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  • 28.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123527

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 25.09.2012 – 5 U 577/12

    1.

    Muss die Verfliesung einer Industriehalle einer speziellen chemischen Belastung dauerhaft standhalten, darf der planende Architekt sich nicht darauf beschränken, die Chemikalienliste an die vermeintlich hinreichend erfahrenen Handwerker weiterzuleiten. Der Architekt muss durch Nachfrage beim Hersteller der Fliesen, beim Produzent des Fliesenklebers und vor allem beim Fabrikant des Fugenmörtels sicherstellen, dass alle drei Komponenten einzeln, insbesondere aber in Kombination miteinander den speziellen Anforderungen des Objekts dauerhaft genügen.
    2.

    Vertrauen in die Fachkompetenz eines Handwerkers kann den Architekt allenfalls bei ganz einfachen Aufgaben entlasten, deren Bewältigung ohne weiteres erwartet werden darf (hier verneint).
    3.

    Behaupten Architekt und Bauhandwerker nach einer Beweiserhebung, die an allen vom Sachverständigen geöffneten Bauteilen Mängel zutage gefördert hat, im Übrigen sei die Werkleistung fehlerfrei, kann das Gericht seine Überzeugung von der umfassenden Mangelhaftigkeit darauf stützen, dass Architekt und Handwerker im Ortstermin versäumt haben, dem gerichtlichen Sachverständigen die vermeintlich fehlerfreien Bereiche für eine entsprechende Nachprüfung zu zeigen.


    In dem Rechtsstreit
    1. Architekturbüro
    - Beklagte , Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    2.
    - Streithelferin der Beklagten und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    3.
    - Streithelferin der Beklagten -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    1.
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    2.
    - Streithelferin der Klägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    wegen Architektenhaftung
    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
    durch
    die Richter am Oberlandesgericht Goebel, Dr. Menzel und Weller
    am 25. September 2012
    beschlossen:
    Tenor:

    Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin Peter Eberz Bau & Putz GmbH & Co.KG durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
    Gründe

    Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

    Das Landgericht hat der Klage mit überzeugender Begründung zu Recht weithin stattgegeben. Was die Berufungen der Beklagten und eines ihrer Streithelfer dagegen vorbringen, ist nicht stichhaltig.

    1.

    Die Klägerin nimmt das beklagte Architektenbüro, eine GmbH, auf Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern beim Wiederaufbau einer Halle in Anspruch, in der die Mieterin der Halle (Streithelferin der Klägerin) unter Verwendung verschiedenster Chemikalien umweltverträgliche Reinigungs- und Pflegemittel herstellt. Nach einem Brand wurde die Halle ab 2001 wieder aufgebaut. Mit den Architektenaufgaben gemäß den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI war nach dem Klagevorbringen die Beklagte beauftragt. Fehlplanungen und unzureichende Überwachung der bauausführenden Firmen (Streithelferinnen der Beklagten) sollen dafür verantwortlich sein, dass einerseits der Hallenboden (Fugen und Fliesen) der Belastung durch die Chemikalien nicht standhielten und andererseits die Verfliesungen der Wände sich lösen bzw. hohl liegen.

    Die beklagte GmbH hat ihre Verantwortlichkeit mit der Behauptung geleugnet, Vertragspartner der Klägerin seien die Architekten Thomas und Rudolf Schäfer. Dort seien auch nur die Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt worden. Im Übrigen lägen weder Planungsmängel noch eine unzureichende Bauüberwachung vor. Letztlich seien sämtliche denkbaren Ansprüche verjährt.

    Die beiden Streithelferinnen der Beklagten haben sich ähnlich verteidigt und die Schadensverantwortlichkeit bei der Mieterin und in sonstigen Umständen gesehen.

    2.

    Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, hat Sachverständigenbeweis erhoben, das schriftliche Gutachten ergänzen lassen und den Sachverständigen mündlich befragt. Auf dieser Grundlage hat es der auf Zahlung von 75.300 € nebst Zinsen, Erstattung von Anwaltskosten und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden gerichteten Klage weitgehend stattgegeben. Die Beklagte sei Vertragspartnerin der Klägerin und auch mit Architektenleistungen der Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt gewesen. Nach den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen lägen diverse Planungs- und Ausführungsmängel vor. Auch für letztere sei die Beklagte verantwortlich, weil sie ihrer Pflicht zur Bauüberwachung nicht hinreichend nachgekommen sei. Verjährung sei nicht eingetreten.

    3.

    Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre für die Wandputzarbeiten verantwortliche Streithelferin mit der Berufung. Während die Beklagte die umfassende Abweisung der Klage erstrebt, begehrt die Streithelferin mit ihrem Rechtsmittel Klageabweisung, soweit der Klägerin mehr als 34.800 € nebst Zinsen zuerkannt worden sind.

    Beide Rechtsmittelführer wiederholen, vertiefen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

    Die Klägerin und ihre Streithelferin verteidigen die stattgebende Entscheidung des Landgerichts. Daneben greift die Klägerin das Urteil ihrerseits mit einer unselbständigen Anschlussberufung an (abgewiesener Teil der Klage).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    4.

    Beide Rechtsmittel sind ohne Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden. Der Senat nimmt daher statt Wiederholung auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. Die Berufungsangriffe erfordern keine andere Sicht der Dinge:

    a.

    Berufung der Beklagten:

    aa.

    Die Beklagte wiederholt, nicht Vertragspartnerin der Klägerin zu sein. Sie vermisst Feststellungen, wann sie den Vertrag von den beiden ursprünglich beauftragten Architekten übernommen habe.

    Derartiger Feststellungen bedurfte es nicht, nachdem unstreitig ist, dass die beklagte GmbH mit Handwerkern verhandelte, diese beauftragte und letztendlich die Vergütung sämtlicher Architektenleistungen nicht aus abgetretenem, sondern aus eigenem Recht beanspruchte. Der Berufungsthese, dass sei ohne jedwede Vertragsbeziehung zwischen der GmbH und der Klägerin geschehen, kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat hierzu alles Erforderliche gesagt. Darauf wird verwiesen.

    bb.

    Verjährung ist nicht eingetreten. Die Berufung wiederholt ohne Erfolg die erstinstanzliche Behauptung, nur die Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI seien beauftragt. Sie setzt sich aber nicht mit der tragenden und überzeugenden Erwägung des Landgerichts auseinander, dass die Beklagte auch eine Vergütung für die Leistungsphase 9 in Rechnung gestellt und erhalten hat. Die lebensfremde Behauptung, dass sei ohne entsprechenden Architektenvertrag (versehentlich oder aus Großzügigkeit) geschehen, hätte nach Aufkeimen des Parteienstreits über diese Frage, die Rückzahlung der insoweit erhaltenen Vergütung erwarten lassen. Die Beklagte hat dazu aber keine Veranlassung gesehen. All das belegt hinreichend, dass der scheinbar die Leistungsphase 9 ausklammernde Architektenvertrag später wie von der Klägerin behauptet ergänzt wurde.

    cc.

    Dass die Bodenfliesen ungeeignet sind und deren Verfugung untauglich ist, haben die örtlichen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ergeben.

    Die Berufung begegnet dem mit dem Einwand, die tatsächlich in der Halle verarbeiteten Chemikalien seien weitaus aggressiver als aus der Materialliste ersichtlich, die der Beklagten seinerzeit überreicht worden sei. Im Übrigen bewege der gerichtliche Sachverständige sich außerhalb seines Fachgebiets, indem er unterstelle, aggressive Chemikalien hätten zu den Schäden am Bodenbelag geführt.

    Beide Einwände sind nicht stichhaltig. Es fehlt jeder Anhalt, dass die Mieterin in der Halle andere, insbesondere aggressivere Chemikalien benutzt und verarbeitet hat als aus der Liste ersichtlich, die der Beklagten als Planungsgrundlage diente.

