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  • 31.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112889

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 13.07.2011 – 13 U 69/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    13 U 69/10

    In dem Rechtsstreit
    ...
    hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
    durch
    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Trimbach,
    den Richter am Oberlandesgericht Grepel und
    die Richterin am Oberlandesgericht Bekis
    auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1.
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2010 - 3 O 127/09 - wird zurückgewiesen.
    2.
    Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2010 - 3 O 127/09 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 283,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.04.2009 zu zahlen.

    3.
    Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung tragen der Kläger zu 17% und die Beklagte zu 83%. Die Kosten der Streithilfe im Berufungsverfahren einschließlich der Anschlussberufung werden dem Kläger zu 17% und dem Streithelfer zu 83% auferlegt.
    4.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der jeweils vollstreckenden Partei wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgegners durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

    5.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    6.
    Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 22.206,66 EUR
    (Berufung des Klägers: 18.168,51 EUR

    Anschlussberufung der Beklagten: 4.038,15 EUR).

    Gründe
    I.

    Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht auf Grund erklärter Kündigung eines zwischen ihm sowie seiner Ehefrau und der i... GbR, diese vertreten durch ihre Gesellschafter Dipl.-Ing. Architekten R... U... und C... G... (nachfolgend bezeichnet als Beklagte) geschlossenen Architektenvertrages infolge der klägerseits geltend gemachten Überschreitung einer Baukostenobergrenze.

    Unter dem 10.7./18.7.2008 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Beklagten einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen für das Bauvorhaben "Errichtung eines nicht unterkellerten Einfamilienhauses als sog. KfW 60-Haus mit Carport". Das Gebäude sollte auf dem Grundstück ... Straße 17 in Z... errichtet werden. Unter "§ 1 Gegenstand des Vertrages" heißt es u.a.:

    "Für die Kosten der Baumaßnahme nach 300 und 400 aus DIN 276 wird folgender wirtschaftlicher Rahmen gesetzt:

    EUR 170.000,- EUR netto bei einer Nettowohnfläche von 157,07 m2

    nach dem Planungsstand vom 07.07.2008.

    Der oben genannte Kostenrahmen ist als Obergrenze verbindlich.

    Werden im Rahmen der weiteren Planung Sonderwünsche der Bauherrenschaft mit einem höheren Qualitätsstandard Planungsgrundlage, so werden diese innerhalb eines Sonderbudgets geführt. Entstehen durch nicht vorhersehbare Umstände außerhalb der Standardbau- und Leistungsbeschreibung Mehrkosten - z.B. durch ggfs. erforderlichen Bodenaustausch o. ä. - werden diese ebenfalls in dem oben genannten Sonderbudget geführt.

    Ferner heißt es unter "§ 13 Sonstige Vereinbarung" dort unter (2):

    "Der Höchstpreis der Baumaßnahme nach DIN 276, 300 und 400 wird mit 203.000,- EUR brutto festgelegt. Wird der Höchstpreis bei nachgewiesener gleichbleibender Qualität unterschritten, wird eine Prämienvereinbarung gem. HOAI vorgenommen. Diese Vereinbarung ist vor dem Beginn der Bauarbeiten abzuschließen."

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Architektenvertrages verwiesen, der in Anlage zur Akte gelangt ist (Bl. 9 - 14 d.A.).

    Dem Vertrag beigefügt war eine Bau- und Leistungsbeschreibung vom 10.07.2008, deren Bezug zu dem vorgenannten Bauvorhaben zwischen den Parteien allerdings streitig ist. Diese wurde von den Parteien durch eine veränderte Bau- und Leistungsbeschreibung vom 14.10.2008 ersetzt. Am 16.09.2008 bestellte der Kläger - für die in dem Bauvorhaben zu errichtende Küche - bei Möbel ... eine Einbauküche zuzüglich Einbaugeräte zum Preis von 12.000,00 EUR brutto.

    Nachdem im Herbst 2008 deutliche Kostensteigerungen bezüglich einzelner Kostenpositionen erkennbar geworden waren, erschien dem Kläger der angestrebte Baubeginn Anfang 2009 nicht mehr realisierbar. Mit Schreiben vom 23.11.2008 äußerte er gegenüber der Beklagten drei Varianten zum weiteren Vorgehen: Eine Realisierung des Hausbaus unter Einhaltung der Eckpunkte des Architektenvertrags mit verspätetem Baubeginn, eine Neuplanung auf Kosten der Beklagten zur Einhaltung des Architektenvertrags oder eine Kündigung des Architektenvertrags. Mit E-Mail vom 24.11.2008 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, dass die erstgenannte Variante erreicht werden müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben des Klägers und die E-Mail der Beklagten verwiesen (Bl. 18, 19 d.A.).

