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  • · Fachbeitrag · Unternehmensführung

    Mitarbeiterbindung: Verbilligte Überlassung einer Wohnung kann ab sofort steuerfrei sein

    | Damit Ihr Planungsbüro für Ihre Mitarbeiter attraktiv ist und bleibt, können Sie ihnen auch Wohnraum unentgeltlich oder verbilligt überlassen. Dieser Sachbezug ist zwar prinzipiell steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Seit dem 01.01.2020 brauchen Sie aber unter bestimmten Voraussetzungen keinen geldwerten Vorteil mehr anzusetzen, wenn Sie Mitarbeitern eine Wohnung verbilligt überlassen oder ihnen einen Zuschuss zahlen. PBP erklärt Ihnen, wie Sie die Vorteile ausreizen können. |

    Wohnungsüberlassung ist prinzipiell geldwerter Vorteil

    Bei der verbilligten oder kostenlosen Überlassung einer Wohnung handelt es sich um einen geldwerten Vorteil (Sachbezug), der dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Ist der Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig, fallen zusätzlich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an.

     

    Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil der Überlassung einer Wohnung bzw. die Erstattung von Mietkosten ist mit dem „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis“, also dem ortsüblichen Mietpreis, zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).