11.10.2021 · IWW-Abrufnummer 225147
Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 23.07.2020 – 10 U 1863/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verkündet am: 23. Juli 2020
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
X., Körperschaft des öffentlichen Rechts, …, vertreten durch den Geschäftsführer …
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
Y. mbH, …, vertreten durch die Geschäftsführerin …
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
wegen Forderung
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K.,
Richter am Oberlandesgericht F. und
Richter am Oberlandesgericht Dr. S.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2020
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. Juli 2019, Az.: 1 O 349/18, abgeändert und unter Ziffer 1. und 2. wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 58.562,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2018 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 78.732,28 € festgesetzt.
Gründe
Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht Görlitz, Az.: 1 OH 11/10) hat das Landgericht Görlitz mit Urteil vom 19. März 2014 (Az.: GR 1 O 163/12) in der Fassung des Senatsurteils vom 15. Januar 2015 (Az.: 10 U 618/14) unter anderem gerichtlich festgestellt (vgl. den Tenor des Senatsurteils vom 15. Januar 2015 unter I. 3.), dass die Beklagte der Klägerin
alle weiteren Schäden (inklusive Mehrwertsteuer) zu ersetzten hat, welche zukünftig,
- aus der mangelhaften Vertikalabdichtung des Nebengebäudes der X. auf der …straße … in Z. (abzüglich eines bereits von dem Beklagten zu 1) gezahlten Mehrwertsteuerbetrages von 579,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2012) und aus der unterbliebenen Aufbringung eines Sanierputzes auf die sockelnahe Fassade sowie
- aus dem unzureichenden Wärmeschutz innerhalb dieses Gebäudes
entstehen werden.
Gewerk Gesamtkosten Anteil Klägerin Anteil Beklagte
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Bauarbeiten 153.594,01 € 89.299,81 € 64.294,20 €
Elektroarbeiten 1.261,08 € 331,01 € 929,47 €
Heizung/Lüftung 3.315,85 € 546,77 € 2.769,08 €
GaLa 1.404,20 € 1.053,15 € 351,05 €
Tischlerarbeiten 3.408,37 € 3.408,37 € 0,00 €
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gesamt 162.983,51 € 94.639,71 € 68.343,80 €
Sanierungskosten 68.343,80 € brutto
SV U. 21.955,58 € brutto
----------------------------------------------------------
Gesamt 90,299,38 € brutto
Zahlungen 11.567,10 € netto
----------------------------------------------------------
Klageforderung 78.732,28 € brutto
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 78.732,28 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sei auch nicht befugt gewesen, das Klagevorbringen mit Nichtwissen zu bestreiten. Zum einen sei dieses Bestreiten mit Nichtwissen erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2019 erfolgt. Zum anderen könne sich die Beklagte nicht mit Nichtwissen erklären, da sie an dem Bauvorhaben beteiligt, Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens und Beklagte des anschließenden Klageverfahrens gewesen sei.
Das Landgericht habe keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergebe, dass die Klägerin Schadensersatz in begehrter Höhe verlangen könne. Ohne Belang sei insofern, dass das Landgericht ihren - der Beklagten - Tatbestandsberichtigungsantrag als unbegründet abgewiesen habe. Sie habe den Sachvortrag der Klägerin erheblich bestritten. Eine weitergehende Substantiierung ihres Bestreitens sei nicht zu verlangen, da das von der Klägerin Vorgebrachte weder ihre - der Beklagten - eigenen Handlungen noch Umstände betreffe, die Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen seien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
(1) aus der mangelhaften Vertikalabdichtung des Gebäudes der X. in Z.,
(2) aus der unterbliebenen Aufbringung des Sanierputzes auf die sockelnahe Fassade und
(3) aus dem unzureichenden Wärmeschutz innerhalb des Gebäudes
entstehen werden, §§ 322 Abs. 1, 256 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Umfang der Rechtskraft: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 23 U 187/08, BauR 2010, S. 1255 ff, Rn. 27, zitiert nach juris). Aus den Gründen des Urteils ist zu ersehen, dass die mangelhafte Vertikalabdichtung des Gebäudes und der fehlende Sanierputz auf Bauüberwachungsfehler und der mangelhafte Wärmeschutz innerhalb des Gebäudes auf einen Planungsfehler der Beklagten zurückzuführen ist (vgl. unter II. der Gründe, dort Ziffer 1b, S. 6, 1d, S. 8 und 2a, S. 10 des Urteils; vgl. zur ergänzenden Heranziehung der Urteilsgründe: BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, S. 2716 ff, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 27. August 2019 - 2 U 102/19, Rn 31, zitiert nach juris).
2. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach dem Aufwand, der für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Vertikalabdichtung, für die Aufbringung eines Sanierputzes und für die Nachbesserung des Wärmeschutzes innerhalb des Gebäudes - unter Abzug der dabei entstehenden „Sowieso“ - Kosten - erforderlich ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Feststellungsurteil des Senats vom 15. Januar 2015 als auch aus § 249 BGB, wonach die Klägerin als Geschädigte verlangen kann, so gestellt zu werden, als wären die Planungs- und Bauüberwachungsmängel nicht aufgetreten (vgl. KG Berlin, Urteil vom 5. September 2017 - 7 U 125/15, Rn. 35, zitiert nach juris).
2.2. Bei den Bauarbeiten (LV 1) hat sie die einzelnen Arbeiten mit Hilfe der beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. U. in Tabellenform aufgelistet. In der letzten Rubrik mit der Überschrift „Begründung“ differenziert die Klägerin zwischen
• reinen „Sowiesokosten“, die nicht Gegenstand der Klage sind,
• Kosten, welche der Beklagten vollständig überbürdet werden und
• Kosten, bei denen ein (Teil-) Abzug wegen „Sowiesokosten“ vorgenommen worden ist.
Klägerin Beklagte
--------------------------------------------
68.752,83 € 49.500,75 €
+ 12.122,87 € - 12.122,87 €
---------------------------------------------
80.875,70 € 37.377,88 €
+ 6.289,02 € + 4.527,99 €
---------------------------------------------
87.164,72 € 41.905,87 €
+ 16.561,30 € + 7.962,12 €
----------------------------------------------
103.726,02 € 49.867,99 €
3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hat die Beklagte das Vorbringen der Klägerin - soweit schlüssig - nicht erheblich bestritten, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO.
Gewerk Gesamtkosten Anteil Klägerin Anteil Beklagte
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bauarbeiten 153.594,01 € 103.726,02 € 49.867,99 €
Elektroarbeiten 1.261,08 € 331,01 € 929,47 €
Heizung/Lüftung 3.315,85 € 546,77 € 2.769,08 €
GaLa 1.404,20 € 1.053,15 € 351,05 €
Tischlerarbeiten 3.408,37 € 3.408,37 € 0,00 €
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Gesamt 162.983,51 € 109.065,92 € 53.917,59 €
----------------------------------------------------------------
70.129,49 € Summe I
- 3.049,83 € Zahlung K. e.K.
- 8.517,27 € Zahlung Beklagte
-----------------------------------------------------------------
58.562,39 € Summe II
III.
Oberlandesgericht Dresden
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
X., Körperschaft des öffentlichen Rechts, …, vertreten durch den Geschäftsführer …
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
Y. mbH, …, vertreten durch die Geschäftsführerin …
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
wegen Forderung
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K.,
Richter am Oberlandesgericht F. und
Richter am Oberlandesgericht Dr. S.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2020
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. Juli 2019, Az.: 1 O 349/18, abgeändert und unter Ziffer 1. und 2. wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 58.562,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2018 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht Görlitz sie zu Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsmängeln in Höhe von 78.732,28 € verurteilt hat.
alle weiteren Schäden (inklusive Mehrwertsteuer) zu ersetzten hat, welche zukünftig,
- aus der mangelhaften Vertikalabdichtung des Nebengebäudes der X. auf der …straße … in Z. (abzüglich eines bereits von dem Beklagten zu 1) gezahlten Mehrwertsteuerbetrages von 579,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2012) und aus der unterbliebenen Aufbringung eines Sanierputzes auf die sockelnahe Fassade sowie
- aus dem unzureichenden Wärmeschutz innerhalb dieses Gebäudes
entstehen werden.
Auf der Grundlage dieses Urteils beauftragte die Klägerin zunächst die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuchtigkeitsschäden und thermische Bauphysik Dipl. Ing. U. mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts, auf dessen Grundlage die Sanierung des „xxx“ in Z. in dem Zeitraum von Juni bis Dezember 2017 durchgeführt wurde.
