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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Unerlaubte Internetnutzung rechtfertigt fristlose Kündigung

    | Besteht der Verdacht, dass ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit auch für privates Internet-Surfen nutzt, dürfen Sie den Browserverlauf des Computers ohne Zustimmung des Mitarbeiters kontrollieren. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg betont. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe nicht, auch wenn es sich hier um personenbezogene Daten handle, in deren Kontrolle der Mitarbeiter nicht eingewilligt habe. |

     

    Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber Mitarbeitern gestattet, mit dem betrieblichen PC in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen privat im Internet zu surfen. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass ein Mitarbeiter wohl auch während der Arbeit oft privat im Internet surfte, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf aus. Das Ergebnis sprach für sich: Der Mitarbeiter war innerhalb von 30 Arbeitstagen rund 5 Tage privat im Internet unterwegs. Die außerordentliche Kündigung folgt auf dem Fuße. Das LAG hält sie für wirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Daten durften verwertet werden, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung erlaube (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.1.2016, Az. 5 Sa 657/15, Abruf-Nr. 146486).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 2 | ID 43900302