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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Weniger Formalstress: BGH erleichtert Abrechnung von Zeithonoraren erheblich

    | Immer wieder und vor allem ‒ so das Feedback aus der Leserschaft ‒ immer öfter wird über Kürzungen bei Zeithonoraren gestritten. Jetzt hat der BGH am Beispiel von Malerarbeiten ein Machtwort gesprochen und die Abrechnung mit klaren Vorgaben erleichtert. PBP stellt Ihnen die Entscheidung, die auf Zeithonorarabrechnungen der planenden Berufe übertragbar ist, vor und gibt Anwendungshinweise für die Praxis. |

    Um diesen Stundensatz-Fall ging es beim BGH

    Im konkreten Fall hatte ein Malerbetrieb auf Stundenbasis gearbeitet. Die VOB/B war nicht als Vertragsgrundlage vereinbart. Im Verlauf der Leistungserbringung bekam der Maler noch eine Reihe weiterer kleinteiliger Leistungen beauftragt, und zwar ‒ so dessen Behauptung ‒ jeweils unmittelbar auf der Baustelle. Am Ende rechnete der Maler 28.114,77 Euro für das Bauvorhaben ab, das aus 15 Reihenhäusern bestand. Das OLG München wollte dem Maler das Geld nicht zusprechen. Es argumentierte, seine Leistungsaufstellungen seien weder nachvollziehbar noch substantiiert genug. So hätten Nachweise gefehlt, welche Leistungen wann ausgeführt worden seien und welche Personen diese Leistungen jeweils erbracht hätten (OLG München, Urteil vom 18.11.2021, Az. 9 U 2969/21 Bau, Abruf-Nr. 234177).

    So entschied der BGH zugunsten des Auftragnehmers

    Der Maler legte Revision zum BGH ein und gewann. Der BGH hat folgende Abrechnungsgrundsätze aufgestellt (BGH, Beschluss vom 01.02.2023, Az. VII ZR 882/21, Abruf-Nr. 234131):