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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Die neue E-Dienstwagenförderung: So regeln Sie Lohnbesteuerung und Kfz-Überlassung optimal

    | Der Gesetzgeber will, dass Unternehmer Mitarbeitern mehr E-Dienstwagen zur Verfügung stellen. Deshalb fördert er das im „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ besonders. PBP zeigt, wie Sie die ‒ lohnsteuerlich privilegierte ‒ Überlassung richtig handhaben und unterstützt Sie mit einem Überlassungsvertrag, in dem auch Punkte angesprochen werden, die zuletzt von Mitarbeitern vor Gericht gezerrt worden sind. | 

    Der Dienstwagen und die Besteuerung der Privatnutzung

    Wenn Sie einem Mitarbeiter einen E-Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, unterliegt die Privatnutzung des Fahrzeugs der Besteuerung. Maßgebend sind prinzipiell pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zusätzlich sind Sachbezüge mit 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer und Monat zu erfassen, wenn er den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Ihr Büro) nuztzt.

     

    Ab 01.07.2025 sind E-Autos bis zu 100.000 Euro lohnsteuerlich privilegiert

    Um die Elektromobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen zu fördern, wird bei der Anschaffung eines E-Fahrzeugs nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 der Bruttolistenneupreis nur zu einem Viertel angesetzt, wenn es sich um ein reines E-Fahrzeug handelt und die Anschaffungskosten (Bruttolistenpreis) einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigen. Dieser Grenzwert lag bis zum 30.06.2025 bei 70.000 Euro und ist ab dem 01.07. auf 100.000 Euro angehoben worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG).