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  • 26.07.2006 · IWW-Abrufnummer 062147

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 21.12.2004 – 18 U 40/03

    1. Wenn ein Bauherr über einen bestehenden Architektenauftrag hinaus zusätzliche Leistungen für Umplanungen verlangt, hat der Architekt Anspruch auf schriftliche Bestätigung des hieraus entstehenden zusätzlichen Vergütungsanspruchs.


    2. Verweigert der Bauherr trotz Fristsetzung die Abgabe einer derartigen Bestätigung des Mehrvergütungsanspruches, kann der Architekt den Vertrag kündigen.


    KG Berlin

    Urteil vom 21.12.2004

    Az: 18 U 40/03

    In dem Rechtsstreit

    ...

    hat der 18. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Dr. Lehmbruck auf die mündliche Verhandlung 9. November 2004
    für Recht erkannt:

    1. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten zu 1) sowie der Widerbeklagten zu 2) und 3) gegen das am 15. April 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 358/02 - wird zurückgewiesen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Berufungskläger zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Berufungsklägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

    I)

    Der Beklagte begehrt im Rahmen der Widerklage von den Berufungsklägern einen Werklohnanspruch in Höhe von 37.638,81 EUR.

    Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben und den Kläger. zu 1) und Widerbeklagten zu 1) sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten 37.648,14 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz aus 784,67 EUR seit dem 28. Juni 2002 und aus weiteren 36.864,14 EUR seit dem 21. Februar 2001 zu zahlen.

    Auf das Urteil wird auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien verwiesen.

    Gegen das am 17/18. Juni 2003 zugestellte Urteil haben der Kläger und Widerbeklagte zu 1) sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) am 16. Juni 2003 Berufung eingelegt und diese am 4. August 2004 begründet.

    Sie beziehen sich auf den erstinstanzlichen Vortrag und vertiefen diesen. Ein Kündigungsgrund habe dem Beklagten nicht zur Seite gestanden. Dieser habe gegen sie weder einen zusätzlichen Anspruch auf Werklohnzahlung aus einer Beauftragung hinsichtlich der Sanierung und Schadensbeseitigung gehabt, noch seien sie verpflichtet gewesen, dem Beklagten Mehrkosten für die Umplanung zu bestätigen. Zudem hätte der Kläger gegen den Beklagten selbst eine Forderung gehabt.

    Der Kläger und Widerbeklagte zu 1) und die. Widerbeklagten zu 2) und 3) stellen den Antrag,

    unter Abänderung des am 14. Mai 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 2 O 358/02, wird die Widerklage abgewiesen.

    Der Beklagte und Widerkläger stellt den Antrag,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

    II)

    Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet.

    Der Beklagte hat gegen den Kläger zu 1) und Widerkläger sowie gegen die Widerkläger zu 2) und 3) einen Zahlungsanspruch auf Werklohn in Höhe von 37.648,81 EUR, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 21. November 2002 endete. Dies hat das Landgericht zu Recht mit zutreffender Begründung, der sich der Senat nunmehr anschließt, festgestellt. Deshalb wird zunächst auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

    Entsprechend den landgerichtlichen Ausführungen war hinsichtlich des Komplexes Fassadensanierung und Schadensbeseitigung von einem eigenständigen Zusatzauftrag zum Architektenvertrag vom 30. November 2001 auszugehen, der nicht einer besonderen Leistung i.S. des § 5 Abs. 4 HOAI entspricht und auch nicht im ursprünglichen Vertrag vom 30. November 2001 bereits enthalten war. Besonderen Leistungen i.S. des § 5 Abs. 4 HOAI waren unstreitig nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht geschuldet. Dort waren nur die Leistungsstufen zu Grundleistungen nach § 15 HOAI vereinbart. Der Auftrag über die Sanierung und Sicherung der Baustelle ist nicht in den vereinbarten Leistungsstufen enthalten und ist daher auch nicht als besondere Leistung hierzu anzusehen. Zwar enthält das Leistungsbild in § 15 Nr. 8 HOAI die Bauüberwachung. Jedoch gilt dies erst für die Phase der Bauausführung, bei der dann die Bauaufsicht dem Architekten übertragen wird. Hier war jedoch das Projekt noch nicht über die Planungsphase hinaus getreten, so dass der Beklagte noch nicht mit der Überwachung einer vorhandenen Baustelle beauftragt war. Es ist zwar richtig, dass in der dokumentierten Vorplanung (Anlage K 31) auf S. 12 ausdrücklich ausgeführt ist, dass die Fassaden einer Putz- und Farbsanierung bedürfen.

