15.06.2026 · IWW-Abrufnummer 254436
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 10.02.2026 – L 11 BA 253/25
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Stimmanteil von 20% ist trotzdem selbstständig, wenn ihm im Gesellschaftsvertrag ein umfassendes Veto-Recht eingeräumt wurde. Dass ihm für bestimmte Beschlüsse das Stimmrecht entzogen ist (eigene Entlastung, Geltendmachung eines Anspruchs der GmbH gegen den Gesellschafter, Entzug eines Amtes oder einer Befugnis aus wichtigem Grund) steht dem nicht entgegen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2026, Az. L 11 BA 253/25
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.978,50 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführer nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Prüfzeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021.
Die Klägerin wurde im Jahr 2005 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) von fünf Gesellschaftern mit je 20 vom Hundert (v.H.) Stammkapital gegründet, einer ihrer Gesellschafter ist seither der Beigeladene. Im Jahr 2006 wurden die Gesellschafter der Klägerin zu ihren Geschäftsführern bestellt. Am 25.10.2017 änderten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag (GV) der Klägerin notariell beglaubigt ab (Bl. 7 ff. Verwaltungsakte [VA]). Auszugsweise lautet dieser wie folgt:
"§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Soweit diese Satzung bzw. aufgrund Ermächtigung in dieser in deren § 6 Abs. 4 Buchst. b) die Geschäftsordnung nicht ausdrücklich oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes, insbesondere das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter bestimmen, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter, soweit sie folgendes zum Gegenstand haben:
a) Die Änderung dieser Satzung,
b) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung, gem. § 6 Abs. 4,
c) die Umwandlung der Gesellschaft im weitesten Sinne,
d) die Auflösung der Gesellschaft gem. § 16 Abs. 1, soweit diese nicht im Anschluss an eine Kündigung eines Gesellschafters gem. § 14 Abs. 5 erfolgen soll oder
e) die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers.
(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 75% aller abgegebenen Stimmen, soweit durch sie gem. § 15 Abs. 5 eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt wird.
(4) Jedem Gesellschafter steht, soweit er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist, gegen jede Beschlussfassung, in der er stimmberechtigt ist, ein Vetorecht zu. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen über die Auflösung der Gesellschaft gem. § 14 Abs. 5.
(...)
(6) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je Euro 50,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
(7) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist und dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist ein Gesellschafter nur dann, aber auch immer dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn darüber Beschluss zu fassen ist,
a) ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist,
b) ob die Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn geltend machen soll,
c) darüber, ob Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen ihn ergriffen werden sollen, insbesondere ob ihm bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Amt oder eine Befugnis entzogen werden soll;
d) ob sein Geschäftsanteil eingezogen oder bei Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen über diesen anderweitig verfügt werden soll.
(...)
§ 14 Kündigung
(...)
(5) Im Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter können die übrigen Gesellschafter anstelle der Einziehung oder der Übernahme der Geschäftsanteile auch beschließen, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf in diesem Fall in Abweichung zu § 8 Abs. 2 Buchst. d) lediglich der Mehrheit gem. § 8 Abs. 1. Zudem besteht in diesem Fall kein Vetorecht gem. § 8 Abs. 4."
Am 20.06.2018 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen einen neuen Dienstvertrag (DV) über seine Tätigkeit als Geschäftsführer ab (Bl. 30 ff. VA). Danach soll die Vergütung des Beigeladenen für seine Tätigkeit über seinen Anspruch auf Beteiligung am Ergebnis der Klägerin als deren Gesellschafter erfolgen, abweichend hiervon ist die Klägerin berechtigt, dem Beigeladenen ein Gehalt oder eine gewinnabhängige Tantieme zu gewähren (§ 3 DV). Die Klägerin ist nach § 4 DV berechtigt, dem Beigeladenen für seine Tätigkeit widerruflich ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, das auch für private Zwecke durch den Beigeladenen sowie seinen Ehepartner genutzt werden kann. Zudem werden dem Beigeladenen alle Aufwendungen erstattet, die ihm in Ausübung seiner Aufgaben entstehen, einschließlich Reise- und Bewirtungskosten. In § 5 DV sind eine befristete Fortzahlung des Gehalts bzw. der Tantieme im Fall von Krankheit des Beigeladenen vorgesehen sowie Leistungen an seine Hinterbliebenen im Fall seines Todes. Nach § 6 DV bedürfen Nebentätigkeiten inklusive der Übernahme von Ehrenämtern der Genehmigung der Gesellschafterversammlung. Dem Beigeladenen steht ein jährlicher Erholungsurlaub zu, der in Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern unter Berücksichtigung der geschäftlichen Belange festzulegen ist (§ 7 DV).
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch die Beklagte bei der Klägerin wurden u.a. Lohnkonten für den Beigeladenen vorgelegt. Danach hatte er von der Klägerin im Jahr 2018 ein steuerpflichtiges Entgelt von insgesamt 99.398,16 € erhalten, sein Gehalt in den Folgejahren überstieg diesen Betrag. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu der von ihr beabsichtigten Feststellung an, dass der Beigeladene als Gesellschafter-Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin stehe und Versicherungspflicht zur Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit Bescheid vom 02.08.2023 setzte die Beklagte gegen die Klägerin Beitragsnachforderungen i.H.v. 70.978,50 € sowie Säumniszuschläge i.H.v. 29.194,50 € bezüglich des Prüfzeitraums 01.01.2018 bis 31.12.2021 fest. Zur Begründung gab sie an, der Beigeladene übe seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus, da ihm kein vollumfängliches Vetorecht aus dem GV zustehe. Wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestehe Versicherungsfreiheit des Beigeladenen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Es bestehe Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, zum gesetzlichen Umlageverfahren U2 und zur Insolvenzgeldumlage (UI). Über dieses Prüfergebnis informierte die Beklagte die Einzugsstelle.
Dagegen legte die Klägerin am 29.08.2023 Widerspruch ein. Mit einem weiteren Bescheid vom 18.09.2023 traf die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen dieselben sozialversicherungsrechtlichen Feststellungen. Auch hiergegen legte die Klägerin am 06.10.2023 Widerspruch ein.
Die Beklagte gab dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 02.08.2023 mit Änderungsbescheid vom 18.01.2024 teilweise dahingehend statt, dass sie keine Säumniszuschläge mehr geltend machte und die Nachforderungssumme auf 70.978,50 € reduzierte. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 02.08.2023 im Übrigen zurück. Die fehlende Beteiligung der Fremdversicherungsträger sei heilbar und mache den Bescheid nicht nichtig. Das gesellschaftsvertraglich vorgesehene Vetorecht des Beigeladenen gelte nur eingeschränkt, da hiervon nicht alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfasst würden. Es handele sich damit nicht um eine uneingeschränkte Sperrminorität im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), da sie sich nicht auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstrecke.
Am 09.04.2024 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Az. S 14 BA 951/24 ER). Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 17.04.2024 wegen der offenen Erfolgsaussichten der Angelegenheit abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Az. L 5 BA 1270/24 ER-B) ist aus denselben Gründen ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hat zunächst beantragt, auch den unmittelbar an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 18.09.2023 aufzuheben. Im Laufe des Klageverfahrens haben die Beteiligten das diesbezügliche Widerspruchsverfahren ruhend gestellt. Die zuständigen Fremdversicherungsträger haben trotz Benachrichtigung (Bl. 30 ff. SG-Akte) ihre Beiladung nicht beantragt.
Die Klägerin meint, dass die Bescheide bereits formell rechtswidrig seien, da eine Beteiligung der Fremdversicherungsträger am Verwaltungsverfahren der Beklagten nicht stattgefunden habe. Der Nachholung einer planmäßig unterlassenen Beteiligung komme keine heilende Wirkung zu. Zudem stehe dem Beigeladenen durch sein Vetorecht eine umfassende Rechtsmacht zur Abwehr missliebiger Weisungen zur Verfügung. Der Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, dass allein die mangelnde Rechtsmacht eines Minderheitsgesellschafters, in einer Sonderkonstellation die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern, der Annahme von selbstständiger Erwerbstätigkeit entgegenstehe. Der vom BSG verlangte breite Einfluss auf die Tätigkeit der vom Gesellschafter geführten Gesellschaft für die Zeit der aktiven Verfolgung des Gesellschaftszweckes stehe dem Beigeladenen zu.
Mit Urteil vom 04.12.2024 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 02.08.2023 in Form des Änderungsbescheides vom 18.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2024 aufgehoben. Die Klage sei begründet, da der genannte Bescheid rechtswidrig sei. Die Beklagte habe darin zu Unrecht Beitragsnachforderungen gegenüber der Klägerin erhoben ausgehend von der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen für die Klägerin. Denn die Tätigkeit des Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin sei zur Überzeugung der Kammer im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt, die nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unter falle. Die streitgegenständlichen Bescheide seien formell rechtmäßig. Die Nichtanhörung der Fremdversicherungsträger entgegen § 12 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor Bescheiderlass durch die Beklagte sei dadurch geheilt worden, dass die Beklagte diese Träger vom Prüfergebnis informiert habe und ihnen auch im Gerichtsverfahren die Möglichkeit einer Beiladung auf Antrag gegeben worden sei. Rechtsgrundlage für die Feststellungen zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sowie zur Beitragshöhe sei § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, unterlägen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit keine Versicherungsfreiheit nach den §§ 27 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehe für Arbeitnehmer nur bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltsgrenze. Allgemeiner gesetzlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Verweis auf BSG 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R). Danach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH ungeachtet der konkreten Bezeichnung des der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrags. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Tätigkeit des Beigeladenen als geschäftsführendem Gesellschafter der Klägerin und damit als Organ einer juristischen Person zu beurteilen. Bei einem - wie hier - am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer sei der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal für die Abgrenzung. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt sei und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden könne. Dies sei der Fall, wenn der Geschäftsführer über - zumindest - die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder über eine Sperrminorität verfüge, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (Verweis auf BSG 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, Rn. 24). Dabei müsse es sich um eine nach dem GV eingeräumte umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität handeln. Vorliegend sei der Beigeladene Minderheitsgesellschafter der Klägerin mit einer Beteiligung von 20 Prozent an ihrem Stammkapital. Aus seinem daraus resultierenden Stimmrecht erwachse ihm keine beherrschende Stellung innerhalb der Gesellschafterversammlung. In dieser würden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und das Stimmrecht sei von der Höhe der Beteiligung am Stammkapital der Klägerin abhängig (§ 8 Abs. 1 und 6 GV). Dem Beigeladenen stehe allerdings als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin nach dem GV ein Vetorecht gegen jede Beschlussfassung zu, in der er stimmberechtigt sei (§ 8 Abs. 4 Satz 1 GV). Dabei handele es sich zur Überzeugung der Kammer um ein umfassendes Vetorecht im Sinne einer echten Sperrminorität. Dem stehe nicht entgegen, dass das Vetorecht lediglich bezüglich Beschlussfassungen gelte, in denen der Beigeladene stimmberechtigt sei. Die Gesellschafter der Klägerin seien unter den in § 8 Abs. 7 GV aufgeführten Umständen von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Dabei handele es sich um Beschlüsse darüber, ob ein Gesellschafter zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien sei, ob die Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn geltend machen solle, ob Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen ihn ergriffen werden sollten oder ob sein Geschäftsanteil eingezogen werden solle. Dass im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt sein solle, vermöge allein die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht nicht zu begründen. Die Möglichkeit der außerordentlichen Abberufung betreffe auch Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, deren für ihre Selbstständigkeit hinreichende Weisungsfreiheit dadurch nicht in Zweifel stehe (Verweis auf BSG 23.02.2021, B 12 R 18/18 R, Rn. 23). Im Übrigen ergebe sich der Ausschluss des Stimmrechts eines Gesellschafters bezüglich Beschlussfassungen, durch die er entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden solle oder welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites ihm gegenüber beträfen, bereits aus § 47 Abs. 4 GmbHG. Würde sich das Vetorecht der Gesellschafter auch auf dahingehende Beschlussfassungen beziehen, würde dies die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft bedrohen. Der Ausschluss von der Stimmabgabe in den genannten Fällen stehe daher der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht entgegen. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass dem Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin nach § 8 Abs. 4 Satz 2 GV kein Vetorecht bei Beschlussfassungen über die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 14 Abs. 5 GV zustehe. Nach dieser Regelung könnten im Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter die übrigen Gesellschafter anstelle der Einziehung oder Übernahme der Geschäftsanteile die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Für Beschlüsse über die Auflösung der Klägerin aus anderen Gründen bestehe dagegen ein Vetorecht der Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 8 Abs. 2d und Abs. 4, § 16 Abs. 1 GV). Dementsprechend sei das Vetorecht des Beigeladenen lediglich bei Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft anlässlich der Kündigung eines der Gesellschafter ausgeschlossen. Dabei handele es sich um eine spezielle Sonderkonstellation, die das Vetorecht des Beigeladenen im Übrigen unberührt lasse. Ausgehend von den Regelungen des GV sei die Kammer daher überzeugt, dass den Gesellschafter-Geschäftsführern ein umfassendes Vetorecht eingeräumt worden sei, das sämtliche Entscheidungen und Tätigkeiten des Unternehmens und damit die gesamte Unternehmenspolitik umfasse. Es liege damit gerade nicht die Beschränkung des Vetorechts lediglich auf bestimmte, im Einzelnen im GV aufgeführte Angelegenheiten vor. Dementsprechend stehe dem Beigeladenen eine umfassende, gesellschaftsvertraglich eingeräumte Rechtsmacht zu, die der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegenstehe. Auf die für Arbeitnehmer typischen Regelungen in seinem Dienstvertrag mit der Klägerin komme es daher nicht an.
