· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Hoher Krankenstand: Dürfen Sie krankheitsbedingt kündigen?
Auch Planungsbüros melden Krankenstände auf „Allzeit-Höchst-Niveau“. Weil Beschäftigte, die ständig oder dauerhaft krank sind, den wirtschaftlichen Erfolg des Büros gefährden, stellen sich manche Büros die Frage, ob und wann man solchen Mitarbeitern kündigen kann. Die krankheitsbedingte Kündigung gehört zu den komplexesten Fällen des Kündigungsrechts. Um sie kursieren zahlreiche Mythen. Sechs dieser weitverbreiteten Irrtümer klärt dieser Beitrag auf.
1. Lange Krankheit rechtfertigt automatisch Kündigung
Falsch. Entscheidend ist, ob eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die auf dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (AU) schließen lässt. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach ist bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit in aller Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die völlige Ungewissheit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit gleich, wenn – ausgehend vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – jedenfalls in den nächsten 24 Monaten mit einer Genesung nicht gerechnet werden kann.
Im konkreten Fall hat das BAG für die Zukunft keine (weitere) negative Entwicklung der krankheitsbedingten Fehlzeiten gesehen und deshalb die Kündigung als nicht rechtmäßig erachtet (BAG, Urteil vom 13.05.2015, Az. 2 AZR 565/14, Abruf-Nr. 179743).
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