Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Architekt haftet schon bei Kostenüberschreitung von zehn Prozent

    | Ist eine ausdrückliche Vereinbarung für die Kosten der Baumaßnahme nach den Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 in einer bestimmten Höhe als Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, haftet der Planer schon bei einer eher marginalen Kostenüberschreitung von zehn Prozent. Das hat das OLG Brandenburg entschieden. |

     

    Im konkreten Fall wurde dem Planungsbüro zum Verhängnis, dass es sich im schriftlichen Architektenvertrag unter § 1 (Gegenstand) auf eine Vereinbarung einließ, dass „für die Kosten der Baumaßnahme nach 300 und 400 aus DIN 276 ein wirtschaftlicher Rahmen gesetzt wird: 170.000 Euro netto“. Ferner regelte der Vertrag, dass der „Höchstpreis der Baumaßnahme nach DIN 276, 300 und 400 mit 203.000 Euro festgelegt“ wird. Diese Regelungen sah das OLG als Beschaffenheitsvereinbarung an, für den der Planer einstehen müsse. Im konkreten Fall führte das dazu, dass dem Architekten schon eine eher marginale Kostenüberschreitung von 10,64 Prozent als Pflichtverletzung angelastet wurde. Folge: Der Bauherr durfte den Vertrag kündigen und Schadenersatz für Statikerkosten sowie Genehmigungsgebühren vom Architekten fordern (Urteil vom 13.7.2011, Az: 13 U 69/10; Abruf-Nr. 112889).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 2 | ID 28798960