    Hier handelt es sich jedoch um eine Planungsbeschreibung. Rückschlüsse darauf, dass hiermit bereits die Verkehrssicherungspflicht mit dem Inhalt der Verpflichtung zur akuten Gefahrenabwehr an dem Projekt vor Ausführungsbeginn der Bauarbeiten geschuldet sein sollten, lassen sich hiermit nicht treffen.

    Da die Leistungsphase 7 ebenfalls nur Leistungen hinsichtlich der Ausführungsphase betrifft, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Daher hat der Beklagte entgegen der Auffassung der Berufungskläger auch keine Leistungen nach dieser Leistungsstufe der HOAI erbracht.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Widerbeklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 24. Juni 2004 (VII ZR 259/02). Vielmehr hat auch danach der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte i.S. des § 15 HOAI als Teilleistung zu erbringen. Bei der hier streitigen Frage, handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Erfüllung einer Teilleistung nach § 15 HOAI. Im Übrigen bestätigt auch diese Entscheidung des BGH, dass Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI richtet, wie dies in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2004 erörtert wurde.

    Da somit der Auftrag auch keine sachliche Nähe zu den Grundleistungen aufweist, kann auch nicht von besonderen Leistungen i.S. des § 2 Abs. 3 HOAI ausgegangen werden. Ebenfalls mangels sachlicher Nähe liegt auch keine sog. isolierte besondere Leistung vor (vgl. hierzu: Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. § 2 RdNr.10).

    Es handelte sich daher vielmehr um einen Zusatzauftrag zum bereits bestehenden Vertragsverhältnis vom 30.November 2001, für den normales Werksvertragsrecht nach § 632 BGB anwendbar ist (vgl. hierzu: Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., RdNr. 1093 ff., i.E. BGH BauR 1997, 154,155) Die Auftragsgeber konnten i.d. Sinne nicht erwarten, dass solche Leistungen zur Gefahrenabwehr, die zur Gefahrenabwehr einen gewissen Aufwand erfordern, von einem Architekten unentgeltlich erbracht werden.

    Die Vergütungshöhe ergibt sich letztendlich aus den vereinbarten Stundensätzen nach § 4.3.2. /4.3.3. des Vertrages, da eine Vorausschätzung nicht möglich war. Da vorliegend keine besondere Leistung i.S. des § 5 Abs. 4 HOAI geschuldet wurde, kann es. dahinstehen, ob die Honorarvereinbarung zu den besonderen Leistungen gemäß 4.3.2. im Lichte der Entscheidung des OLG Hamm, BauR 1993, 633 wirksam ist. Wie oben bereits aufgeführt, wurden auch keine Grundleistungen erbracht. Folglich war auch nicht über die §§ 10/16 HOAI abzurechnen.

    Da es sich um eire Beauftragung rein nach Werkvertragsrecht handelte, braucht die Schriftform im Sinne der HOAI nicht eingehalten werden. Es sind folglich die Ausführungen des Landgerichts zum Vertragsschluss weiterhin zutreffend. Einem Vertragsschluss steht auch nicht entgegen, dass das ursprüngliche Angebot vom 18. April 2004 mit einem Briefkopf der DM C######### GmbH versehen war. Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass hier von dem Wiederbeklagten zu 2) der Auftrag kam, der diesen auch unterschrieben hat. Es ist nicht ersichtlich, warum die DM C######## GmbH hier den Beklagten mit der Gefahrenabwehr an dem Gebäude beauftragen sollte.