Aufgrund beschränkter Ausschreibungen erfolgte die Vergabe der nach Behauptungen der Klägerin erforderlichen Arbeiten in fünf Losen getrennt nach Bauarbeiten (LV 1), Elektroarbeiten (LV 2), Heizung und Sanitär (LV 3), Garten- und Landschaftsbau (LV 4) sowie Tischlerarbeiten.
Nach den Behauptungen der Klägerin entfallen von den Gesamtkosten der Baumaßnahme in Höhe von 162.983,51 € brutto Kosten in Höhe von 68.343,80 € brutto auf die Arbeiten, welche zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Vertikalabdichtung des Gebäudes sowie eines ausreichenden Wärmeschutzes innerhalb des Gebäudes erforderlich gewesen sind. Im Übrigen handele es sich um „Sowieso“-Kosten, welche sie selbst zu tragen habe. Im Einzelnen ergibt sich das folgende Bild:
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Bauarbeiten 153.594,01 € 89.299,81 € 64.294,20 €
Elektroarbeiten 1.261,08 € 331,01 € 929,47 €
Heizung/Lüftung 3.315,85 € 546,77 € 2.769,08 €
GaLa 1.404,20 € 1.053,15 € 351,05 €
Tischlerarbeiten 3.408,37 € 3.408,37 € 0,00 €
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gesamt 162.983,51 € 94.639,71 € 68.343,80 €
Die Klägerin hat aufgrund der Verteilung der Kosten errechnet, dass 44,80 % der angefallenen Sanierungskosten auf Arbeiten entfallen, welche der Beseitigung von Schäden dienen, die auf Planungs- und Bauüberwachungsfehler der Beklagten zurückzuführen sind und für die sie - die Beklagte - nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Januar 2015 einzustehen hat. Übertragen auf die Kosten der Sanierungsplanung und der Überwachung von Sanierungsarbeiten bedeutet dies nach Auffassung der Klägerin, dass 44,80 % der Planungs- und Überwachungskosten, welche von der Sachverständigen U. abgerechnet worden sind (49.008,16 € brutto), von der Beklagten zu ersetzen sind (21.955,58 €). Die Klageforderung errechnet sich wie folgt:
SV U. 21.955,58 € brutto
----------------------------------------------------------
Gesamt 90,299,38 € brutto
Zahlungen 11.567,10 € netto
----------------------------------------------------------
Klageforderung 78.732,28 € brutto
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 78.732,28 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach zwei Fristverlängerungsanträgen ihres Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung die Auffassung vertreten, dass die Klägerin keine Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könne, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handele. Im Übrigen hat die Beklagte „alles Vorbringen der Klage“ bestritten „- mit Ausnahme der Umstände des Vorprozesses und der Zahlungen, die die Klägerin von den Beklagten des Vorprozesses bekommen hat“. Gleichzeitig hat sie „ihre Absicht deutlich gemacht, das Vorbringen der Klägerin jetzt wie in Zukunft bestreiten zu wollen“. Schließlich hat sie „erst recht“ bestritten, „die Höhe des Aufwandes, der erforderlich gewesen sein soll, die Baumängel zu beseitigen, für die das Berufungsgericht“ sie - die Beklagte - „verantwortlich gesehen hat“.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. März 2019 die Auffassung vertreten, dass das einfache Bestreiten der Beklagten nach § 138 ZPO unbeachtlich sei. Auf diesen Schriftsatz hat die Beklagte innerhalb der ihr mit Verfügung vom 3. April 2019 gesetzten Frist bis zum 2. Mai 2019 nicht erwidert. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 hat das Landgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass „die Klageerwiderung auf das Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend sei“. Die von der Beklagten beantragte Frist zur Stellungnahme auf diesen Hinweis hat das Landgericht nicht gewährt.
Mit Urteil vom 17. Juli 2019 hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Die Beklagte habe das substantiierte und detaillierte Vorbringen der Klägerin nicht erheblich bestritten, so dass dieses Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelte. Es sei der Beklagten „als Planerin des ursprünglichen Bauvorhabens und nachfolgende Beteiligte des selbständigen Beweisverfahrens und anschließenden Hauptsacheverfahrens aus fachlicher Sicht“ möglich und zumutbar gewesen, sich zu den einzelnen, von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu erklären und sie ggf. konkret zu bestreiten. Dies habe sie - trotz Hinweises der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 25. März 2019 - innerhalb der ihr vom Gericht gesetzten Frist nicht getan. Angesichts dieser Umstände habe es weder eines zusätzlichen Hinweises des Gerichts noch der Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bedurft.
