurückschicken, wenn die entsprechende Vereinbarung fehlt.