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  • · Fachbeitrag · Versicherung

    Vertragsstrafe wegen falscher Angabe zum Umsatz rechtens?

    | Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrags der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer (= Architekt) unangemessen. Sie ist unwirksam. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte der Architekt angegeben, er würde pro Jahr nur Honorarumsätze von rund 30.000 Euro erzielen. Bei einem Schadensfall kam dann aber heraus, dass der Architekt allien für diesen Auftrag eine Honorarschlussrechnung über 400.000 Euro gelegt hatte. Deshalb wollte die Versicherung von der Klausel Gebrauch machen und vom Architekten eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 Euro verlangen. Der BGH lehnte das ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass eine unzutreffende Angabe zum Honorarumsatz nicht mit so großer Härte bestraft werden könne. Von der Nachzahlung der Versicherungsprämie, die dem Versicherer entgangen war, blieb der Architekt aber natürlich nicht verschont (BGH, Urteil vom 30.5.2012, Az. IV ZR 87/11; Abruf-Nr. 122169).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Lesen Sie dazu auch unseren aktuellen „Markt-Check 2012 - Haben Sie noch die richtige Berufshaftpflichtversicherung?W“ auf den Seiten 16 bis 21.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 1 | ID 34722770