    Schließlich ist die Rechnung vom 27. Mai 2002 auch in der Höhe zutreffend. Der Beklagte hat dargelegt, dass er die alle abgerechneten Stunden auf 1/2 abgerundet habe und Zeitaufwand unter einer halben Stunde nicht abgerechnet habe. Er hat weiter angegeben dass er die Fahrten von seinem Büro in K zum Objekt in Mitte am 19. April, 3. Mai, 7.Mai und 15. Mai 2002 zeitmäßig nicht in Ansatz gebracht, sondern lediglich mit jeweils einer Stunde vor Ort, berechnet habe. Diese Abrechnung wurde von Seite der Widerbeklagten nicht substantiiert angegriffen. Sie bestreiten zwar, dass die Stundenberechnung außerordentlich maßvoll vorgenommen worden sei, erklären jedoch nicht naher, gegen welche Abrechnungspunkt sie sich im Einzelnen wenden. Soweit sie ebenfalls bestreiten, dass die Fahrten des Beklagten von seinem Büro in K zu dem Objekt in Mitte zeitmäßig im Ergebnis überhaupt nicht in Ansatz gebracht worden seien, tragen sie ebenfalls nicht näher vor, wo in der Abrechnung sonst diese Kosten eingeflossen sein könnten.

    Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass entsprechend den landgerichtlichen Ausführungen die Widerbeklagten sich zu Unrecht geweigert haben, dem Beklagten die Berechtigung der Geltendmachung von Mehrkosten dem Grunde nach zu bestätigen. Die Widerbeklagten hatten unstreitig den Beklagten aufgefordert, eine teilweise Neuplanung vorzunehmen, weil sie nunmehr eine zumindest teilweise Wohnnutzung wünschten. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch die Planungsphasen 1 und 2 abgeschlossen waren, eine Rechnung erstellt und diese von den Widerbeklagten am 18. April 2004 bezahlt worden war, ergab sich auch hinsichtlich der Leistungsphasen 1) und 2) erneut Planungsbedarf, nämlich zur Umplanung für die Nutzung. Da die ersten beiden Stufen bereits abgerechnet waren, konnten diese zusätzlichen Arbeiten im Rahmen der Leistungen nach § 15 HOAI nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beklagte musste daher, um seinen Werklohnanspruch für diese besondere Leistung nach § 2 Abs. 3 HOAI zu sichern, die Widerbeklagten zur schriftlichen Bestätigung dieser anfallenden Mehrkosten i.S. des § 5 Abs. 4 HOAI auffordern (vgl. hierzu: Jochem; HOAI Kommentar. 4. Aufl. § 20 Rdnr. 1) Hierzu waren die Widerbeklagten zumindest dem Grunde nach auch verpflichtet, denn sie konnten nicht einerseits vom Beklagten eine Umplanung verlangen und andererseits hierfür. entfallende Mehraufwendungen in Abrede stellen. Die Widerbeklagten haben im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. August 2002 einen solchen Anspruch auch nicht dem Grunde nach anerkannt. Vielmehr wird dort nur darauf hingewiesen, dass die Leistungen des Beklagten vereinbarungsgemäß entsprechend des geschlossenen Architektenvertrages honorieren würden. Da die zusätzlichen Leistungen hier entsprechend, den obigen Ausführungen nicht erwähnt wurden, kann von einer Bestätigung der Zahlungsbereitschaft insoweit nicht ausgegangen werden. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Widerbeklagten konnte der Beklagte auch nicht einfach abwarten, wie sich die Verhältnisse entwickelten. Denn er selbst wurde durch Schreiben vom 17. September 2004 durch die Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten aufgefordert, seine Leistungen voranzutreiben und kurzfristig die Entwurfsplanung vorzulegen. Er hätte durch ein tatenloses Abwarten selbst riskiert, dass die Widerkläger ihrerseits den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

    Der Beklagte musste die entfallenden Mehrkosten auch nicht deshalb tragen, weil seine ursprüngliche Planung nach den Planungsphasen 1) und 2) fehlerhaft waren. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Widerbeklagten nach den §§ 531 Abs.2 ZPO noch zuzulassen ist, den auch bei Berücksichtigung des Vortrags ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit der Planung, bzw. Verletzung von Aufklärungspflichten nicht. Es ist zwar unstreitig, dass Anfang des Jahres 2002 die Zweckentfremdungsverbots-Verordnung noch in Kraft, so dass es zu diesem Zeitpunkt um die Genehmigungsfähigkeit des Objektes ging.