Das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten auf ihren in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 gestellten Antrag hin eine Frist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren. Denn der Hinweis auf die Unerheblichkeit des Verteidigungsvorbringens der Beklagten sei bereits in dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. März 2019 enthalten gewesen, ohne dass die Beklagte von der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme Gebrauch gemacht habe. Das Gericht sei nicht dazu verpflichtet, dieses Versäumnis durch eine erneute Fristsetzung zu heilen.
Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagte vom 2. August 2019 hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. August 2019 zurückgewiesen.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 17. Juli 2019, Az.: 1 O 349/18, die Klage abzuweisen.Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Angesichts ihres eigenen umfangreichen und detaillierten Sachvortrags könne sich die Beklagte nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Denn sie selbst habe ursprünglich die Sanierung des Gebäudes in Z. geplant und die hierzu erforderlichen Arbeiten überwacht, kenne also die Größe, die Maße sowie den Bau- und Ausbauzustand des Gebäudes. Angesichts dessen sei es ihr zumutbar gewesen, sich zu den einzelnen Positionen der Klage zu erklären. Eines Hinweises auf die Unerheblichkeit des Verteidigungsvorbringens der Beklagten seitens des Gerichts habe es nicht bedurft, da bereits sie - die Klägerin - die Beklagte auf diesen Umstand schriftsätzlich hingewiesen habe.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. Juli 2019, Az.: 1 O 349/18, hat nur teilweise Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte das Klagevorbringen nicht erheblich bestritten hat. Lediglich die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Herstellung einer Horizontalabdichtung sind von dem Feststellungsurteil des Senats vom 15. Januar 2015 nicht umfasst und können daher nicht zugesprochen werden.
Dementsprechend ändert sich auch der Anteil, welchen die Beklagte von den Kosten der - von der Klägerin beauftragten - Sachverständigen Dipl. Ing. U. als Schaden zu ersetzten hat.
1. Mit Urteil vom 15. Januar 2015 hat der Senat dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt (vgl. den Tenor unter I. 3.), dass u.a. die jetzige Beklagte für alle Schäden aufzukommen hat, welche zukünftig
(1) aus der mangelhaften Vertikalabdichtung des Gebäudes der X. in Z.,
(2) aus der unterbliebenen Aufbringung des Sanierputzes auf die sockelnahe Fassade und
(3) aus dem unzureichenden Wärmeschutz innerhalb des Gebäudes
entstehen werden, §§ 322 Abs. 1, 256 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Umfang der Rechtskraft: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 23 U 187/08, BauR 2010, S. 1255 ff, Rn. 27, zitiert nach juris). Aus den Gründen des Urteils ist zu ersehen, dass die mangelhafte Vertikalabdichtung des Gebäudes und der fehlende Sanierputz auf Bauüberwachungsfehler und der mangelhafte Wärmeschutz innerhalb des Gebäudes auf einen Planungsfehler der Beklagten zurückzuführen ist (vgl. unter II. der Gründe, dort Ziffer 1b, S. 6, 1d, S. 8 und 2a, S. 10 des Urteils; vgl. zur ergänzenden Heranziehung der Urteilsgründe: BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, S. 2716 ff, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 27. August 2019 - 2 U 102/19, Rn 31, zitiert nach juris).
2. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach dem Aufwand, der für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Vertikalabdichtung, für die Aufbringung eines Sanierputzes und für die Nachbesserung des Wärmeschutzes innerhalb des Gebäudes - unter Abzug der dabei entstehenden „Sowieso“ - Kosten - erforderlich ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Feststellungsurteil des Senats vom 15. Januar 2015 als auch aus § 249 BGB, wonach die Klägerin als Geschädigte verlangen kann, so gestellt zu werden, als wären die Planungs- und Bauüberwachungsmängel nicht aufgetreten (vgl. KG Berlin, Urteil vom 5. September 2017 - 7 U 125/15, Rn. 35, zitiert nach juris).
2.1. Die Klägerin hat ihren Vortrag im Wesentlichen zweigeteilt: Bei den kleineren Posten (Gewerke Elektro, Heizung und Sanitär sowie Garten- und Landschaftsbau) hat sie schriftsätzlich vorgetragen, welche Arbeiten durchgeführt worden sind. Weiterhin hat sie dargelegt, dass es sich hier entweder um flankierende Arbeiten bei der Montage der Innendämmung (Gewerke Elektro sowie Heizung und Sanitär) oder um die Wiederherstellung der Außenbepflanzung nach Freilegung des Außenmauerwerks gehandelt hat (Gewerk Garten- und Landschaftsbau).
