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  • 25.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141870

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 30.08.2012 – 21 U 34/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    21 U 34/11

    OLG Frankfurt 21. Zivilsenat

    Tenor

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

    Diese Entscheidung und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

    Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf € 568.640,94,- festgesetzt.

    Gründe

    Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

    Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2012, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt.

    Die Stellungnahme des Klägers zu dem Hinweisbeschluss mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Berufung. Der Kläger bringt keine erheblichen neuen Gesichtspunkte vor.

    Soweit der Kläger meint, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei geboten, weil die Rechtsverfolgung für ihn „durchaus existentielle Bedeutung“ habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Gesetzesbegründung für § 522 ZPO n.F. kommt die Annahme einer solchen existentiellen Bedeutung etwa in Arzthaftungssachen und bei elementaren gesundheitlichen Folgen für den Kläger in Betracht. Darüber hinaus wird die Bejahung der existentiellen Bedeutung eines Rechtsstreits etwa auch dann zu bejahen sein, wenn die materielle Existenz einer Partei vom Ausgang des Verfahrens abhängt. Ein derartiger Fall ist hier indes weder nachvollziehbar dargetan worden noch sonst ersichtlich. Zwar bringt der Kläger vor, das geltend gemachte restliche Honorar stelle „das tragende Element seiner Altersversorgung“ dar, weil er von der Altersversorgung keine Versorgungsleistungen zu erwarten hätte, die einen „finanziell auskömmlichen Lebensabend sicherstellen würden“. Mangels näherer Angaben sind diese Behauptungen indes schon nicht nachvollziehbar. Sie sind auch deswegen nicht plausibel, weil der Kläger ausweislich der als Anlage B 37 vorgelegten Rechnung an die damalige X AG von dieser Gesellschaft aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahr 2007 bereits einen Betrag von 696.000,00 € erhalten hat. Im Übrigen wäre auch bei unterstellter Richtigkeit der Behauptungen nicht die Situation gegeben, dass die materielle Existenz des Klägers vom Ausgang des Rechtsstreits abhinge.

    Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2012 gegenüber dem klagabweisenden Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auch keinen Begründungsaustausch vorgenommen. Ein solcher Begründungsaustausch ist zu bejahen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf eine völlig andere rechtliche Grundlage gestellt wird. Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere ist der Senat nicht von einer entgeltlichen Akquisetätigkeit o.ä. des Klägers ausgegangen, sondern hat lediglich ein einziges Tatbestandsmerkmal - das Sich-Einrichten seitens der Beklagten - abweichend vom Urteil des Landgerichts ergänzend begründet.

    Der Senat hält ferner an seiner schon im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung fest, dass ein Revisionszulassungsgrund nicht ersichtlich ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Frage, ob es eine „entgeltliche Akquisitionsleistung“ gibt und diese mit dem HOAI-Preisrecht vereinbar ist, für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Dementsprechend hat der Senat diese Frage ausdrücklich dahinstehen lassen. Einer Entscheidung durch das Revisionsgericht bedarf es auch nicht mit Blick auf die Kriterien für eine gegen Treu und Glauben verstoßende nachträgliche Geltendmachung eines Honoraranspruch nach der HOAI durch einen Architekten entgegen einer vorangegangenen Honorarvereinbarung oder Schlussrechnung, da diese Kriterien in der im Hinweisbeschluss des Senates vom 20. Juni 2012 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind.

    Der Kläger zeigt in seinem Schriftsatz vom 12. Juli 2012 schließlich auch keinen Fehler in der Rechtsanwendung durch den Senat auf. Soweit er nunmehr behauptet, ein wesentlicher Teil seiner Leistungserbringung sei in dem Zeitraum zwischen Januar und September 2008 erfolgt, ändert dies - unabhängig von der Frage der Präklusion dieses Vorbringens - nichts daran, dass er von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wurde, die über den in seinen Rechnungen vom 3. Januar 2008 und vom 22. September 2008 abgerechneten Umfang hinausgingen. Insoweit kann auf S. 15 des Hinweisbeschlusses Bezug genommen werden.

    Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Bestimmung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 Satz 1 ZPO.

    Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus der Höhe des mit der Berufung weiterverfolgten Klaganspruchs.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 522 Abs 2 ZPO