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  • 23.02.2026 · Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung

    BFH: Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung und Zinsen aus Genussrechten sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

    | Immer mehr Planungsbüros wollen Mitarbeiter zu „Mitunternehmern“ machen und bieten „Beteiligungsmodelle“ an. Bei zweien – stille Beteiligung und Zinsen aus Genussrechten – hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt steuerzahlergünstig entschieden, dass die „Ausschüttungen“ als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind. |