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  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Genussrechte im Planungsbüro: Zahlungen sind Kapitalerträge

    | Bieten Sie Mitarbeitern hochverzinsliche Genussrechte an, stellen die Zinsen bei den Mitarbeitern Kapitalerträge dar, die nur der Abgeltungsteuer unterliegen. Es handelt sich selbst dann nicht um Arbeitslohn, wenn Sie Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern anbieten. Diese erfreuliche Ansicht vertritt das FG Münster. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen betriebliche Investitionen u. a. dadurch finanziert, dass es leitenden Angestellten hochverzinsliche (18 Prozent) Genussrechte anbot. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen bei den Angestellten als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen klagte ein Arbeitnehmer mit Erfolg. Solche Zahlungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die nur der 25-prozentigen Abgeltungsteuer unterliegen (und nicht dem in diesen Fällen wahrscheinlich sehr viel höheren individuellen Grenzsteuersatz). Als Kapitalanlage seien solche Vereinbarungen immer dann zu werten, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbringt und ein effektives Verlustrisiko trägt (FG Münster, Urteil vom 07.12.2018, Az. 4 K 1366/17 E, Abruf-Nr. 207221, rechtskräftig).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 3 | ID 45768071