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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Datenerhebung auf Homepage: Das müssen Sie in Ihrem Büro beachten

    | Wenn Sie Daten auf Ihrer Homepage verarbeiten, z. B. in einem Kontaktformular, müssen Sie den Betroffenen in einer Datenschutzerklärung darüber umfassend informieren. Und Sie müssen Vorkehrungen treffen, wie Sie die Daten schützen. Das hat das LG Würzburg in einem ersten Verfahren zur DSGVO entschieden. Das betraf zwar einen Anwalt, gilt aber für alle Betreiber von Homepages, die personenbezogene Daten erheben. |

     

    Fehlende Angaben im Impressum begründen DSGVO-Verstoß

    Ein Anwalt hatte auf seiner Homepage ein Formular, in dem Kontaktsuchende personenbezogene Daten eingeben konnten. Die im Impressum enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügte laut LG der neuen DSGVO nicht. Denn darin fehlten Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools. Vor allem fehlte die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere über das Widerspruchsrecht, die Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG, Abruf-Nr. 204902).

     

    Abmahnung nach dem UWG möglich

    Die fehlenden Angaben im Impressum hat das LG als unlauter gewertet und einen Verstoß gegen § 3a UWG bejaht. Denn unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift (hier: DSGVO) zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.