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  • · Nachricht · Personalmanagement

    Kündigungsfrist in der Probezeit ‒ auf klare Regelungen achten!

    | Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt aber nur, wenn die Gestaltung im Arbeitsvertrag eindeutig ist. Dies hat das LAG Thüringen mit Bezug auf die BAG-Rechtsprechung klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall war in einem vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Kalenderhalbjahr festgelegt. Dabei ist nach Ansicht des LAG nicht ausreichend deutlich geworden, dass die ausdrücklich genannte Kündigungsfrist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Im Urteilsfall hat das zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis durch die Probezeitkündigung erst unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Kalenderhalbjahr sein Ende gefunden hat (LAG Thüringen, Urteil vom 06.12.2022, Az. 1 Sa 300/21, Abruf-Nr. 233403; BAG, Urteil vom 23.03.2017, Az. 6 AZR 705/15, Abruf-Nr. 193114).

     

    PRAXISTIPP | Falls Sie unterschiedliche Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag verwenden, machen Sie deutlich, dass während der Probezeit das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann und dass die längere Kündigungsfrist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Sonst laufen Sie Gefahr, dass Sie schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen können.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 3 | ID 49193927