• reinen „Sowiesokosten“, die nicht Gegenstand der Klage sind,
• Kosten, welche der Beklagten vollständig überbürdet werden und
• Kosten, bei denen ein (Teil-) Abzug wegen „Sowiesokosten“ vorgenommen worden ist.
Bei den letzten beiden Kategorien hat die Klägerin jeweils stichpunktartig begründet, warum die Kosten ihrer Ansicht nach von der Beklagten (ganz oder teilweise) zu ersetzen sind.
2.3. Mit Ausnahme der Kosten für die Herstellung einer Horizontalsperre hat die Klägerin auf diese Weise ihren Anspruch der Höhe nach schlüssig dargetan.
2.3.1. Die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB für diejenigen Kosten aufzukommen, welche zur Beseitigung der Mängel der Vertikalabdichtung, des Außenputzes sowie des Wärmeschutzes innerhalb des Gebäudes erforderlich sind, ergibt sich aus dem Feststellungsurteil des Senats vom 15. Januar 2015 und bedarf daher keiner Begründung mehr.
2.3.2. Die Klägerin hat auf der Grundlage des Feststellungsurteils im Einzelnen dargelegt, welche Maßnahmen sie zur Behebung der jeweiligen Mängel in Auftrag gegeben hat, warum diese Maßnahmen erforderlich gewesen sind und welche Kosten sie für diese Maßnahmen aufgewandt hat. Sie hat überdies detailliert dargestellt, bei welchen Kosten es sich - ganz oder teilweise - um „Sowieso“-Kosten handelt und entsprechende Abzüge vorgenommen. Den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag ist damit grundsätzlich Genüge getan (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, Vor § 253 ZPO Rn. 23, S. 736).
2.3.3. Eine Ausnahme bildet allein der Sachvortrag der Klägerin zu dem Einbau einer Horizontalsperre Position 10: 12.122,87 € netto). Zwar hatte der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige R. die Kosten für die nachträgliche Herstellung einer Horizontalsperre kalkuliert (vgl. die Position 5.2.2. seines Ergänzungsgutachtens vom 18. Juli 2011, S. 13 bis 16, Bl. 318 bis 321 des selbständigen Beweisverfahrens: 20.002,15 € netto/23.802,56 € brutto, vgl. S. 23 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 328 des selbständigen Beweisverfahrens). Die Klägerin hatte die Verantwortlichkeit der Beklagten für die fehlende Horizontalsperre jedoch nicht gerichtlich feststellen lassen.
2.3.4. Nachdem die Kosten für die Herstellung einer Horizontalsperre nicht von dem Feststellungsurteil vom 15. Januar 2015 umfasst sind, verändert sich der Anteil, den die Klägerin einerseits und die Beklagte andererseits von Kosten der Bauarbeiten in Höhe von insgesamt 153.594,00 € zu tragen haben. Der Anteil der Klägerin erhöht sich auf 103.726,02 € brutto (67,53 %), wohingegen sich der Anteil der Beklagten auf 49.867,99 € (32,47 %) verringert. Der Betrag von 49.867,99 € errechnet sich auf der Grundlage der Tabelle vom 15. März 2018 (vgl. die Klageschrift vom 2. November 2018) wie folgt:
Klägerin Beklagte
--------------------------------------------
68.752,83 € 49.500,75 €
+ 12.122,87 € - 12.122,87 €
---------------------------------------------
80.875,70 € 37.377,88 €
+ 6.289,02 € + 4.527,99 €
---------------------------------------------
87.164,72 € 41.905,87 €
+ 16.561,30 € + 7.962,12 €
----------------------------------------------
103.726,02 € 49.867,99 €
3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hat die Beklagte das Vorbringen der Klägerin - soweit schlüssig - nicht erheblich bestritten, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO.
