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  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung

    Planer als Mitglied einer Investoren-GbR: Versicherung zahlt nicht

    | Büroinhaber beteiligen sich gelegentlich an Investoren-GbR, um ihr Geld in sinnvollen Projekten anzulegen. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass das versicherungsrechtlich zum Problem werden kann, wenn das Büro des Inhabers für die GbR Planungsleistungen erbringt. |

     

    Laut OLG muss die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten nämlich nicht eintreten, wenn sein Büro bei dem Projekt der Investoren-GbR einen Planungsmangel produziert. Die Richter berufen sich unter anderem auf die sogenannte Beteiligungsklausel, wonach in bestimmten Fallkonstellationen der Deckungsanspruch des Versicherten erlischt. Darüber hinaus spielt die mögliche Manipulationsgefahr bei solchen Konstellationen immer eine Rolle (Beschluss vom 1.12.2011; Az. 12 U 99/09, Abruf-Nr. 120200).

     

    PRAXISHINWEIS | Sprechen Sie rechtzeitig mit der Berufshaftpflichtversicherung, wenn Sie Planungsleistungen für einen Bauherrn erbringen sollen, an dem Sie selbst beteiligt sind. Wir empfehlen, in solchen Fällen eine einzelfallbezogene Ergänzungsvereinbarung zum Versicherungsvertrag abzuschließen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 2 | ID 31273690