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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Probezeit im Architektur- oder Ingenieurbüro: Neun Mythen und die Fakten dazu

    | Der Auftragsbooom hält an, demzufolge auch die Neuanstellungen. Nicht immer klappt das wie erhofft. Manchmal muss man noch in der Probezeit „den Stecker ziehen“. Lernen Sie deshalb die neun wichtigsten arbeitsrechtlichen Mythen zur Probezeit und die Fakten dazu kennen. |

    1. Während der Probezeit darf es keine Befristung geben

    Auch während der Probezeit können Sie eine Befristung vereinbaren. Die Erprobung ist als Sachgrund gesetzlich anerkannt, ihre Dauer darf aber nicht unangemessen lang sein. Dies bedeutet, dass nur die zur Erprobung notwendige Dauer vereinbart werden darf. Wie aus § 622 Abs. 3 BGB hervorgeht, darf dabei die Dauer von sechs Monaten nicht überschritten werden.

    2. Die Probezeit ist gesetzlich vorgeschrieben

    Die Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt aber gesetzliche Vorgaben zu ihrer Ausgestaltung. So darf sie sechs Monate nicht überschreiten (§ 622 Abs. 3 BGB). Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist erst nach sechs Monaten anwendbar. In Ausbildungsverhältnissen muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20 Berufsbildungsgesetz [BBiG]).