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  • · Nachricht · Kfz-Kosten

    Dürfen Gerichte die Privatnutzung des Betriebs-Pkw unterstellen?

    | Es ist klärungsbedürftig, ob beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGf) ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er einen ihm überlassenen betrieblichen Pkw, für den er ein Privatnutzungsverbot vereinbart hat, nicht nur dienstlich, sondern auch privat nutzt. Mit diesen Worten hat das FG Münster gegen seine steuerzahlerfeindliche Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen. Der GGf hat sie eingelegtt. |

     

    Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht nach Auffassung des FG Münster nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach Ansicht der FG Münster auch, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist ‒ und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt. Dann führt die unterstellte Privatnutzung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Diese ist nicht nach der Ein-Prozent-Regelung sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht (FG Münster, Urteil vom 28.04.2023, Az. 10 K 1193/20 K,G,F, Abruf-Nr. 237191).

     

    Wichtig | Der GGf hat, wie oben erwähnt, Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der Musterprozess trägt das Az. I R 33/23. Wenn Ihnen also als Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Planungs-GmbH in einer Betriebsprüfung ähnliches widerfährt, können Sie Einspruch einlegen und auf den Musterprozess beim BFH verweisen.

    Quelle: ID 49686939