    Es ist entgegen der Auffassung der Widerbeklagten jedoch nicht unstreitig, dass der Beklagte die Widerbeklagten nicht auf die Genehmigungsrisiken hingewiesen habe. Vielmehr enthält bereits der Vorplanungsbericht vom 20. Februar 2002 auf S. 9 den ausdrücklichen Hinweis dass noch für die Obergeschosse eine Zweckentfremdungsgenehmigung zu erteilen ist. Nach dem weiter von dem Beklagten mit Anlage B 25 überreichten Schreiben vom 18. Mai 2002 weist der Beklagte darauf hin, dass die Behörden noch von einer Wohnnutzung in den Obergeschossen ausgegangen wird und dass deswegen bezüglich der Nutzungsänderung des Obergeschosses Planungssicherheit vorab zu bestimmen ist. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang weiter auf § 9 des Architektenvertrages hingewiesen und erklärt, dass gerade wegen dem Problem der gewerblichen Nutzung und den damit verbundenen Genehmigungsrisiken diese vertragliche Regelung aufgenommen worden sei, dass auch bei Ausbleiben der behördlichen Genehmigungen das Architektenhonorar dem Beklagten zustünde. Diesem Vortrag sind die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Widerbeklagten nicht substantiiert entgegen getreten, so dass von einer unterbliebenen Aufklärung insoweit bislang nicht ausgegangen werden kann.

    Es kann ebenfalls nicht von einer nicht genehmigungsfähigen Planung des Beklagten zur Planungsstufe 1) und 2) ausgegangen werden, wie dies die Widerbeklagten behaupten. Der Beklagte hat mit Anlage B 28 eine von Frau von der Bau- und Wohnungsaufsicht am 4. März 2004 bestätigte Gesprächsnotiz vorgelegt, wonach mit der Bauaufsicht, der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Stadtplanungsamt die Vorplanung so abgestimmt war, dass eine mögliche Genehmigungsfähigkeit in Aussicht gestellt werden konnte. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht substantiiert unter Beweisantritt entgegen getreten. Der Hinweis allein, dass die Vorplanung nicht genehmigungsfähig gewesen sei, reicht hierfür nicht aus. Soweit die Widerbeklagten nunmehr behaupten, dass sich die Unbrauchbarkeit der Planung erst nach Beauftragung eines anderen Architekten herausgestellt habe, weil dieser sich an die zuständige Behörde gewandt habe und diese ihm mitgeteilt hätten, dass die gewerbliche Nutzung des gesamten Gebäudes nicht genehmigungsfähig sei, ist dies nicht einlassungsfähig, da weder der Name des Architekten noch die Namen der Mitarbeiter der Behörde genannt werden. Nach alledem war der Beklagte entgegen der Auffassung der Widerbeklagten nicht verpflichtet, die Widerbeklagten darüber aufzuklären, dass eine gewerbliche Nutzung der Obergeschosse nicht in Betracht kommt.

    Schließlich konnte der Beklagte selbst dann, wenn eine Genehmigungsfähigkeit der Vorplanung nicht vorgelegen hätte, von den Widerbeklagten die Übernahme der für die Umplanung der Leistungsphasen 1 und 2 entstehenden Gebühren verlangen. Dies ergibt sich aus dem Architektenvertrag. Nach § 9 des Vertrages haben - wie bereits oben dargestellt - die Bauherren das Architektenhonorar zu zahlen, auch wenn die behördliche Genehmigung wegen spezifischer Projektanforderungen des Bauherrn nicht erteilt wird. Daher ist es nach Sinn und Zweck dieser Regelung ausgeschlossen, dass der Architekt ein zusätzliches Honorar nicht verlangen kann, wenn wegen mangelnder behördlicher Genehmigung eine Umplanung notwendig wird.

    Aufgrund der nachhaltigen Weigerung der Widerbeklagten, das Honorar für die Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu zahlen bzw. dem Beklagten dem Grund nach ein zusätzliches Honorar für die Umplanung zu bewilligen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte zur Kündigung des Architektenvertrages berechtigt war. Nach § 8 des Vertrages kann der Architekt aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn dem Architekten die Fortsetzung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalles nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten die Durchführung des Vertrages so erheblich gefährdet, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig gestört wird (BGH NJW-RR 1989, 1248/1249 m.w. N.). Dies war hier der Fall. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Widerbeklagten trotz Mahnungen und Schreiben mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung über Monate hinweg die Rechnung nicht beglichen haben. Gerade daraus, dass sie sich weigerten einen Betrag, der 1 % des Gesamtvolumens des Architektenvertrags ausmachte, zu begleichen, musste Zweifel an der Erfüllungsbereitschaft aufkommen lassen. Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Widerbeklagten nichts, dass das Landgericht einen Anspruch des Widerklägers zu 1) in Höhe von 6.391,15 EUR festgestellt hatte. Denn die Widerkläger hatten gerade bis zur Kündigung nicht erklärt, dass sie diesen Anspruch dem Beklagten z.B. im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechtes entgegen halten bzw. evtl. mit dem Anspruch des Beklagten aufrechnen. Sie haben vielmehr sich auch auf die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf die Forderung des Beklagten überhaupt nicht reagiert und hinsichtlich der anderen Forderungen die Klage rechtshängig werden lassen. Hinzu kam - und dies ist entscheidend - dass sich die Widerkläger auch weigerten, einen Mehraufwand für die Umplanungen zu akzeptieren. Durch das tatenlose Verstreichenlassen der Erklärungsfristen haben die Widerbeklagten die berechtigte Kündigung des Beklagten provoziert. Durch die schriftliche Ankündigung wussten die Beklagten auch um die Konsequenzen ihres Tuns. Die Widerbeklagten haben daher als unstreitig erfahrene Mitglieder des betroffenen Verkehrskreises, nämlich der Baubranche die gebotene Sorgfalt fehlen lassen, so dass sie diese Pflichtverletzungen zu vertreten haben.

    Der Kläger hat gegen den Beklagten aus den §§ 774 Abs. 2, 426 BGB keinen Freistellungsanspruch aus einer gemeinsamen Bürgenhaftung. Der Beklagte hat bislang unwidersprochen vorgetragen, dass er und der Kläger keine Mitbürgen seien, wie dies auch in den Bürgschaftsurkunden vom 22. Juni 1998 in Ziff.7 festgelegt worden sei. Dies habe das Landgericht auch in einem weiteren Verfahren festgestellt. Selbst wenn trotzdem eine gemeinsame Bürgenhaftung bestünde, kann der Kläger vom Beklagten keine Freistellung verlangen Grundsätzlich hat ein Bürge, der den Gläubiger auch nur teilweise befriedigt einen Ausgleichsanspruch gegen seinen Mitbürgen auch dann, wenn die endgültige Höhe der Inanspruchnahme noch nicht feststeht und die Teilzahlung nicht über die von ihm bei voller Inanspruchnahme aus der Bürgschaft intern zu tragenden Quote hinausgeht. Steht allerdings in diesem Fall die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners fest, so beschränkt sich der Ausgleichsanspruch des Bürgen, der geleistet hat, auf den seine Quote übersteigenden Teil der Leistung (vgl. BGH NJW 2000, 1034). Hier steht die Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin fest und der Kläger hat mit der Gläubigerbank eine Reduzierung der Leistung vereinbart, die unter seinem Anteil seiner Quotenhaftung liegt. Daher kann er auch keinen Freistellungsanspruch mehr gegen den Beklagten aus Mitbürgenhaftung haben. Die mündliche Verhandlung ist nicht wiederzuöffnen, § 156 ZPO. Die Sache wurde ausreichend in zwei Verhandlungsterminen erörtert, wobei die entscheidungserheblichen Tatsachen benannt und teilweise in Protokoll aufgenommen wurden. Die Frage eines zusätzlichen Honorars für Umplanungen wurde insbesondere im ersten Verhandlungstermin vom 27. April 2004 erörtert.

    Entgegen der Auffassung der Widerbeklagten hat der Beklagte seine Forderung nicht für teilweise erledigt erklärt. Er hat zwar einen Schriftsatz vom 23. April 2003 zu den Akten gereicht, wonach er die teilweise Erledigung der Widerklage erklärt. Dies ist jedoch nach § 296 a ZPO keine wirksame Prozesshandlung gewesen, da dieser Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2003 eingegangen ist und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 1156 ZPO nicht erfolgte. Dementsprechend wurde dies im angegriffenen Urteil auch nicht berücksichtigt.

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit am 17. Juli 2003 rechtlich verbindlich vom Vorsitzenden des 18. Zivilsenat vom 7. Zivilsenat nach dortiger Anfrage übernommen wurde.

    Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht. Die Frage, ob und inwieweit die HOAI das Vertragsverhältnis zwischen Architekten und Bauherrn beeinflusst, ist höchstinstanzlich durch die Rechtsprechung des BGH geklärt.

    RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriftenBGB §§ 133, 157, 426, 774 Abs. 2; HOAI § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 15