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Zielerreichungsabhängige variable Vergütung: Ziele nicht zu spät im Jahr kommunizieren
| Ihr Büro muss Ziele, von denen variable Vergütungen abhängen, rechtzeitig vorgeben. Eine verspätete Zielvorgabe kann ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen, weil Rahmenbedingungen und Grundlagen offen sind. Betroffene Beschäftigte können dann u. U. sogar Anspruch auf Schadenersatz haben. Das lehrt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). |
Im konkreten Fall hatte es das Unternehmen versäumt, mit dem Mitarbeiter rechtzeitig eine Zielvereinbarung zu treffen, die den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprach. Insbesondere hatte das Unternehmen dem Mitarbeiter
- für das in Rede stehende Jahr entgegen den vereinbarten Regelungen gar keine individuellen Ziele vorgegeben und
- ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt, nachdem bereits etwa drei Viertel der Zielperiode abgelaufen waren.
Diese Versäumnisse kosteten das Unternehmen 15.000 Euro Schadenersatz (BAG, Urteil vom 19.02.2025, Az. 10 AZR 57/24, Abruf-Nr. 246678).
PRAXISTIPP | Wenn Sie Mitarbeitern variable Entgelte zahlen, sollten Sie Ihre Planung und Zielgrößen daher möglichst zu Beginn eines Jahres fertigstellen und entsprechende Vereinbarungen schließen. |