· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Kostenersatz bei E-Dienstwagen: Ab 01.01. ersetzt Strompreis- die Ladestrompauschale
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Nutzt ein Mitarbeiter einen E-Dienstwagen und lädt er diesen zuhause, konnten Sie ihm den Ladestrom mit Monatspauschalen steuer- und beitragsfrei erstatten. Das galt bis zum 31.12.2025. Weil das Bundesfinanzministerium die Pauschalen abgeschafft und stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt hat, besteht für Sie seit dem 01.01.2026 akuter Handlungsbedarf. PBP klärt auf.
Der Auslagenersatz beim E-Dienstwagen
In nicht wenigen Planungsbüros gibt es Mitarbeiter, die einen Dienstwagen (Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug) haben und den auch privat nutzen dürfen. Das Besondere an dieser Firmenwagenüberlassung ist, dass typischerweise der Arbeitgeber (Sie) sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Dienstwagen trägt; denn im Gegenzug erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung. Der Dienstwagen stellt daher einen Gehaltsbestandteil dar, weshalb der durch die kostenlose Nutzung entstehende Vorteil bei Ihrem Mitarbeiter zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn führt (Sachbezug).
Diese Kostentragung durch Sie als Arbeitgeber wirft bei Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen allerdings ein Problem auf: Wie ist hinsichtlich der Stromkosten zu verfahren, die Ihrem Mitarbeiter entstanden sind, wenn er den Dienstwagen zuhause lädt? Weil ihm darüber keine Rechnung vorliegt, können Sie die Kosten nicht ersetzen. D. h. aber nicht, dass der Mitarbeiter die Stromkosten selber tragen muss. Denn Sie können ihm den Ladestrom im Wege des Auslagenersatzes steuer- und beitragsfrei erstatten. So steht es in § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG).
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