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  • · Nachricht · GmbH

    Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit echter Sperrminorität: Ist er abhängig beschäftigt oder nicht?

    Ist eine umfassende Sperrminorität, die die abhängige Beschäftigung eines GmbH-Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers ausschließt, auch dann anzunehmen, wenn sein Vetorecht für den Fall ausgeschlossen ist, dass bei Kündigung durch einen Gesellschafter die übrigen Gesellschafter mit Mehrheitsbeschluss anstelle der Einziehung oder der Übernahme der Geschäftsanteile auch beschließen können, die Gesellschaft aufzulösen? Mit dieser Frage muss sich das BSG befassen. Das Az. lautet: B 12 BA 4/26 R.

     

    Das Landessozialgericht (LSG Baden-Württemberg hat in der Vorinstanz den Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Stimmanteil von 20 Prozent als selbstständig tätig angesehen. Für die Statusbeurteilung eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers kommt es nach Ansicht des LSG nicht darauf an, ob er das Ende der Gesellschaft (Auflösung) verhindern kann, sondern ob seine Rechtsmacht die gesamte Unternehmenstätigkeit im laufenden Betrieb erfasst. Das fehlende Vetorecht beim Auflösungsbeschluss steht einer ansonsten umfassenden Sperrminorität regelmäßig nicht entgegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2026, Az. L 11 BA 253/25, Abruf-Nr. 254436)..

    Quelle: ID 50897303