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  • 16.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191219

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 11.09.2014 – 9 U 1314/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit
    ...
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...
    gegen
    ...
    - Beklagter und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt ...
    wegen Forderung
    -
    erlässt das Oberlandesgericht München - 9. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 11.09.2014 folgenden
    Beschluss
    Tenor:

        1.

        Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2014, Aktenzeichen 8 O 21937/11, wird zurückgewiesen.
        2.

        Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
        3.

        Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
        4.

        Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97.524,47 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2014 Bezug genommen.

    Der Beklagte hat seine Berufung, mit der er die Aufhebung des Ersturteils erreichen will, insbesondere wie folgt begründet: siehe Hinweisbeschluss vom 18.08.2014 Ziffer 2.

    Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

    Unter Abänderung des am 20.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 8 O 21937/11, die Klage vollständig abzuweisen.

    Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

    Die Berufung des Klägers (gemeint: des Beklagten) gegen das Endurteil des Landgerichts München I, Az. 8 O 21937/11 vom 20.02.2014 wird zurückgewiesen.

    Er trägt in der Berufungserwiderung insbesondere vor: Der Beklagte übersehe, dass ein Architektenvertrag bereits vor Eintritt der Bedingung - Zuschuss und Baugenehmigung - zustande gekommen sei. Durch diese Bedingung sei den wirtschaftlichen Interessen des Beklagten Rechnung getragen, weil er ohne finanzielles Risiko Planungsleistungen erhalten sollte, umgekehrt aber sollte der Kläger entlohnt werden, wenn die Bedingung eintrete, weil das Architektenhonorar dann refinanziert bzw. teilfinanziert würde. Wenn es bis zuletzt nicht zum Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages gekommen sei, stehe dem nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Vertragsverhältnis bestanden habe, weil ein Architektenvertrag längst mündlich durch die Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 4 rechtswirksam erteilt worden sei. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass der schriftliche Architektenvertrag Leistungen über die Leistungsphasen 1 bis 4 hinaus vorgesehen habe und ein schriftlicher Vertrag auch nach Eintritt der Bedingungen durchaus noch sinnvoll gewesen sei.

    Wenn der Kläger nach vollständiger Erbringung der Leistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 4 und über weitere Leistungsphasen einen schriftlichen Vertrag abgelehnt habe, liege darin weder eine Kündigung noch ein Rücktritt. Selbst wenn man in der Erklärung des Klägers eine Kündigung des mündlich geschlossenen Architektenvertrages sähe, würde dies nichts an den Rechtsfolgen ändern. Der Beklagte wäre ohnehin verpflichtet gewesen, für die weiteren Leistungsphasen einen Nachplaner zu beauftragen, und dessen Kosten seien Sowiesokosten. Soweit der Beklagte dennoch Schadensersatz wegen zusätzlicher Kosten geltend mache, sei der Vortrag unsubstantiiert.

    Soweit der Beklagte geltend mache, dass das Honorar schon von der Betreiberin des Kindergartens, der Fa. K.m. GmbH bezahlt wurde, ändere dies nichts an der Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Ausweislich Ziffer 6 der "Kostenübernahmevereinbarung" vom 23.06.2010 sollte im Fall der Gewährung des Investitionskostenzuschusses der Kläger sein "gesamtes Honorar" vom Beklagten erhalten, In diesem Fall sei der Kläger dann seinerseits verpflichtet, das für die Leistungsphasen 1 bis 4 und mit 8.320 Euro netto gedeckelte Honorar wieder an die Betreiberinnen zurückzuzahlen.

    II.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2014, Aktenzeichen 8 O 21937/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

    Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 14.08.2014 Bezug genommen. Anzuführen ist noch: Soweit die Kindergartenbetreiber an den Kläger 8.320 Euro bezahlt haben, ist die Rückzahlung zwischen dem Kläger und dem Kindergartenbetreiber abzuwickeln, weil ja im Falle der Gewährung des Investitionskostenzuschusses der Beklagte die gesamten Planungskosten zu tragen hat.

    Ergänzend ist zum Schriftsatz des Beklagten vom 05.09.2014 anzumerken:

    Zu Ziffer I 2 des Schriftsatzes: Die Anlage B 6 belegt nur, dass über die Leistungsphasen 1 bis 4 hinaus ein Auftrag über weitere Leistungsphasen erteilt werden sollte; es war sogar angedacht, dass der Kläger als Generalunternehmer tätig werden sollte. Wieso sollte über bereits erbrachte und gegenüber der Genehmigungsbehörde verwendete Planungsleistungen noch ein Vertrag mit zusätzlichem Inhalt geschlossen werden?

    Zu Ziffer I 3 und 4: Es gibt im Werkvertragsrecht keinen Grundsatz, dass wertlose Leistungen nicht entgolten werden müssen. Im Übrigen waren die Leistungen nicht wertlos, da sie zur Gewährung des Investitionskostenzuschusses und zur Baugenehmigung führte. Übrigens enthält - nach der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Akquise und Vertrag - spätestens die Verwendung von Planungsleistungen gegenüber Behörden die konkludente Auftragserteilung. Einer fehlerhaften Planung hätte im vorliegenden Fall dazu geführt, dass der Beklagte eine Nachbesserung verlangen kann, etwa durch Einreichung einer Tektur (vgl. Ersturteil Seite 18 oben).

    Zu Ziffer II 1 bis 3: Siehe das gerade Gesagte zur Abgrenzung Akquise und Vertrag. Eine Fundstelle für Werner/Pastor ist nicht angegeben, maßgeblich ist aber ohnehin BGH BauR 1985, 467, wonach es möglich ist, den Eintritt der Vergütungspflicht von einer Bedingung abhängig zu machen.

    Zu Ziffer II 4 und 6 bis 9: Die Entscheidungen des OLG Braunschweig, des OLG Düsseldorf und des BGH wurden zur Kenntnis genommen. Sie passen aber nicht auf den vorliegenden Fall.

    Zu Ziffer II 5: Gemeint ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages.

    Zu Ziffer III: Die Bedingung "Projektentwicklung" (OLG Hamburg) wurde vorliegend gerade nicht vereinbart. Ob es sich um eine auflösende oder aufschiebende Bedingung handelte, ist für das Ergebnis nicht entscheidend. Tatsächlich dürfte der Beklagte Recht haben, dass es Finanzierung und Genehmigung eine aufschiebende Bedingung darstellen.

    Zu Ziffer IV: Wie der Kläger zutreffend vorträgt, handelt es sich nicht um Kündigung oder Rücktritt, sondern schlicht um die Ablehnung des Angebots, weitere Leistungen in Auftrag zu geben.

    Zu Ziffer V: Zur Mangelhaftigkeit siehe oben zu I 3 und 4. - Die Kosten für den neuen Planer sind Sowiesokosten. Soweit darüber hinausgehende zusätzliche Kosten geltend gemacht werden, fehlt es nach wie vor an substantiiertem Vortrag. - Die Abnahme wurde stillschweigend spätestens durch die Verwendung der Pläne für die Ausführung erklärt, mag sich auch später die Notwendigkeit einer geänderten Ausführung herausgestellt haben.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt. Gemäß § 45 Abs. 3 GKG war auch die Hilfsaufrechnung mit Schadensersatz über 32.000 Euro einzubeziehen, die auch Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde.

    Vorschriften§ 522 Abs. 2 ZPO