    Auf der Grundlage der im Rahmen der Leistungsphase 7 von der Beklagten eingeholten Angebote ergaben sich per 05.02.2009 voraussichtliche Baukosten in Höhe von 234.224,92 EUR brutto. Auf entsprechende Mitteilung der Beklagten vom 06.02.2009 forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2009 im Hinblick auf die von ihm festgestellte Überschreitung des Kostenrahmens um 15,78% zur Nachbesserung bis zum 06.03.2009 auf. Infolge von Nachverhandlungen mit den Unternehmen ermittelte die Beklagte Baukosten in Höhe von 223.833,35 EUR und bestätigte unter dem 05.03.2009 eine Kostenüberschreitung um 10,64%. Diesem Schreiben fügte die Beklagte ein "Kosten-Angebot Baukosten" vom 05.03.2009 bei, in dem die verschiedenen Positionen der Rohbauarbeiten, Ausbauarbeiten und technischen Anlagen mit den Beträgen der Kostenschätzung vom 17.07.2008 den Preisen der ermittelten Angebote gehobener Standard gegenübergestellt gestellt wurden. Ferner ermittelte die Beklagte für einen Teil der Positionen in zwei weiteren Spalten "Sonderbudget" und "Mehrkosten". Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2009 erklärten der Kläger und seine Ehefrau die Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund und forderten die Beklagte zugleich mit Frist bis zum 03.04.2009 zur Erstattung der bereits an diese geleisteten Vorschüsse sowie zur Zahlung weiteren Schadensersatzes im Hinblick auf die Statiker- und Prüfstatikerkosten sowie der Genehmigungsgebühren in Höhe der ursprünglichen Klageforderung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben vom 06.02.2009, 20.02.2009, 06.03.2009 und 16.03.2009 verwiesen, die in Ablichtung zur Akte gekommen sind (Bl. 20 - 29 d.A.).

    Am 09.05.2009 trat die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Architektenvertrag an den Kläger ab.

    Der Kläger nahm von den Planungen der Beklagten Abstand und errichtete auf dem Grundstück in der Folgezeit einen eingeschossigen Bungalow. In der Folgezeit vergaß der Kläger seine bei der Firma Möbel ... durchgeführte Bestellung der Küche und stornierte die Bestellung erst im Monat November 2009. Infolge der Stornierung entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.200,00 EUR (10% der Bestellsumme).

    Der Kläger hat mit der Klage die Erstattung der an die Beklagten bereits gezahlten Vorschüsse auf das Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 14.559,71 EUR sowie Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 6.446,95 EUR verlangt, die sich aus den Kosten für den Statiker W... in Höhe von 2.757,83 EUR und in Höhe von 1.961,12 EUR, den Kosten für den Prüfstatiker B... in Höhe von 1.018,00 EUR, den Gebühren für die Baugenehmigung in Höhe von 710,00 EUR sowie den Stornokosten für die bereits bestellte Einbauküche in Höhe von 1.200,00 EUR rechnerisch ergeben.

    Der Kläger hat behauptet, die dem Architektenvertrag beigefügte Bau- und Leistungsbeschreibung habe ein anderes Bauvorhaben betroffen, ihre Anpassung an das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei erst im Oktober 2008 erfolgt. Entsprechend dem Protokoll der Beklagten vom 05.02.2009 sei ein gehobener Standard des geplanten Einfamilienhauses vereinbart worden; Sonderwünsche hätten weder er noch seine Ehefrau geäußert. Die von der Beklagten ermittelten Mehrkosten seien Teil der zu erbringenden Leistungen und von der Kostenobergrenze damit erfasst gewesen. Die teueren Klinker der Fassade habe der Streithelfer gewollt. Die Planung der Beklagten sei insgesamt - auch hinsichtlich der Grundlagenermittlung und Vorplanung - unbrauchbar und darüber hinaus mangelhaft. In diesem Zusammenhang hat der Kläger die Ansicht vertreten, im Hinblick auf die vereinbarte Kostenobergrenze infolge der Kostenüberschreitung zur Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grunde berechtigt zu sein.

    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.206,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.006,66 EUR seit dem 04.04.2009 und aus 1.200,00 EUR seit Rechtshängigkeit sowie an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.253,78 EUR zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Hilfsweise, für den Fall, dass der Kläger mit seiner Klage unterliege, hat sie widerklagend beantragt,

    den Kläger zu verurteilen, an sie 5.547,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2009 zu zahlen.