    Soweit die Beklagte meint, sie sei entlastet, weil sie diese Liste mit den weiteren Anforderungen an den Hallenboden an spezialisierte und erfahrene Handwerksbetriebe weitergegeben habe, verkennt sie Inhalt und Umfang der Planungspflichten eines Architekten. Es hätte einer Nachfrage beim Hersteller der Fliesen, beim Produzent des Fliesenklebers und vor allem beim Fabrikant des Fugenmörtels bedurft, um sicherzugehen, dass alle drei Komponenten einzeln, insbesondere aber in Kombination miteinander den sehr speziellen Anforderungen des Objekts dauerhaft genügen konnten. Derart vorgegangen zu sein, behauptet die Beklagte nicht. In diesem Versäumnis sieht der Senat die haftungsrelevante Pflichtwidrigkeit.

    Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Vertrauen auf die Fachkompetenz eines Handwerksbetriebs kann den Architekt allenfalls bei ganz einfachen Aufgaben entlasten, deren Bewältigung von jedem Handwerker und seinen Gehilfen ohne weiteres erwartet werden kann. Darum geht es hier nicht. Der Sachverständige G. hat bei seiner Anhörung treffend erklärt:

    "Hätte man mir als Architekten oder als ausführendem Unternehmer diese Liste mit Chemikalien vorgegeben, so hätten bei mir sämtliche Alarmglocken geklingelt. Ich hätte diese Liste zu einem Spezialisten gegeben, der Laborproben hätte machen müssen und mir dann eine entsprechende Empfehlung geben könnte, welche Art von Fliesen und welche Art von Fugenmaterial für diese Fliesen geeignet wären".

    Das sieht der Senat genauso.

    dd.

    Ihre Haftung wegen der mangelhaften Verfliesung der Wände bekämpft die Beklagte ebenfalls ohne Aussicht auf Erfolg. Ob der Sachverständige G. Experte für Putzschäden ist, kann dahinstehen. Jedem Laien erschließt sich ohne weiteres, dass bei der Verfliesung von Boden- und Wandflächen gleichermaßen sichergestellt sein muss, dass der Untergrund dauerhaft tragfähig ist.

    Soweit die Berufung meint, es habe einer anderweitigen Aufklärung ihrer Beweisbehauptung bedurft, dass der Putz zum Zeitpunkt der Verfliesung tragfähig war, diese Eigenschaft also erst im Laufe der Zeit eingebüßt hat, verkennt die Beklagte, dass jeder Bauherr zu Recht erwartet, dass der Putz dauerhaft tragfähig ist. Dass dem Putz zumindest diese Eigenschaft fehlt, ist durch die jetzige Berufungsrüge der Beklagten zugestanden.

    Richtig ist der Hinweis der Beklagten, dass jeder Putz sich im Laufe der Zeit verändert; er kann insbesondere durch Trocknungs- und Schwindungsprozesse reißen und damit einen Teil seiner Festigkeit einbüßen. Diesem Umstand muss ein Architekt daher gerade bei Putz, der dauerhaft als fester Untergrund für eine Wandverfliesung in einer Industriehalle mit hoher Feuchtigkeits- und Chemikalienbelastung dienen soll dadurch Rechnung tragen, dass er sich schon in der Planungsphase vergewissert, dass das einzusetzende Material den speziellen Anforderungen dauerhaft gewachsen ist.

    Der Senat tendiert daher dazu, an dieser Stelle nicht nur einen Überwachungsfehler, sondern bereits einen Kontrollfehler bei der Planung anzunehmen.

    Letztlich kann das aber offen bleiben, weil jedenfalls der vom Landgericht angenommene Überwachungsfehler vorliegt. Dass bereits der vom Sachverständigen vorgenommene Kratztest an der Oberfläche des Putzes dessen fehlende Tragfähigkeit belegt, steht für den Senat auch unter Berücksichtigung der insoweit erhobenen Einwände außer Frage.

    Soweit die Beklagte behauptet, unmittelbar vor Beginn der Fliesenarbeiten sei ein derartiger Kratztest mit einem zufriedenstellenden Ergebnis vorgenommen worden, geht sie daran vorbei, dass der Sachverständige G. bei seiner Anhörung aufgezeigt hat, dass die Grundierung, die vor Beginn der Fliesenarbeiten aufgetragen wird, den Putz scheinbar verfestigt. Dass die behauptete Prüfung - wie es erforderlich gewesen wäre - vor dem Aufbringen dieser Grundierung erfolgte, ist nicht behauptet.

    ee.