3.1. Das pauschale Bestreiten „allen Vorbringens der Klage - mit Ausnahme der Umstände des Vorprozesses und der Zahlungen, welche die Klägerin von den Beklagten des Vorprozesses bekommen hat“ (vgl. die Schriftsätze vom 28. Februar 2019, S. 3 unter C. I. 1., vom 2. August 2019, S. 3 [Tatbestandsberichtigungsantrag], und vom 21. Oktober 2019, S. 2 [Wiedergabe des Vortrags erster Instanz]) ist prozessual unbeachtlich (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 138 ZPO Rn. 10a, S. 575; Baumgärtel, Laumen, Prütting, Handbuch der Beweislast, Band 1, 4. Auflage 2019, Kapitel 9, Rn. 86, S. 193).
3.2. Auch die Behauptung der Klägerin, sie habe die in der Klage detailliert dargestellten Arbeiten durchführen lassen, ist von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Die hierzu von der Beklagten abgegebenen Erklärungen sind widersprüchlich und ihr Bestreiten daher unerheblich (vgl. Baumgärtel, Laumen, Prütting, a.a.O., Kapitel 9, Rn. 85a, S. 193). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2020 (Protokoll S. 3) zunächst ganz allgemein erklärt, dass sie „die Durchführung von Baumaßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel“ bestreite. Auf Nachfrage des Senats hat sie dann erklärt, bestreiten zu wollen, „dass die durchgeführten Baumaßnahmen irgend etwas mit der Beseitigung der im Feststellungsurteil bezeichneten Mängel zu tun“ haben. Diese Erklärungen lassen nicht mehr erkennen, ob die Beklagte nun die Durchführung von Arbeiten als solche bestreiten möchte oder aber die Durchführung von Arbeiten als unstreitig ansieht und nur in Abrede stellt, dass die durchgeführten Arbeiten der Beseitigung der Mängel an der Vertikalabdichtung, des Außenputzes und des Wärmeschutzes innerhalb des Gebäudes gedient haben.
3.3. Ein erstmaliges Bestreiten der von der Klägerin behaupteten Arbeiten in der Berufungsinstanz wäre überdies nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Denn die Behauptung der Klägerin, sie habe die in der Klageschrift näher beschriebenen Arbeiten durchführen lassen, ist erstinstanzlich unstreitig gewesen. Die Beklagte hat weder Gründe dargelegt noch glaubhaft gemacht, die eine Zulassung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz rechtfertigen könnten (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 531 ZPO Rn. 33, S. 1257).
3.4. Das pauschale Bestreiten der „Notwendigkeit und Erforderlichkeit“ der von der Klägerin behaupteten Arbeiten zur Mängelbeseitigung sowie der „Höhe des Aufwandes“ (vgl. die Schriftsätze vom 28. Februar 2019, S. 4 unter 3., und vom 21. Oktober 2019, S. 3, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2020, S. 3) ist ebenfalls unerheblich, so dass der entsprechende Sachvortrag als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.
3.4.1. Nach den §§ 637 Nr. 4, 280, 281 BGB kann der Auftraggeber von dem Architekten diejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, um die - auf Fehlleistungen des Architekten zurückzuführende - Mängel zu beseitigen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 249 BGB Rn. 44, S. 294, sowie Palandt-Sprau, a.a.O., § 637 BGB Rn. 6, S. 1057; Motzke, Preussner, Kehrberg, Die Haftung des Architekten, 11. Auflage 2019, Kapitel G Rn. 276, S. 365). Der Anspruch richtet sich seinem Inhalt nach auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung „erforderlichen“ bzw. „notwendigen“ Geldbetrages.
3.4.2. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 2. November 2018 diese normativen Rechtsbegriffe der „Erforderlichkeit“ und „Notwendigkeit“ durch konkreten Sachvortrag unterlegt und im einzelnen diejenigen Maßnahmen dargelegt, die sie zur Beseitigung von Mängeln an der Vertikalabdichtung, an dem Sanierputz und dem Wärmeschutz innerhalb des Gebäudes ergriffen hat.
