Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Berufsgericht Baden-Württemberg: Chronischer „Fortbildungsverweigerer“ wird aus Architektenliste gelöscht

    Eine mehrfache und vollständige Verletzung der Fortbildungspflicht stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten im Kernbereich der Tätigkeit eines Architekten dar, der bei „Wiederholungstätern“ die Löschung der Eintragung in der Architektenliste erfordert. Das hat das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg entschieden und damit eine Lanze für die Fortbildungspflicht gebrochen .

     

    Das Gericht begründet seine Entscheidung u. a. wie folgt: Den Kammermitgliedern wird durch die gesetzlichen Aufgaben des Architektengesetzes ein hohes Maß an Verantwortung für die Allgemeinheit auferlegt. Aufgrund der Bedeutung dieser Aufgaben hat der Gesetzgeber die Berufsbezeichnung (freier) Architekt – mit den verschiedenen Fachrichtungen – geschützt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur Personen, die ihre Qualifikation durch ein Eintragungsverfahren nachgewiesen haben, unter den jeweiligen Berufsbezeichnungen auftreten dürfen. Die gesetzlich verankerte Pflicht zur Fortbildung und deren Überprüfung dient dem Zweck, zu einem gleichmäßigen Qualitätsmindeststandard bei den Kammermitgliedern beizutragen. Deshalb handelt es sich bei mehrfacher vollständiger Verletzung der Fortbildungspflicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten im Kernbereich der Tätigkeit eines Architekten, der bei „Wiederholungstätern“ die Löschung der Eintragung in der Architektenliste erfordert. Das mit der Löschung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens und das Interesse der Allgemeinheit an der persönlichen Zuverlässigkeit des Architekten und seiner Vertrauenswürdigkeit in höchste Qualifikation und Aktualität seines Wissens sind so gewichtig, dass die Belange des Betroffenen dahinter zurückstehen müssen (Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2026, Az. BG 62/25, Abruf-Nr. 255166)..

    Quelle: ID 50911942