    Die Beklagte leugnet ein Überwachungsversäumnis hinsichtlich der unzureichend verlegten Dichtungsbahn und trägt vor, der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte Mangel liege nur an der vom Gutachter geprüften Stelle vor.

    Bei dieser Sachlage hätten die Beklagte und ihr für das Verlegen der Dichtungsbahn verantwortlicher Streithelfer dem Sachverständigen im Ortstermin jene Bereiche zeigen müssen, in denen die Dichtungsbahn angeblich fehlerfrei verlegt ist. Mangels eines solchen Hinweises durfte das Landgericht die Überzeugung gewinnen (§ 286 ZPO), dass der Mangel überall vorliegt.

    ff.

    Soweit die Berufung der Beklagten den Umfang des zuerkannten Schadensersatzes beanstandet und insbesondere eine Berücksichtigung von Sowieso - Kosten vermisst, geht das Rechtsmittel daran vorbei, dass das Landgericht sich mit diesen Fragen auf Seiten 17 und 18 des angefochtenen Urteils befasst hat. Dagegen ist kein Angriff geführt, der den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt.

    b.

    Berufung der Streithelferin E. Bau & Putz GmbH & Co. KG

    aa.

    Auch die Streithelferin meint, unmittelbar nach dem Aufbringen des Putzes vor mehr als 9 Jahren sei dieser fest und tragfähig gewesen.

    Durch die weitere Entwicklung, nämlich das in den schriftlichen Gutachten dokumentierte Schadensbild ist jedoch bewiesen, dass der Putz kein dauerhaft tragfähiger Untergrund für Fliesen in einer Industriehalle mit sehr speziellen hohen Belastungen ist.

    bb.

    Die Streithelferin behauptet, der mangelhafte Zustand des Putzes beruhe auf unsachgemäßem Nutzerverhalten und weiteren Einflüssen außerhalb ihrer Verantwortung (Durchfeuchtung infolge defekter Abwasserleitung, undichtes Dach etc.).

    Das geht an den Erkenntnissen vorbei, die die mündliche Anhörung des Sachverständigen vermittelt hat. Der Gutachter ist zu alledem befragt worden und hat erklärt, er halte die von der Streithelferin und der Beklagten behaupteten anderweitigen Schadensursachen für ausgeschlossen. Der Putz im gesamten Bereich ab einer Höhe von 50 cm war trocken und nach den örtlichen Feststellungen des Sachverständigen auch niemals durchfeuchtet. Die daraus gezogene Schlussfolgerung hält der Senat für überzeugend.

    Bei ihren abweichenden Überlegungen verkennt die Streithelferin, dass für die richterliche Überzeugung ein Grad von Gewissheit genügt, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. So liegt es hier.

    cc.

    Soweit die Streithelferin beanstandet, der Sachverständige habe sich bei seiner Anhörung auf ihre Einwände im Schriftsatz vom 1. März 2012 "nicht eingelassen", ist folgendes zu berücksichtigen:

    Der 1. März 2012 war ein Freitag. Die Anhörung fand am darauffolgenden Dienstag, dem 5. März 2012 statt. Dass das Landgericht den Schriftsatz vom 1. März 2012 zuvor dem Sachverständigen zugeleitet hatte, hält der Senat für ausgeschlossen. Gesichert ist nur, dass der Schriftsatz dem Gericht bei der Anhörung vorlag. Sollte die Streithelferin wegen der in dem Schriftsatz angesprochenen Fachfragen noch weiteren Aufklärungsbedarf gesehen haben, hätte sie dem durch ergänzende Befragung des Sachverständigen nachgehen müssen. Anscheinend war das aber nicht der Fall. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin keine Fragen an den Sachverständigen gerichtet. Neuem Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung musste das Landgericht nicht nachgehen.