3.4.3. Angesichts des Detaillierungsgrades und der Intensität des klägerischen Sachvortrags und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte die „Sanierung und den Umbau des Nebengebäudes der X. - Geschäftsstelle Z.“ geplant und überwacht hat und sie sowohl an dem selbständigen Beweisverfahren als auch an dem vorangegangenen Verfahren als Partei beteiligt gewesen ist, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, substantiierten Gegenvortrag zu halten und im Einzelnen zu den - von der Klägerin vorgetragenen - Maßnahmen zur Behebung von Mängeln Stellung zu nehmen sowie sie daraufhin zu überprüfen, ob sie zur Mängelbeseitigung geeignet, zweckmäßig und erforderlich gewesen sind (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, NJW 2010, S. 1357 ff, Rn. 16, zitiert nach juris). Dem eigenen Wahrnehmungsbereich der Beklagten sind lediglich die - nach den Behauptungen der Klägerin - zur Mängelbeseitigung in Auftrag gegebenen Arbeiten als solche entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11, ZIP 2013, S. 384 ff, Rn. 16, zitiert nach juris; Zöller-Greger, a.a.O., § 138 ZPO Rn. 13, S. 576), deren Durchführung sie allerdings - wie ausgeführt - nicht erheblich bestritten hat. Anders verhält es sich dagegen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Notwendigkeit dieser Arbeiten. In dieser Hinsicht ist es der Beklagten aufgrund ihrer eigenen Sachkunde als Architektin, ihrer Kenntnisse über das von der Klägerin sanierte Gebäude und angesichts ihrer Beteiligung an den vorangegangenen Gerichtsverfahren möglich, eine Überprüfung vorzunehmen und diejenigen Arbeiten zu bezeichnen, die ihrer Ansicht nach mit der Beseitigung der im Vorprozess festgestellten Mängel in keinerlei Zusammenhang stehen oder nicht als notwendig bzw. erforderlich angesehen werden können.
3.5. Die Einwendungen der Beklagten gegen die von der Klägerin im Wege des Schadensersatzes geltend gemachten Kosten der mit der Sanierungsplanung und - überwachung betrauten Dipl. Ing. U. (vgl. den Schriftsatz vom 28. Februar 2019, S. 3, Fußnote 1 und 3) sind nur zum Teil begründet.
3.5.1. Die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten (sog. „Regiekosten“) sind dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe (vgl. Thode, Wirth, Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Auflage 2016, § 9 Rn 88 und 89, S. 327/8 sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2013 - 22 U 32/13, BauR 2014, S. 851 ff, Rn. 137, zitiert nach juris [Regiekosten] und BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, NJW 2004, S. 3042 ff, Rn. 31, zitiert nach juris [Ermittlung der Anspruchshöhe durch Sachverständigen]).
3.5.2. Allerdings kann die Klägerin lediglich einen Anteil von 33,08 % dieser Kosten von der Beklagten ersetzt verlangen, § 287 ZPO. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin die Kosten für den Einbau einer Horizontalsperre in den Außen- und Innenwänden in Höhe von 12.122,87 € netto von der Beklagten nicht ersetzt verlangen kann, verringert sich der Anteil der Sanierungskosten, welche der Beseitigung der - auf Planungs- und Bauüberwachungsfehler der Beklagten zurückzuführenden - Mängel dienen, von 44,80 % auf 33,08 %.
Gewerk Gesamtkosten Anteil Klägerin Anteil Beklagte
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Bauarbeiten 153.594,01 € 103.726,02 € 49.867,99 €
Elektroarbeiten 1.261,08 € 331,01 € 929,47 €
Heizung/Lüftung 3.315,85 € 546,77 € 2.769,08 €
GaLa 1.404,20 € 1.053,15 € 351,05 €
Tischlerarbeiten 3.408,37 € 3.408,37 € 0,00 €
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Gesamt 162.983,51 € 109.065,92 € 53.917,59 €
Von den Kosten der Dipl. Ing. U. kann die Klägerin daher nur einen Betrag in Höhe von 16.211,90 € ersetzt verlangen, § 287 ZPO.
3.6. Begründet sind dagegen die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Prozesszinsen, § 291 BGB (vgl. den Schriftsatz vom 21. Oktober 2019, S. 3). Da die Klägerin keine Entgeltforderung im Sinne der §§ 291 S. 2, 288 Abs. 2 BGB geltend macht, beträgt die Zinshöhe - anders als vom Landgericht angenommen - nicht 9 Prozentpunkte, sondern lediglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
3.7. Der zugesprochene Betrag von 58.562,39 € ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen aus der folgenden Berechnung:
53.917,59 € Sanierungskosten
16.211,90 € Kosten Dipl. Ing. U.----------------------------------------------------------------
70.129,49 € Summe I
- 3.049,83 € Zahlung K. e.K.
- 8.517,27 € Zahlung Beklagte
-----------------------------------------------------------------
58.562,39 € Summe II
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls.