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  • 01.12.2015 · Fachbeitrag · Gewinnermittlung

    Betriebsausgabenabzug erfordert Umsatzsteuerzahlung in 2015

    | Wenn Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung („Vier-Drei-Rechnung“), ermitteln, können Sie normalerweise mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung jonglieren. In diesem Jahr greift die „Umsatzsteuer-Sondervorschrift“ im Einkommensteuergesetz (EStG) aber nicht. Sie müssen die Umsatzsteuer zwingend im Jahr 2015 überweisen, damit sie als Betriebsausgabe für 2015 anerkannt wird. |