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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter: So profitieren Sie vom neuen „Sofortabzug“

    | Die Digitalisierung erfordert große Investitionen in Hard- und Software. In Architektur- und Ingenieurbüros fast noch mehr als in anderen Branchen. Gut zu wissen, dass endlich auch die Finanzverwaltung erkannt hat, dass sich der rasche technische Fortschritt auch in der steuerlichen Abschreibungspraxis niederschlagen muss. Das Bundesfinanzministerium lässt jetzt sogar einen steuerlichen Sofortabzug zu. PBP erläutert, worauf Sie achten müssen und wie Sie Ihr Wahlrecht optimal ausüben. |

    BMF setzt „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ herab

    Konkret hat das BMF die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für bestimmte Wirtschaftsgüter wie „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Damit ist insoweit ein steuerlicher Sofortabzug möglich ‒ unabhängig vom Anschaffungspreis. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG von 800 Euro netto steht dem nicht entgegen (BMF, Schreiben vom 26.02.2021, Az. IV C 3 ‒ S 2190/21/10002 :013, Abruf-Nr. 220811).

     

    • Beispiel

    Architekt A kauft am 01.03.2021 für seine zwei im Home-Office tätigen Mitarbeiter zwei MacBooks für insgesamt 4.046 Euro brutto. Lösung: Den Bruttobetrag der Anschaffungskosten von 4.046 Euro kann A nun ‒ dank der durch das BMF festgelegten Nutzungsdauer von einem Jahr ‒ sofort abschreiben, ohne die Anschaffungskosten wie bisher auf die Laufzeit von drei Jahren verteilen zu müssen. Auch eine zeitanteilige Aufteilung nach § 7 Abs. 1 S. 4 EStG (zehn Monate für 2021 und zwei Monate für 2022) hat nicht zu erfolgen. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent beträgt die sofortige Steuerersparnis damit 1.699,32 Euro (4.046 Euro x 42 %). Liquidität wurde frühzeitig gewonnen.

     

    Lohnsteuerliche Auswirkungen bei den Mitarbeitern ergeben sich nicht, weil die Vorteile aus der privaten Nutzung der Geräte nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sind. Die Steuerbefreiung ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für Computer in der Wohnung des Arbeitnehmers.

     

    Vorteil auch für vor 2021 angeschaffte Hard- und Software

    Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

     

    Wichtig | In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

     

    • Beispiel

    Architekt A hat am 01.04.2020 fünf hochwertige Rechner nebst Zubehör für 2.500 Euro brutto je Stück gekauft.

     

    Lösung: A hat im Erwerbsjahr 2020 die Rechner über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben. Die Jahresabschreibung betrug 4.167 Euro (12.500 Euro geteilt durch drei Jahre Nutzungsdauer). Wegen der Zeitanteiligkeit nach § 7 Abs. 1 S. 4 EStG waren für 2020 lediglich neun Monate, also 3.125 Euro abzugsfähig. In den Jahren ab 2021 würde grundsätzlich die Abschreibung fortgeführt werden (2021 und 2022 je 4.167 Euro Abschreibung, 2023 Abschreibung 1.042 Euro). Dank des BMF-Schreibens kann A die Abschreibung jedoch komplett vorziehen und auf das Jahr 2021 verlagern (Wahlrecht). Übt A das Wahlrecht aus, ist der Restbuchwert von 9.375 Euro bereits im Jahr 2021 vollständig auszubuchen und mindert seinen laufenden Gewinn.

     

    Welche Wirtschaftsgüter sind konkret betroffen?

    Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Die Details entnehmen Sie bitte der Randziffer 3 des BMF-Schreibens.

     

    Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung (Rz. 5).

     

    Wichtig | Beachten Sie unbedingt die Details des BMF-Schreibens. Unter „Notebook-Computer“ versteht das BMF z. B. einen Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebooks verfügen lt. BMF über ein integriertes Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (neun Zoll) und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Ein „Tablet-Computer“ ist eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt. Um von der Sofortabschreibung profitieren zu können, muss das Tablet also eine Bildschirmdiagonale von mindestens neun Zoll haben.

     

    Smartphones sind im BMF-Schreiben nicht aufgelistet. Daher gilt für diese die bisherige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren. Demzufolge sind die Anschaffungskosten über die Laufzeit linear abzuschreiben, wenn das Smartphone mehr als 800 Euro netto gekostet hat (Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG ist überschritten).

     

    Quelle: ID 47264321