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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Archivieren von E-Rechnungen mithilfe eines Dienstleisters zulässig?

    | Viele Architektur- und Ingenieurbüros sind unsicher, wie sie mit elektronischen Rechnungen umgehen müssen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Nachfolgend geht es um die Frage, ob mit der Archivierung elektronischer Rechnungsdaten auch ein (Fremd-)Dienstleister beauftragt werden kann. |

     

    Frage: Wir erhalten von Dienstleistern und anderen Geschäftspartnern (z. B. freien Mitarbeitern) neben Papierrechnungen auch solche auf elektronischem Wege. Wir drucken diese aus und sortieren die Ausdrucke den Papierrechnungen zu. Die Datensätze, mit denen wir E-Rechnungen erhalten, speichern wir nicht selbst ab. Ein Dienstleister speichert die Datensätze und stellt sie uns auf Wunsch zur Verfügung. Genügen wir damit unseren umsatzsteuerlichen Pflichten? Oder ist der Vorsteuerabzug in Gefahr?

     

    Antwort: Sie machen alles richtig! Sie dürfen einen Dienstleister beauftragen. Ihr Vorsteuerabzug ist nicht gefährdet, wenn Sie folgende Direktiven beachten: