Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind. Eine vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber setzt voraus, dass er Tragweite des in der Abänderung der Planung liegenden Risikos erkannt hat. Das setzt grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung durch den Architekten voraus, so das OLG Stuttgart.
Ein früherer Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Pflicht, die Vorarbeiten – insbesondere die Entwurfsplanung aus Lph 3 – kritisch zu hinterfragen . Tut er dies nicht und verstößt seine ...
Spät hat die Bundesregierung begriffen, dass sie im Wohnungsbau etwas tun muss. Deshalb ist ins Wachstumschancengesetz ein Passus aufgenommen worden, der bei Neubauten in den ersten sechs Jahren jeweils eine degressive ...
Es muss noch kein konkreter Mangel vorliegen, um von einer mangelhaften Leistung auszugehen. Es reicht, wenn mit dem Mangeleintritt zu rechnen ist. Diese Aussage hat das OLG Schleswig getätigt.
Die fachliche Kooperation unterschiedlicher Vertragspartner wird immer bedeutender. Insbesondere wenn Schnittstellenprobleme bekannt sind, fordern Gerichte, dass die Beteiligten kooperieren, um Mängel zu vermeiden oder ...
Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze beziehen sich nur auf solche Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit einem zu Tage getretenen Baumangel stehen. Sie gelten aber nicht für Fehler, ...
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