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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Maßnahme zur Senkung des Krankenstands: Steuerfreie Gesundheitspakete schnüren

    | Eine Umfrage bei den Mitgliedern eines Erfa-Kreises in Würzburg hat aufhorchen lassen: Bei allen Büros ist der Krankenstand (teilweise sprunghaft) angestiegen. Gegensteuern heißt das Motto der Stunde. Aber wie? Einige Büros haben einen „Gesundheitsbeauftragten“ installiert, andere einen „feel good manager“. Parallel wurde oft eine „betriebliche Krankenversicherung (bKV)“ abgeschlossen, die Mitarbeitern attraktive Zusatzleistungen gewährt. Recht verbreitet sind die Modelle „fair family“ und „feel free“, die PBP auch unter steuerlichen Gesichtspunkten beleuchtet. |

    Die Gesundheitspaket-Modelle fair family und feel free

    „fair family“ und „feel free“ zeichnen sich prinzipell dadurch aus, dass Mitarbeitern ein jährliches Budget für verschiedenste Gesundheitsleistungen zur Verfügung gestellt wird, aus dem jeder die Gesundheitsleistungen aussuchen kann, die er gerade benötigt. Das enthält z. B.

    • die Kostenerstattung von Sehhilfen oder Hörgeräten bis zu einem bestimmten Betrag,
    • besondere Behandlungen durch Heilpraktiker, von Akkupunktur bis Osteopathie oder
    • die Zusicherung, innerhalb einer bestimmten ‒ kurzen ‒ Frist, einen Facharzttermin vereinbart zu bekommen.

    Die Kosten

    Bei der Halleschen Versicherung, die das Modell „feel free“ anbietet, sieht die Gebührentabelle z. B. wie folgt aus:

     

    • Gebührentabelle Feel free

    Stufe

    Jährliches Gesundheitsbudget je Mitarbeiter

    Beitrag pro Monat

    I

    300 Euro

    9,95 Euro

    II

    600 Euro

    19,75 Euro

    III

    900 Euro

    28,27 Euro

    IV

    1.200 Euro

    36,16 Euro

    V

    1.500 Euro

    42,24 Euro

     

    Folge: Schließt ein Büro für 15 Mitarbeiter einen Vertrag mit Stufe III ab, kostet es dieses pro Jahr 5.088,60 Euro (15 x 28,27 Euro x 12).

    Wie sieht es damit steuerlich aus?

    Diese Beiträge zur bKV stellen bei Ihren Mitarbeitern grundsätzlich steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie die Beiträge zur bKV als Sachbezug leisten: In dem Fall bleibt dieser Vorteil steuerfrei, wenn Sie je Mitarbeiter und Kalendermonat nicht mehr als 50 Euro zahlen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).

     

    Die 50-Euro-Sachbezugsrenze

    Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Daher darf der Sachbezug den Betrag auch nicht um einen Cent übersteigen. Im feel-free-Fall wäre die Sachbezugsfreigrenze bei allen fünf Stufen eingehalten. Problematisch kann es werden, wenn Sie Mitarbeitern auch andere Sachbezüge (z. B. Tankgutscheine) gewähren. Wird die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze mit der bKV-Prämie überschritten, werden alle Leistungen lohnsteuer- und sozialbeitragspflichtig.

     

    Weitere Kriterien für bKV als Sachbezug

    Damit die Beiträge zur bKV als Sachbezug eingeordnet werden können, müssen zwei Kriterien erfüllt sein (u. a. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.03.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :007, Abruf-Nr. 228328).

     

    • 1. Keine Wahlmöglichkeit für Mitarbeiter: Steuerbegünstigte Sachbezüge können sich nur ergeben, wenn Ihre Mitarbeiter anstelle des Sachbezugs „Versicherungsschutz“ keine Geldleistung verlangen können.

     

    • 2. Versicherungsabschluss durch Arbeitgeber: Ebenfalls ist darauf zu achten, wer den Vertrag schließt und Versicherungsnehmer ist. Schädlich ist es, wenn der Mitarbeiter Versicherungsnehmer ist und Sie ihm die Prämie erstatten. Denn mit Ihren Zahlungen (= Zuschuss) erhält der Mitarbeiter eine Geld- und keine Sachleistung (= Versicherungsschutz). Dies gilt selbst dann, wenn Sie dem Mitarbeiter den Kontakt zum Vermittler bzw. Versicherer vermittelt haben und den Zuschuss davon abhängig machen, dass der Mitarbeiter selbst einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 18).

    Werden Krankenstände so gesenkt?

    Die Fragen, die im Raum stehen, lauten natürlich, ob Krankenstände so gesenkt werden können oder ob die Leistungen zumindest wahr- und in Anspruch genommen werden. Während es auf Frage 1 keine belastbaren Aussagen geben kann, gibt es zu punkt zwei „O-Töne“ aus dem Erfa-Kreis:

     

    • Modell ist ganz neu: In dem Büro, das das Modell eben erst eingeführt hat, ist es mit Begeisterung aufgenommen worden.

     

    • Modell wird schon ein paar Jahre angeboten: In dem Büro, das diese Art bKV schon ein paar Jahre anbietet, hat sich in der Führungsebene Ernüchterung breitgemacht. Nach anfänglich guter Nutzung ist die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen rapide gesunken. Das Büro überlegt deshalb, die bkV zu kündigen.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 23 | ID 48082161