    Aus der Entscheidung des BGH vom 12. 01. 2011 (IV ZR 190/08) ergibt sich nicht die Verpflichtung des Gerichts, nach Vorlage eines Privatgutachtens, das dem gerichtlichen Gutachten widerspricht, stets ein weiteres Gutachten einzuholen. Eine derartige

    ergänzende Aufklärungspflicht besteht nur, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag (BGH aaO).

    Dass diese Einwendungen hier zur Überzeugung des Landgerichts ausgeräumt waren, ist in der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Das ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Auch er wird daher kein weiteres Sachverständigengutachten einholen.

    dd.

    Ob die Erwägungen des Landgerichts zur Verjährungshemmung zutreffen, muss der Senat nicht entscheiden. Es handelt sich um eine nicht tragende Hilfsbegründung.

    ee.

    Auch nach Auffassung des Senats ist das Vorbringen zu den angeblichen Mehrkosten der Verlegung im Dickbettverfahren (40 € pro qm !) nicht hinreichend substantiiert. Der Hinweis der Berufung auf die erhöhten Materialkosten eines Dickbetts trifft zu, geht aber daran vorbei, dass bei der gebotenen Sanierung die erheblichen Arbeitskosten ganz im Mittelpunkt stehen. Demgegenüber spielen Materialkosten eine völlig untergeordnete Rolle. Dass sie 40 € pro qm betragen, kann ernsthaft nicht erwogen werden. Die fachkundige Streithelferin bedurfte insoweit auch keines gerichtlichen Hinweises.

    ff.

    Fragen zum Schadensumfang, die sich bei der Anhörung des Sachverständigen dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin nicht aufdrängten, musste sich auch dem Landgericht nicht aufdrängen.

    gg.

    Dass das Landgericht der Klägerin Privatgutachterkosten zuerkannt hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Das prozessuale Verteidigungsvorbringen belegt, dass trotz der offen zutage liegenden gravierenden Baumängel sämtliche Beteiligten auf Beklagtenseite bemüht sind, die Gesamtverantwortung entweder der Klägerin als Eigentümerin (undichtes Dach, defektes Entwässerungsrohr etc.) oder dem Nutzungsverhalten der Mieterin zuzuschieben (Einsatz aggressiverer Chemikalien als angegeben, unsachgemäßes Hantieren mit Hochdruckreiniger etc.).

    Vor diesem Hintergrund war die Klägerin vorprozessual darauf angewiesen, sich sachverständig beraten zu lassen. Das gilt um so mehr, als auch die fachkundige Beklagte und die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung ihrerseits die Notwendigkeit gesehen haben, Privatgutachten einzuholen.

    Die Kosten der Privatgutachter der Klägerin sind hoch, aber nicht überhöht. Dem Auftraggeber des Gutachters obliegt es zwar, unnötig hohe Aufwendungen zu vermeiden und den Aufwand in den gebotenen Grenzen zu halten. Die Angemessenheit der zu erstattenden Sachverständigenkosten richtet sich jedoch nicht nach einem mittleren Marktpreis, sondern nach den Kosten, die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Auftraggeber im konkreten Einzelfall akzeptieren würde (OLG Frankfurt in BauR 2009, 1635 - die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde - Aktenzeichen des BGH: VII ZR 51/09 - wurde zurückgenommen).

    Dass nach Maßgabe dieser Rechtsprechungsgrundsätze hier ein "Fehlgriff in der Oktave" vorliegt, ist von der Berufung nicht aufgezeigt.

    ff.

    Die gegen die Fassung des Feststellungsausspruchs erhobenen Einwände hat der Senat geprüft und hält sie für nicht begründet.

    5.

    Da eine mündliche Verhandlung keinen Erkenntnisgewinn verspricht, ist die Zurückweisung der Berufungen durch Beschluss geboten.

    Die Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussberufung der Klägerin hat der Senat nicht geprüft.

    Er empfiehlt der Beklagten und ihrer Streithelferin eine kostensparende Rechtsmittelrücknahme.

    Frist zur Stellungnahme: 29. Oktober 2012