Gegen das ihr am 23.12.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.01.2025 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts übe der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers sei nur dann unternehmerisch, wenn er auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen Einfluss nehmen könne. Der Gesellschafter-Geschäftsführer müsse daher Gewinnchancen und Unternehmensrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken können. Dazu gehöre insbesondere die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik. Daher reiche es für die erforderliche Rechtsmacht nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im GV aufgeführte Angelegenheiten bestehe, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen sollte. Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände sei nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar sei, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt sei. Nach ihrer Auffassung sei der Begriff "umfassende Sperrminorität" vom BSG nicht in der Weise definiert worden, dass Ausnahmen möglich seien. Eine "umfassende Sperrminorität" könne nur dann vorliegen, wenn sie sich auf alle Gesellschafterbeschlüsse erstrecke. Das Vorliegen einer uneingeschränkten Sperrminorität könne daher nur dann gegeben sein, wenn diese Sperrminorität bzw. das Vetorecht auch den Beschluss über das Fortbestehen einer GmbH einschließe. Dabei sei es nicht entscheidend, dass hierbei nicht generell die Auflösung der Gesellschaft im Sinne des § 16 Abs. 1 GV gemeint sei, denn hier habe der Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2d i.V.m. Abs. 4 GV ein Vetorecht. Gemeint sei die Konstellation des § 14 Abs. 5 GV, in der die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft geregelt sei, wenn ein Gesellschafter gekündigt habe und die übrigen Gesellschafter anstelle der Einziehung oder der Übernahme der Geschäftsanteile über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen beabsichtigten. In diesem Fall sei der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft in Abweichung zu § 8 Abs. 2d GV lediglich mit der Mehrheit nach § 8 Abs. 1 GV möglich. Das Vetorecht nach § 8 Abs. 4 GV sei explizit ausgeschlossen. Zu einer echten Sperrminorität, die sich uneingeschränkt auf die gesamte Unternehmenspolitik beziehe, gehöre nach ihrer Auffassung auch die Auflösung der Gesellschaft, denn ein Mitbestimmungsrecht bei einem Beschluss über das Fortbestehen einer GmbH sei elementar. Als solches betreffe es auch das aktive Geschehen der Gesellschaft, denn nur bei der Möglichkeit zumindest der Verhinderung einer Auflösung sei noch aktives Geschehen der Gesellschaft möglich. Ob und unter welchen Bedingungen ein Unternehmen weitergeführt werde, sei also ein wesentlicher Bestandteil unternehmerischen Handelns. Damit stehe dem Beigeladenen entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts keine umfassende, gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht zu, die der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegenstehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten müsse das Vetorecht des Minderheitsgesellschafters nicht etwa allumfassend und lückenlos sein, wie sich aus dem Urteil des BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 26/18 R) ergebe. Weder ein Stimmrechtsausschluss aus wichtigem Grund noch ein sich aus dem GV ergebendes Erfordernis der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung für über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Geschäfte der Geschäftsführer schlössen hiernach deren Selbstständigkeit von vorne herein aus. Dies müsse erst recht gelten, wo es - wie vorliegend - bereits nicht um die Gestaltung des Innenverhältnisses der Klägerin und des Beigeladenen im Rahmen des operativen Geschäfts durch Weisungen gehe, sondern lediglich der Fortbestand der Klägerin als juristische Person und der gesellschaftsrechtlichen Funktion des Beigeladenen in Frage stünden. Im Übrigen halte sie auch ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Sach- und Rechtslage einschließlich der nicht behobenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens der Beklagten in vollem Umfang aufrecht. Der Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X könne weder durch eine (nachträgliche) "Information vom Prüfergebnis" noch durch die Eröffnung der Beiladung im vom Verwaltungsverfahren der Beklagten zu unterscheidenden Gerichtsverfahren "geheilt" werden. Ohnehin scheide eine "Heilung" i.S.d. SGB X nach oberstgerichtlich geklärter Rechtslage bereits deshalb aus, weil die Träger der Betriebsprüfung "aus Gründen der Vereinfachung" generell und planmäßig von der Einhaltung ihrer einschlägigen Rechtspflichten absähen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch statthaft. Ein Ausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben.
II. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 02.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2024 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte von der Klägerin im Rahmen einer Betriebsprüfung noch die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen (U2, UI) i.H.v. 70.978,50 € für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 fordert, nachdem sie festgestellt hat, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin seit dem 01.01.2018 in einem Beschäftigungsverhältnis ausübe und für diesen bislang keine Beiträge abgeführt worden seien.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beigeladene unterliegt in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 nicht als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, zum gesetzlichen Umlageverfahren U2 und zur Insolvenzgeldumlage.
1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV in der Fassung vom 20.12.2022. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, juris Rn. 18) zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Hierbei handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht nur um eine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts, sondern um einen verpflichtenden Auftrag, Umfang und Ergebnis der durchgeführten Prüfung anzugeben (BSG 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, juris Rn. 33). Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Die Regelung in § 28p SGB IV weist seit 1996 die Prüfung bei den Arbeitgebern exklusiv den Rentenversicherungsträgern zu (zum Ganzen ausführlich BSG 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, juris Rn. 20 ff.).
Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens (sog. U1- und U2-Umlage) nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz [AAG]) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids befugt. Denn § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur GKV gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d Satz 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (vgl. zum Ganzen BSG 26.09.2017, B 1 KR 31/16 R, juris Rn. 11). Dasselbe gilt für die Umlage UI (Insolvenzgeld-Umlage, §§ 358 ff. SGB III).
Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Arbeitgeber hat gegen die Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Sätze 1 bis 3 SGB IV). Vereinbarungen mit dem Beschäftigten, die einen Abzug vom Arbeitsentgelt in weiterem Umfang zum Inhalt haben, sind wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
2. Der angefochtene Bescheid vom 02.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2024 ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil eine Anhörung der Fremdversicherungsträger entgegen § 12 Abs. 2 SGB X vor Erlass des Verwaltungsaktes nicht erfolgt ist und dieser Verfahrensfehler nicht im späteren Widerspruchs- und Klageverfahren geheilt wurde. Dieser Fehler führt nicht zu einer Aufhebung des Verwaltungsakts, da er unbeachtlich ist (§ 42 SGB X).
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen (Satz 2). Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte dessen Beteiligten eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend ist eine Anhörung der Fremdversicherungsträger weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren erfolgt. Die Beklagte hat diese lediglich über das Prüfergebnis informiert. Auch eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, wonach die erforderliche Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, ist mangels Nachholung nicht eingetreten.
Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 SGB X, der durch die gerichtliche Beiladung nicht geheilt wird, ist gemäß § 42 SGB X jedoch unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Allein wegen eines Verfahrensfehlers darf ein Verwaltungsakt demnach nicht aufgehoben werden (LSG Bayern 28.06.2022, L 7 BA 26/21, juris Rn. 36). Dies ist bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig der Fall (vgl. Leopold in jurisPK-SGB X, Stand: 15.11.2023, § 42 Rn. 53). Fehlt es an einer Kausalität des Verfahrensmangels, ist dieser nicht zu berücksichtigen (Mutschler in BeckOGK, 15.02.2025, SGB X § 12 Rn. 45). Nach dem Urteil des BSG vom 22.06.1983 (12 RK 73/82, juris) kann ein Gericht klären, ob zwingend zu Beteiligende, die nicht im Verwaltungsverfahren nach § 12 SGB X beteiligt wurden, überhaupt am Verfahren beteiligt werden wollen (BSG a.a.O. Rn. 19, vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz 28.05.2014, L 4 R 148/13, juris Rn. 28) und falls dies der Fall gewesen sein sollte, danach feststellen, ob die Nichtbeteiligung eines zwingend zu Beteiligenden oder damit gegebene Verfahrensmängel überhaupt kausal für die getroffene Entscheidung war. Nur bei vorliegender Kausalität ist dann auch von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt auszugehen (BSG a.a.O., Rn. 20; Bayerisches LSG 31.07.2015, L 7 R 506/15 B ER, juris Rn. 30).
Vorliegend haben die Fremdversicherungsträger (DRV Bund; Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsagentur S1) auf Nachfrage des SG ihre Beiladung nicht beantragt (Empfangsbekenntnisse der gerichtlichen Verfügung veraktet auf Bl. 31 und 34 der SG-Akte) und damit zu erkennen gegeben, dass sie eine Beteiligung an dem Verfahren nicht wünschen. Auch hat der fehlerhaft nicht Hinzugezogene die Möglichkeit, auf die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens zu verzichten (Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 08.12.2023, § 12 Rn. 23). Es sind daher vorliegend keine Gründe ersichtlich, warum die Fremdversicherungsträger zwingend hätten angehört werden müssen. Der Verstoß gegen § 12 Abs. 2 SGB X ist damit vorliegend unbeachtlich.
3. Der Bescheid vom 02.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2024 ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Beigeladene unterlag in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, sondern war vielmehr selbstständig tätig.
Der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlagen im streitigen Zeitraum Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Diese für die Statusbeurteilung vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl. BSG 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, juris Rn. 14 f.) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl. BSG 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, juris Rn. 14 f. m.w.N.; BSG 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, juris Rn. 18 ff.; BSG 08.07.2020, B 12 R 26/18 R, juris Rn. 12).
Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 sowie § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbaren Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der GmbH. Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (vgl. BSG 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, juris Rn. 21; BSG 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, juris Rn. 14; BSG 08.07.2020, B 12 R 26/18 R, juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn alle Gesellschafter der GmbH zugleich Geschäftsführer sind (BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, juris). Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener (vgl. § 37 GmbHG), funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Daher reicht es für die erforderliche Rechtsmacht nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Angelegenheiten besteht, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen sollten. Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ist nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar ist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt ist (BSG 20.02.2024, B 12 KR 1/22 R, juris Rn. 14).
Der Beigeladenen war vorliegend zwar nur mit 20 v.H. als Gesellschafter an der Klägerin beteiligt, verfügte aber zur Überzeugung des Senats - wie auch bereits des SG - über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität. So stand dem Beigeladenen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GV als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ein Vetorecht gegen jede Beschlussfassung zu, in der er stimmberechtigt war.
Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, steht einer echten Sperrminorität nicht entgegen, dass das Vetorecht lediglich für Beschlussfassungen gilt, in denen der Beigeladene stimmberechtigt ist. Er ist gemäß § 8 Abs. 7 GV nur von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn darüber Beschluss zu fassen ist, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist (a), ob die Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn geltend machen soll (b), darüber, ob Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen ihn ergriffen werden sollen, insbesondere ob ihm bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Amt oder eine Befugnis entzogen werden soll (c) oder ob sein Geschäftsanteil eingezogen oder bei Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen über diesen anderweitig verfügt werden soll (d). Ein solcher Stimmrechtsausschluss aus wichtigem Grund steht einer die abhängige Beschäftigung ausschließenden umfassenden ("echten" oder "qualifizierten") Sperrminorität nicht entgegen. Denn wenn gegen einen Gesellschafter gesellschaftsrechtlich bedeutsame Maßnahmen ergriffen werden sollen, ist der Betroffene selbst zur Vermeidung eines "Richtens in eigener Sache" grundsätzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dies betrifft auch Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, denen jedenfalls die für ihre Selbstständigkeit hinreichende Weisungsfreiheit dennoch erhalten bleibt. Eine hiervon abweichende Bewertung ist auch bezüglich einer (ansonsten) umfassenden Sperrminorität nicht gerechtfertigt (BSG 08.07.2020, B 12 R 26/18 R, juris Rn. 23 m.w.N., vgl. hierzu auch das in § 47 Abs. 4 GmbHG normierte Stimmverbot zur Verhinderung von "Insichgeschäften" oder dem "Richten in eigener Sache").
Die dem Beigeladenen zustehende Rechtsmacht zeigt sich auch daran, dass er gegen seinen Willen nicht als Geschäftsführer abberufen werden konnte (§ 8 Abs. 2e GV). Die Regelung lässt zwar die bereits genannte Möglichkeit der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund unberührt, da die Befugnis der Gesellschaft, die Bestellung zum Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund jederzeit widerrufen zu können, in § 38 Abs. 2 GmbHG zwingend vorgeschrieben ist und durch die Satzung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden kann (vgl. BGH 20.02.1982, II ZR 110/82, juris Rn. 9; Bayerisches LSG 16.07.2014, L 16 R 851/13, juris Rn. 38). Jenseits der bei Dauerschuldverhältnissen nie abdingbaren Kündigungs- bzw. Widerrufsmöglichkeit aus wichtigem Grund verschaffte aber das in § 8 Abs. 4 GV verankerte Vetorecht dem Beigeladenen eine gesicherte Rechtsposition als Gesellschafter-Geschäftsführer.
Das Vetorecht war einzig und allein für den Fall ausgeschlossen, dass bei Kündigung durch einen Gesellschafter die übrigen Gesellschafter mit Mehrheitsbeschluss anstelle der Einziehung oder der Übernahme der Geschäftsanteile auch beschließen können, die Gesellschaft aufzulösen (§ 14 Abs. 5 GV). Dass das Vetorecht bei Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, berührt den gewöhnlichen Betrieb des Gewerbes sozialversicherungsrechtlich jedoch regelmäßig nicht, weil der laufende Geschäftsbetrieb und die Weisungslage des Geschäftsführers bis zum Liquidationsbeschluss in vollem Umfang von seiner Sperrminorität erfasst bleiben; entscheidend bleibt, ob er im "Alltagsgeschäft" unliebsame Weisungen jederzeit verhindern kann. Für die Statusbeurteilung kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer das Ende der Gesellschaft (Auflösung) verhindern kann, sondern ob seine Rechtsmacht die gesamte Unternehmenstätigkeit im laufenden Betrieb erfasst; das fehlende Vetorecht beim Auflösungsbeschluss steht einer ansonsten umfassenden Sperrminorität daher regelmäßig nicht entgegen. Vielmehr konnte der Beigeladene auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen Einfluss nehmen, Gewinnchancen und Unternehmensrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken, wozu die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik gehört (BSG 01.02.2022, B 12 R 19/19 R, juris Rn. 16). Durch das ausgeschlossene Vetorecht wurde der Beigeladene gerade nicht der Möglichkeit beraubt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit abzuwehren.
Der bei der Statuszuordnung zu beachtende Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände wird dadurch nicht verletzt (vgl. z.B. BSG 07.07.2020, B 12 R 17/18 R, juris Rn. 24). Dieses vom BSG entwickelte Leitprinzip soll die Status- und Beitragsbeurteilung vorausschauend, klar und manipulationsfest ausgestalten. Fragen der Versicherungspflicht sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Begrenzung des Ermittlungsaufwandes "grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit" im Wege einer Prognose zu klären und "möglichst einfach festzustellen und ohne Weiteres überprüfbar" sein. Auch sollen sozialversicherungsrechtliche Tatbestände im Grundsatz dem freien Dispositions- und Manipulationseinfluss der Parteien entzogen sein (BSG 13.03.2023, B 12 R 4/21 R, juris Rn. 17). Dementsprechend muss die für Selbstständigkeit notwendige Rechtsmacht gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein, eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" nur in harmonischen Zeiten, während im Konfliktfall die rechtliche Weisungsunterworfenheit greift, ist mit diesem Grundsatz unvereinbar (st. Rspr., vgl. nur BSG 19.09.2019, B 12 KR 25/18 R, juris Rn. 15 m.w.N.), ebenso eine "Schlechtwetterselbstständigkeit", worunter eine nur scheinbar selbstständige Stellung eines (Gesellschafter-) Geschäftsführers verstanden wird, die allein darauf gestützt wird, dass dieser sich faktisch über den in der Unternehmensverfassung gebildeten Willen der Gesellschafter hinwegsetzt und Weisungen ignoriert ("Unrechtsmacht"; vgl. BSG 01.02.2022, B 12 KR 37/19 R, juris Rn. 21).
Der Grundsatz der Vorhersehbarkeit wird durch die Ausgestaltung des vorliegenden GV nicht verletzt. Da das ausgeschlossene Vetorecht für den Fall der Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft nach Kündigung eines Gesellschafters nur das mögliche Ende der streitigen Tätigkeit tangiert, nicht aber den gewöhnlichen Betrieb des Gewerbes, kann bereits zu Beginn der Tätigkeit zuverlässig eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erfolgen. Selbst wenn die klägerische GmbH durch einen Mehrheitsbeschluss gegen den Willen des Selbstständigen zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft aufgelöst werden sollte, ändert dies nichts an der bis zu diesem Zeitpunkt ohne Einschränkungen ausgeübten Rechtsmacht des Beigeladenen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Erstattung von Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil er sich am Verfahren nicht beteiligt, insbesondere keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO; BSG 31.05.2006, B 6 KA 62/04, juris Rn. 19).
V. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG endgültig festgesetzt.a
Tenor:
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.978,50 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführer nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Prüfzeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021.
Die Klägerin wurde im Jahr 2005 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) von fünf Gesellschaftern mit je 20 vom Hundert (v.H.) Stammkapital gegründet, einer ihrer Gesellschafter ist seither der Beigeladene. Im Jahr 2006 wurden die Gesellschafter der Klägerin zu ihren Geschäftsführern bestellt. Am 25.10.2017 änderten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag (GV) der Klägerin notariell beglaubigt ab (Bl. 7 ff. Verwaltungsakte [VA]). Auszugsweise lautet dieser wie folgt:
"§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Soweit diese Satzung bzw. aufgrund Ermächtigung in dieser in deren § 6 Abs. 4 Buchst. b) die Geschäftsordnung nicht ausdrücklich oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes, insbesondere das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter bestimmen, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter, soweit sie folgendes zum Gegenstand haben:
a) Die Änderung dieser Satzung,
b) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung, gem. § 6 Abs. 4,
c) die Umwandlung der Gesellschaft im weitesten Sinne,
d) die Auflösung der Gesellschaft gem. § 16 Abs. 1, soweit diese nicht im Anschluss an eine Kündigung eines Gesellschafters gem. § 14 Abs. 5 erfolgen soll oder
e) die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers.
(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 75% aller abgegebenen Stimmen, soweit durch sie gem. § 15 Abs. 5 eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt wird.
(4) Jedem Gesellschafter steht, soweit er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist, gegen jede Beschlussfassung, in der er stimmberechtigt ist, ein Vetorecht zu. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen über die Auflösung der Gesellschaft gem. § 14 Abs. 5.
(...)
(6) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je Euro 50,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
(7) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist und dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist ein Gesellschafter nur dann, aber auch immer dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn darüber Beschluss zu fassen ist,
a) ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist,
b) ob die Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn geltend machen soll,
c) darüber, ob Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen ihn ergriffen werden sollen, insbesondere ob ihm bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Amt oder eine Befugnis entzogen werden soll;
d) ob sein Geschäftsanteil eingezogen oder bei Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen über diesen anderweitig verfügt werden soll.
(...)
§ 14 Kündigung
(...)
(5) Im Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter können die übrigen Gesellschafter anstelle der Einziehung oder der Übernahme der Geschäftsanteile auch beschließen, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf in diesem Fall in Abweichung zu § 8 Abs. 2 Buchst. d) lediglich der Mehrheit gem. § 8 Abs. 1. Zudem besteht in diesem Fall kein Vetorecht gem. § 8 Abs. 4."
Am 20.06.2018 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen einen neuen Dienstvertrag (DV) über seine Tätigkeit als Geschäftsführer ab (Bl. 30 ff. VA). Danach soll die Vergütung des Beigeladenen für seine Tätigkeit über seinen Anspruch auf Beteiligung am Ergebnis der Klägerin als deren Gesellschafter erfolgen, abweichend hiervon ist die Klägerin berechtigt, dem Beigeladenen ein Gehalt oder eine gewinnabhängige Tantieme zu gewähren (§ 3 DV). Die Klägerin ist nach § 4 DV berechtigt, dem Beigeladenen für seine Tätigkeit widerruflich ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, das auch für private Zwecke durch den Beigeladenen sowie seinen Ehepartner genutzt werden kann. Zudem werden dem Beigeladenen alle Aufwendungen erstattet, die ihm in Ausübung seiner Aufgaben entstehen, einschließlich Reise- und Bewirtungskosten. In § 5 DV sind eine befristete Fortzahlung des Gehalts bzw. der Tantieme im Fall von Krankheit des Beigeladenen vorgesehen sowie Leistungen an seine Hinterbliebenen im Fall seines Todes. Nach § 6 DV bedürfen Nebentätigkeiten inklusive der Übernahme von Ehrenämtern der Genehmigung der Gesellschafterversammlung. Dem Beigeladenen steht ein jährlicher Erholungsurlaub zu, der in Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern unter Berücksichtigung der geschäftlichen Belange festzulegen ist (§ 7 DV).
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch die Beklagte bei der Klägerin wurden u.a. Lohnkonten für den Beigeladenen vorgelegt. Danach hatte er von der Klägerin im Jahr 2018 ein steuerpflichtiges Entgelt von insgesamt 99.398,16 € erhalten, sein Gehalt in den Folgejahren überstieg diesen Betrag. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu der von ihr beabsichtigten Feststellung an, dass der Beigeladene als Gesellschafter-Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin stehe und Versicherungspflicht zur Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit Bescheid vom 02.08.2023 setzte die Beklagte gegen die Klägerin Beitragsnachforderungen i.H.v. 70.978,50 € sowie Säumniszuschläge i.H.v. 29.194,50 € bezüglich des Prüfzeitraums 01.01.2018 bis 31.12.2021 fest. Zur Begründung gab sie an, der Beigeladene übe seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus, da ihm kein vollumfängliches Vetorecht aus dem GV zustehe. Wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestehe Versicherungsfreiheit des Beigeladenen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Es bestehe Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, zum gesetzlichen Umlageverfahren U2 und zur Insolvenzgeldumlage (UI). Über dieses Prüfergebnis informierte die Beklagte die Einzugsstelle.
Dagegen legte die Klägerin am 29.08.2023 Widerspruch ein. Mit einem weiteren Bescheid vom 18.09.2023 traf die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen dieselben sozialversicherungsrechtlichen Feststellungen. Auch hiergegen legte die Klägerin am 06.10.2023 Widerspruch ein.
Die Beklagte gab dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 02.08.2023 mit Änderungsbescheid vom 18.01.2024 teilweise dahingehend statt, dass sie keine Säumniszuschläge mehr geltend machte und die Nachforderungssumme auf 70.978,50 € reduzierte. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 02.08.2023 im Übrigen zurück. Die fehlende Beteiligung der Fremdversicherungsträger sei heilbar und mache den Bescheid nicht nichtig. Das gesellschaftsvertraglich vorgesehene Vetorecht des Beigeladenen gelte nur eingeschränkt, da hiervon nicht alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfasst würden. Es handele sich damit nicht um eine uneingeschränkte Sperrminorität im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), da sie sich nicht auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstrecke.
Am 09.04.2024 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Az. S 14 BA 951/24 ER). Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 17.04.2024 wegen der offenen Erfolgsaussichten der Angelegenheit abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Az. L 5 BA 1270/24 ER-B) ist aus denselben Gründen ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hat zunächst beantragt, auch den unmittelbar an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 18.09.2023 aufzuheben. Im Laufe des Klageverfahrens haben die Beteiligten das diesbezügliche Widerspruchsverfahren ruhend gestellt. Die zuständigen Fremdversicherungsträger haben trotz Benachrichtigung (Bl. 30 ff. SG-Akte) ihre Beiladung nicht beantragt.
Die Klägerin meint, dass die Bescheide bereits formell rechtswidrig seien, da eine Beteiligung der Fremdversicherungsträger am Verwaltungsverfahren der Beklagten nicht stattgefunden habe. Der Nachholung einer planmäßig unterlassenen Beteiligung komme keine heilende Wirkung zu. Zudem stehe dem Beigeladenen durch sein Vetorecht eine umfassende Rechtsmacht zur Abwehr missliebiger Weisungen zur Verfügung. Der Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, dass allein die mangelnde Rechtsmacht eines Minderheitsgesellschafters, in einer Sonderkonstellation die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern, der Annahme von selbstständiger Erwerbstätigkeit entgegenstehe. Der vom BSG verlangte breite Einfluss auf die Tätigkeit der vom Gesellschafter geführten Gesellschaft für die Zeit der aktiven Verfolgung des Gesellschaftszweckes stehe dem Beigeladenen zu.
Mit Urteil vom 04.12.2024 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 02.08.2023 in Form des Änderungsbescheides vom 18.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2024 aufgehoben. Die Klage sei begründet, da der genannte Bescheid rechtswidrig sei. Die Beklagte habe darin zu Unrecht Beitragsnachforderungen gegenüber der Klägerin erhoben ausgehend von der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen für die Klägerin. Denn die Tätigkeit des Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin sei zur Überzeugung der Kammer im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt, die nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unter falle. Die streitgegenständlichen Bescheide seien formell rechtmäßig. Die Nichtanhörung der Fremdversicherungsträger entgegen § 12 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor Bescheiderlass durch die Beklagte sei dadurch geheilt worden, dass die Beklagte diese Träger vom Prüfergebnis informiert habe und ihnen auch im Gerichtsverfahren die Möglichkeit einer Beiladung auf Antrag gegeben worden sei. Rechtsgrundlage für die Feststellungen zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sowie zur Beitragshöhe sei § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, unterlägen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit keine Versicherungsfreiheit nach den §§ 27 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehe für Arbeitnehmer nur bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltsgrenze. Allgemeiner gesetzlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Verweis auf BSG 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R). Danach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH ungeachtet der konkreten Bezeichnung des der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrags. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Tätigkeit des Beigeladenen als geschäftsführendem Gesellschafter der Klägerin und damit als Organ einer juristischen Person zu beurteilen. Bei einem - wie hier - am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer sei der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal für die Abgrenzung. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt sei und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden könne. Dies sei der Fall, wenn der Geschäftsführer über - zumindest - die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder über eine Sperrminorität verfüge, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (Verweis auf BSG 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, Rn. 24). Dabei müsse es sich um eine nach dem GV eingeräumte umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität handeln. Vorliegend sei der Beigeladene Minderheitsgesellschafter der Klägerin mit einer Beteiligung von 20 Prozent an ihrem Stammkapital. Aus seinem daraus resultierenden Stimmrecht erwachse ihm keine beherrschende Stellung innerhalb der Gesellschafterversammlung. In dieser würden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und das Stimmrecht sei von der Höhe der Beteiligung am Stammkapital der Klägerin abhängig (§ 8 Abs. 1 und 6 GV). Dem Beigeladenen stehe allerdings als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin nach dem GV ein Vetorecht gegen jede Beschlussfassung zu, in der er stimmberechtigt sei (§ 8 Abs. 4 Satz 1 GV). Dabei handele es sich zur Überzeugung der Kammer um ein umfassendes Vetorecht im Sinne einer echten Sperrminorität. Dem stehe nicht entgegen, dass das Vetorecht lediglich bezüglich Beschlussfassungen gelte, in denen der Beigeladene stimmberechtigt sei. Die Gesellschafter der Klägerin seien unter den in § 8 Abs. 7 GV aufgeführten Umständen von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Dabei handele es sich um Beschlüsse darüber, ob ein Gesellschafter zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien sei, ob die Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn geltend machen solle, ob Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen ihn ergriffen werden sollten oder ob sein Geschäftsanteil eingezogen werden solle. Dass im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt sein solle, vermöge allein die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht nicht zu begründen. Die Möglichkeit der außerordentlichen Abberufung betreffe auch Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, deren für ihre Selbstständigkeit hinreichende Weisungsfreiheit dadurch nicht in Zweifel stehe (Verweis auf BSG 23.02.2021, B 12 R 18/18 R, Rn. 23). Im Übrigen ergebe sich der Ausschluss des Stimmrechts eines Gesellschafters bezüglich Beschlussfassungen, durch die er entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden solle oder welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites ihm gegenüber beträfen, bereits aus § 47 Abs. 4 GmbHG. Würde sich das Vetorecht der Gesellschafter auch auf dahingehende Beschlussfassungen beziehen, würde dies die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft bedrohen. Der Ausschluss von der Stimmabgabe in den genannten Fällen stehe daher der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht entgegen. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass dem Beigeladenen als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin nach § 8 Abs. 4 Satz 2 GV kein Vetorecht bei Beschlussfassungen über die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 14 Abs. 5 GV zustehe. Nach dieser Regelung könnten im Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter die übrigen Gesellschafter anstelle der Einziehung oder Übernahme der Geschäftsanteile die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Für Beschlüsse über die Auflösung der Klägerin aus anderen Gründen bestehe dagegen ein Vetorecht der Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 8 Abs. 2d und Abs. 4, § 16 Abs. 1 GV). Dementsprechend sei das Vetorecht des Beigeladenen lediglich bei Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft anlässlich der Kündigung eines der Gesellschafter ausgeschlossen. Dabei handele es sich um eine spezielle Sonderkonstellation, die das Vetorecht des Beigeladenen im Übrigen unberührt lasse. Ausgehend von den Regelungen des GV sei die Kammer daher überzeugt, dass den Gesellschafter-Geschäftsführern ein umfassendes Vetorecht eingeräumt worden sei, das sämtliche Entscheidungen und Tätigkeiten des Unternehmens und damit die gesamte Unternehmenspolitik umfasse. Es liege damit gerade nicht die Beschränkung des Vetorechts lediglich auf bestimmte, im Einzelnen im GV aufgeführte Angelegenheiten vor. Dementsprechend stehe dem Beigeladenen eine umfassende, gesellschaftsvertraglich eingeräumte Rechtsmacht zu, die der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegenstehe. Auf die für Arbeitnehmer typischen Regelungen in seinem Dienstvertrag mit der Klägerin komme es daher nicht an.
Gegen das ihr am 23.12.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.01.2025 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts übe der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers sei nur dann unternehmerisch, wenn er auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen Einfluss nehmen könne. Der Gesellschafter-Geschäftsführer müsse daher Gewinnchancen und Unternehmensrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken können. Dazu gehöre insbesondere die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik. Daher reiche es für die erforderliche Rechtsmacht nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im GV aufgeführte Angelegenheiten bestehe, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen sollte. Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände sei nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar sei, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt sei. Nach ihrer Auffassung sei der Begriff "umfassende Sperrminorität" vom BSG nicht in der Weise definiert worden, dass Ausnahmen möglich seien. Eine "umfassende Sperrminorität" könne nur dann vorliegen, wenn sie sich auf alle Gesellschafterbeschlüsse erstrecke. Das Vorliegen einer uneingeschränkten Sperrminorität könne daher nur dann gegeben sein, wenn diese Sperrminorität bzw. das Vetorecht auch den Beschluss über das Fortbestehen einer GmbH einschließe. Dabei sei es nicht entscheidend, dass hierbei nicht generell die Auflösung der Gesellschaft im Sinne des § 16 Abs. 1 GV gemeint sei, denn hier habe der Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2d i.V.m. Abs. 4 GV ein Vetorecht. Gemeint sei die Konstellation des § 14 Abs. 5 GV, in der die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft geregelt sei, wenn ein Gesellschafter gekündigt habe und die übrigen Gesellschafter anstelle der Einziehung oder der Übernahme der Geschäftsanteile über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen beabsichtigten. In diesem Fall sei der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft in Abweichung zu § 8 Abs. 2d GV lediglich mit der Mehrheit nach § 8 Abs. 1 GV möglich. Das Vetorecht nach § 8 Abs. 4 GV sei explizit ausgeschlossen. Zu einer echten Sperrminorität, die sich uneingeschränkt auf die gesamte Unternehmenspolitik beziehe, gehöre nach ihrer Auffassung auch die Auflösung der Gesellschaft, denn ein Mitbestimmungsrecht bei einem Beschluss über das Fortbestehen einer GmbH sei elementar. Als solches betreffe es auch das aktive Geschehen der Gesellschaft, denn nur bei der Möglichkeit zumindest der Verhinderung einer Auflösung sei noch aktives Geschehen der Gesellschaft möglich. Ob und unter welchen Bedingungen ein Unternehmen weitergeführt werde, sei also ein wesentlicher Bestandteil unternehmerischen Handelns. Damit stehe dem Beigeladenen entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts keine umfassende, gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht zu, die der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegenstehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten müsse das Vetorecht des Minderheitsgesellschafters nicht etwa allumfassend und lückenlos sein, wie sich aus dem Urteil des BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 26/18 R) ergebe. Weder ein Stimmrechtsausschluss aus wichtigem Grund noch ein sich aus dem GV ergebendes Erfordernis der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung für über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Geschäfte der Geschäftsführer schlössen hiernach deren Selbstständigkeit von vorne herein aus. Dies müsse erst recht gelten, wo es - wie vorliegend - bereits nicht um die Gestaltung des Innenverhältnisses der Klägerin und des Beigeladenen im Rahmen des operativen Geschäfts durch Weisungen gehe, sondern lediglich der Fortbestand der Klägerin als juristische Person und der gesellschaftsrechtlichen Funktion des Beigeladenen in Frage stünden. Im Übrigen halte sie auch ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Sach- und Rechtslage einschließlich der nicht behobenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens der Beklagten in vollem Umfang aufrecht. Der Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X könne weder durch eine (nachträgliche) "Information vom Prüfergebnis" noch durch die Eröffnung der Beiladung im vom Verwaltungsverfahren der Beklagten zu unterscheidenden Gerichtsverfahren "geheilt" werden. Ohnehin scheide eine "Heilung" i.S.d. SGB X nach oberstgerichtlich geklärter Rechtslage bereits deshalb aus, weil die Träger der Betriebsprüfung "aus Gründen der Vereinfachung" generell und planmäßig von der Einhaltung ihrer einschlägigen Rechtspflichten absähen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch statthaft. Ein Ausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben.
II. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 02.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2024 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte von der Klägerin im Rahmen einer Betriebsprüfung noch die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen (U2, UI) i.H.v. 70.978,50 € für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 fordert, nachdem sie festgestellt hat, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin seit dem 01.01.2018 in einem Beschäftigungsverhältnis ausübe und für diesen bislang keine Beiträge abgeführt worden seien.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beigeladene unterliegt in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 nicht als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, zum gesetzlichen Umlageverfahren U2 und zur Insolvenzgeldumlage.
1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV in der Fassung vom 20.12.2022. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, juris Rn. 18) zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Hierbei handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht nur um eine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts, sondern um einen verpflichtenden Auftrag, Umfang und Ergebnis der durchgeführten Prüfung anzugeben (BSG 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, juris Rn. 33). Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Die Regelung in § 28p SGB IV weist seit 1996 die Prüfung bei den Arbeitgebern exklusiv den Rentenversicherungsträgern zu (zum Ganzen ausführlich BSG 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, juris Rn. 20 ff.).
Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens (sog. U1- und U2-Umlage) nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz [AAG]) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids befugt. Denn § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur GKV gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d Satz 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (vgl. zum Ganzen BSG 26.09.2017, B 1 KR 31/16 R, juris Rn. 11). Dasselbe gilt für die Umlage UI (Insolvenzgeld-Umlage, §§ 358 ff. SGB III).
Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Arbeitgeber hat gegen die Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Sätze 1 bis 3 SGB IV). Vereinbarungen mit dem Beschäftigten, die einen Abzug vom Arbeitsentgelt in weiterem Umfang zum Inhalt haben, sind wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
2. Der angefochtene Bescheid vom 02.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2024 ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil eine Anhörung der Fremdversicherungsträger entgegen § 12 Abs. 2 SGB X vor Erlass des Verwaltungsaktes nicht erfolgt ist und dieser Verfahrensfehler nicht im späteren Widerspruchs- und Klageverfahren geheilt wurde. Dieser Fehler führt nicht zu einer Aufhebung des Verwaltungsakts, da er unbeachtlich ist (§ 42 SGB X).
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen (Satz 2). Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte dessen Beteiligten eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend ist eine Anhörung der Fremdversicherungsträger weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren erfolgt. Die Beklagte hat diese lediglich über das Prüfergebnis informiert. Auch eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, wonach die erforderliche Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, ist mangels Nachholung nicht eingetreten.
Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 SGB X, der durch die gerichtliche Beiladung nicht geheilt wird, ist gemäß § 42 SGB X jedoch unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Allein wegen eines Verfahrensfehlers darf ein Verwaltungsakt demnach nicht aufgehoben werden (LSG Bayern 28.06.2022, L 7 BA 26/21, juris Rn. 36). Dies ist bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig der Fall (vgl. Leopold in jurisPK-SGB X, Stand: 15.11.2023, § 42 Rn. 53). Fehlt es an einer Kausalität des Verfahrensmangels, ist dieser nicht zu berücksichtigen (Mutschler in BeckOGK, 15.02.2025, SGB X § 12 Rn. 45). Nach dem Urteil des BSG vom 22.06.1983 (12 RK 73/82, juris) kann ein Gericht klären, ob zwingend zu Beteiligende, die nicht im Verwaltungsverfahren nach § 12 SGB X beteiligt wurden, überhaupt am Verfahren beteiligt werden wollen (BSG a.a.O. Rn. 19, vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz 28.05.2014, L 4 R 148/13, juris Rn. 28) und falls dies der Fall gewesen sein sollte, danach feststellen, ob die Nichtbeteiligung eines zwingend zu Beteiligenden oder damit gegebene Verfahrensmängel überhaupt kausal für die getroffene Entscheidung war. Nur bei vorliegender Kausalität ist dann auch von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt auszugehen (BSG a.a.O., Rn. 20; Bayerisches LSG 31.07.2015, L 7 R 506/15 B ER, juris Rn. 30).
Vorliegend haben die Fremdversicherungsträger (DRV Bund; Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsagentur S1) auf Nachfrage des SG ihre Beiladung nicht beantragt (Empfangsbekenntnisse der gerichtlichen Verfügung veraktet auf Bl. 31 und 34 der SG-Akte) und damit zu erkennen gegeben, dass sie eine Beteiligung an dem Verfahren nicht wünschen. Auch hat der fehlerhaft nicht Hinzugezogene die Möglichkeit, auf die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens zu verzichten (Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 08.12.2023, § 12 Rn. 23). Es sind daher vorliegend keine Gründe ersichtlich, warum die Fremdversicherungsträger zwingend hätten angehört werden müssen. Der Verstoß gegen § 12 Abs. 2 SGB X ist damit vorliegend unbeachtlich.
3. Der Bescheid vom 02.08.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2024 ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Beigeladene unterlag in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, sondern war vielmehr selbstständig tätig.
Der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlagen im streitigen Zeitraum Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Diese für die Statusbeurteilung vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl. BSG 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, juris Rn. 14 f.) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl. BSG 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, juris Rn. 14 f. m.w.N.; BSG 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, juris Rn. 18 ff.; BSG 08.07.2020, B 12 R 26/18 R, juris Rn. 12).
Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 sowie § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbaren Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der GmbH. Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (vgl. BSG 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, juris Rn. 21; BSG 19.09.2019, B 12 R 25/18 R, juris Rn. 14; BSG 08.07.2020, B 12 R 26/18 R, juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn alle Gesellschafter der GmbH zugleich Geschäftsführer sind (BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, juris). Der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener (vgl. § 37 GmbHG), funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Daher reicht es für die erforderliche Rechtsmacht nicht aus, wenn eine Sperrminorität nur für bestimmte, im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Angelegenheiten besteht, auch wenn diese (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen sollten. Dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ist nur Rechnung getragen, wenn klar erkennbar ist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt ist (BSG 20.02.2024, B 12 KR 1/22 R, juris Rn. 14).
Der Beigeladenen war vorliegend zwar nur mit 20 v.H. als Gesellschafter an der Klägerin beteiligt, verfügte aber zur Überzeugung des Senats - wie auch bereits des SG - über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität. So stand dem Beigeladenen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GV als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ein Vetorecht gegen jede Beschlussfassung zu, in der er stimmberechtigt war.
Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, steht einer echten Sperrminorität nicht entgegen, dass das Vetorecht lediglich für Beschlussfassungen gilt, in denen der Beigeladene stimmberechtigt ist. Er ist gemäß § 8 Abs. 7 GV nur von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn darüber Beschluss zu fassen ist, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist (a), ob die Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn geltend machen soll (b), darüber, ob Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen ihn ergriffen werden sollen, insbesondere ob ihm bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Amt oder eine Befugnis entzogen werden soll (c) oder ob sein Geschäftsanteil eingezogen oder bei Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen über diesen anderweitig verfügt werden soll (d). Ein solcher Stimmrechtsausschluss aus wichtigem Grund steht einer die abhängige Beschäftigung ausschließenden umfassenden ("echten" oder "qualifizierten") Sperrminorität nicht entgegen. Denn wenn gegen einen Gesellschafter gesellschaftsrechtlich bedeutsame Maßnahmen ergriffen werden sollen, ist der Betroffene selbst zur Vermeidung eines "Richtens in eigener Sache" grundsätzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dies betrifft auch Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, denen jedenfalls die für ihre Selbstständigkeit hinreichende Weisungsfreiheit dennoch erhalten bleibt. Eine hiervon abweichende Bewertung ist auch bezüglich einer (ansonsten) umfassenden Sperrminorität nicht gerechtfertigt (BSG 08.07.2020, B 12 R 26/18 R, juris Rn. 23 m.w.N., vgl. hierzu auch das in § 47 Abs. 4 GmbHG normierte Stimmverbot zur Verhinderung von "Insichgeschäften" oder dem "Richten in eigener Sache").
Die dem Beigeladenen zustehende Rechtsmacht zeigt sich auch daran, dass er gegen seinen Willen nicht als Geschäftsführer abberufen werden konnte (§ 8 Abs. 2e GV). Die Regelung lässt zwar die bereits genannte Möglichkeit der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund unberührt, da die Befugnis der Gesellschaft, die Bestellung zum Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund jederzeit widerrufen zu können, in § 38 Abs. 2 GmbHG zwingend vorgeschrieben ist und durch die Satzung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden kann (vgl. BGH 20.02.1982, II ZR 110/82, juris Rn. 9; Bayerisches LSG 16.07.2014, L 16 R 851/13, juris Rn. 38). Jenseits der bei Dauerschuldverhältnissen nie abdingbaren Kündigungs- bzw. Widerrufsmöglichkeit aus wichtigem Grund verschaffte aber das in § 8 Abs. 4 GV verankerte Vetorecht dem Beigeladenen eine gesicherte Rechtsposition als Gesellschafter-Geschäftsführer.
Das Vetorecht war einzig und allein für den Fall ausgeschlossen, dass bei Kündigung durch einen Gesellschafter die übrigen Gesellschafter mit Mehrheitsbeschluss anstelle der Einziehung oder der Übernahme der Geschäftsanteile auch beschließen können, die Gesellschaft aufzulösen (§ 14 Abs. 5 GV). Dass das Vetorecht bei Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, berührt den gewöhnlichen Betrieb des Gewerbes sozialversicherungsrechtlich jedoch regelmäßig nicht, weil der laufende Geschäftsbetrieb und die Weisungslage des Geschäftsführers bis zum Liquidationsbeschluss in vollem Umfang von seiner Sperrminorität erfasst bleiben; entscheidend bleibt, ob er im "Alltagsgeschäft" unliebsame Weisungen jederzeit verhindern kann. Für die Statusbeurteilung kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer das Ende der Gesellschaft (Auflösung) verhindern kann, sondern ob seine Rechtsmacht die gesamte Unternehmenstätigkeit im laufenden Betrieb erfasst; das fehlende Vetorecht beim Auflösungsbeschluss steht einer ansonsten umfassenden Sperrminorität daher regelmäßig nicht entgegen. Vielmehr konnte der Beigeladene auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen Einfluss nehmen, Gewinnchancen und Unternehmensrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken, wozu die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik gehört (BSG 01.02.2022, B 12 R 19/19 R, juris Rn. 16). Durch das ausgeschlossene Vetorecht wurde der Beigeladene gerade nicht der Möglichkeit beraubt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit abzuwehren.
Der bei der Statuszuordnung zu beachtende Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände wird dadurch nicht verletzt (vgl. z.B. BSG 07.07.2020, B 12 R 17/18 R, juris Rn. 24). Dieses vom BSG entwickelte Leitprinzip soll die Status- und Beitragsbeurteilung vorausschauend, klar und manipulationsfest ausgestalten. Fragen der Versicherungspflicht sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Begrenzung des Ermittlungsaufwandes "grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit" im Wege einer Prognose zu klären und "möglichst einfach festzustellen und ohne Weiteres überprüfbar" sein. Auch sollen sozialversicherungsrechtliche Tatbestände im Grundsatz dem freien Dispositions- und Manipulationseinfluss der Parteien entzogen sein (BSG 13.03.2023, B 12 R 4/21 R, juris Rn. 17). Dementsprechend muss die für Selbstständigkeit notwendige Rechtsmacht gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein, eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" nur in harmonischen Zeiten, während im Konfliktfall die rechtliche Weisungsunterworfenheit greift, ist mit diesem Grundsatz unvereinbar (st. Rspr., vgl. nur BSG 19.09.2019, B 12 KR 25/18 R, juris Rn. 15 m.w.N.), ebenso eine "Schlechtwetterselbstständigkeit", worunter eine nur scheinbar selbstständige Stellung eines (Gesellschafter-) Geschäftsführers verstanden wird, die allein darauf gestützt wird, dass dieser sich faktisch über den in der Unternehmensverfassung gebildeten Willen der Gesellschafter hinwegsetzt und Weisungen ignoriert ("Unrechtsmacht"; vgl. BSG 01.02.2022, B 12 KR 37/19 R, juris Rn. 21).
Der Grundsatz der Vorhersehbarkeit wird durch die Ausgestaltung des vorliegenden GV nicht verletzt. Da das ausgeschlossene Vetorecht für den Fall der Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft nach Kündigung eines Gesellschafters nur das mögliche Ende der streitigen Tätigkeit tangiert, nicht aber den gewöhnlichen Betrieb des Gewerbes, kann bereits zu Beginn der Tätigkeit zuverlässig eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erfolgen. Selbst wenn die klägerische GmbH durch einen Mehrheitsbeschluss gegen den Willen des Selbstständigen zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft aufgelöst werden sollte, ändert dies nichts an der bis zu diesem Zeitpunkt ohne Einschränkungen ausgeübten Rechtsmacht des Beigeladenen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Erstattung von Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil er sich am Verfahren nicht beteiligt, insbesondere keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO; BSG 31.05.2006, B 6 KA 62/04, juris Rn. 19).
V. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG endgültig festgesetzt.a