    Sie hat behauptet, die als Anlage B 1, B 2 (Bl. 91 ff. d.A.) vorgelegte Bau- und Leistungsbeschreibung vom 10.07.2008 sei dem Vertrag beigefügt worden und mithin Gegenstand des Architektenvertrages geworden. Eine verbindliche Kostenobergrenze sei nicht vereinbart worden; die Kostenschätzung sei lediglich eine Grobkostenschätzung ohne Verifizierung durch Angebote gewesen. Im Hinblick auf das vereinbarte Sonderbudget sei lediglich ein wirtschaftlicher Rahmen vereinbart worden, so dass - wie sie meint - Mehrkosten in Höhe von 20% bis 30% zu tolerieren seien. Die Mehrkosten resultierten auf Sonderwünschen des Klägers und seiner Ehefrau. Diese hätten gegenüber dem mit der Bau- und Leistungsbeschreibung vom 10.07.2008 vereinbarten einfachen Standard eine höhere Ausstattung verlangt, die dann mit der Bau- und Leistungsbeschreibung vom 14.10.2008 vereinbart worden sei. Hierdurch sei der ursprünglich vereinbarte Kostenrahmen entfallen. Das Bauvorhaben wäre entsprechend der Bau- und Leistungsbeschreibung - ohne die Sonderwünsche - für 189.822,30 EUR brutto zu realisieren gewesen. Die Aufstellung der Baukosten vom 05.03.2009 sei lediglich eine vorläufige Aufstellung gewesen; die dort bezeichneten Baukosten hätten den von der Klägerseite gewünschten gehobenen Standard, aber nicht den vereinbarten Mindeststandard berücksichtigt. In dieser seien versehentlich die Kosten für die Fassade nicht nach den Kosten laut Kostenschätzung und Sonderbudget aufgeteilt worden. Durch das im Oktober 2008 übersandte Raumbuch des Streithelfers sei der Kläger jedoch über die Mehrkosten informiert worden. Die Veranlassung einer Ausschreibung der Leistungen nach dem Mindeststandard oder einer Umplanung zur weiteren Kostensenkung wäre der nächste Schritt gewesen, zu dem es auf Grund der erklärten Kündigung jedoch nicht mehr gekommen sei. Diese Vorgehensweise - vor der Erklärung einer Kündigung - hätten die Parteien mit Schreiben des Klägers vom 23.11.2008 allerdings vereinbart. In diesem Zusammenhang meint die Beklagte ferner, der Kläger hätte ihr vor der Kündigung zunächst die Möglichkeit einer Umplanung gewähren müssen. Die von dem Kläger gesetzte Nachbesserungsfrist sei zu kurz gewesen, da alle Gewerke nochmals hätten nachverhandelt bzw. eine reduzierte Ausschreibung oder eine Umplanung hätte vorgenommen werden müssen. Die Leistungsphasen 1 - 3 seien erforderlich gewesen, um die Wünsche und Vorstellungen der Klägerseite zu ermitteln. Da sich die Überschreitung der Kostengrenze jedoch erst in der Leistungsphase 7 gezeigt habe, seien die vorausgehenden Leistungsphasen mangelfrei und mithin zu vergüten.

    Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.168,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 sowie die dem Kläger außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.253,78 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: In Höhe des ausgeurteilten Betrages könne der Kläger von der Beklagten Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB verlangen. Die Beklagte habe die von den Parteien als Beschaffenheit ihrer Planung vereinbarte Kostengrenze für das Bauvorhaben nicht eingehalten und damit dem Kläger die Fortsetzung des Architektenvertrages schuldhaft unzumutbar gemacht. Der Kläger habe deshalb den Architektenvertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund kündigen dürfen. Der unter dem 10.07.2008 geschlossene Architektenvertrag enthalte unter § 1 mit der ausdrücklichen Vereinbarung der Baukosten in Höhe von 170.000,00 EUR netto eine verbindliche Obergrenze hinsichtlich der Baukosten nach 300 und 400 aus DIN 276; unter § 13 des Architektenvertrages sei der entsprechende Bruttobetrag mit 203.000,00 EUR als Höchstpreis angegeben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Architektin einen gewissen Spielraum haben solle, seien demgegenüber nicht ersichtlich. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus dem von den Parteien vorgesehenen sogenannten Sonderbudget für Mehrkosten aufgrund von Änderungswünschen oder nicht vorhersehbaren Umständen. Die von den Parteien vereinbarte Kostengrenze sei später auch nicht gegenstandslos geworden. Dies folge insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten, dass das Bauvorhaben im Rahmen der Vertragsdurchführung teilweise hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausstattung geändert worden sein soll. Jedenfalls rechtfertige eine Änderung ein Entfallen der vereinbarten Kostengrenze nicht. Vielmehr fehle es bereits an einer durch diese veranlassten deutlichen Kostensteigerung hinsichtlich der von dem Kostenrahmen erfassten Baukosten. Die überwiegend von der Beklagten behaupteten Änderungen gegenüber der ursprünglichen Ausführung seien in der überarbeiteten Leistungsbeschreibung gegen Aufpreis oder Mehrkosten vereinbart worden, dies betreffe die Änderungen hinsichtlich Hauseingangs- und Innentüren, Fenster und Innenfensterbänke, so dass diese Änderungen die Kostenobergrenze nicht berührten. Die hinsichtlich der Außenwände zusätzlich aufgenommene Dämmung erscheine im Hinblick auf die Beschaffenheit des zu planenden Gebäudes als sogenanntes KfW 60-Haus als von Anfang an geschuldet. Hinsichtlich einer von der Beklagten behaupteten Änderung der Dachkonstruktion sei eine deutliche Kostensteigerung nicht zu erkennen. Vielmehr sei in der Kostenaufstellung vom 05.03.2009 bezüglich der Zimmerer- und Holzarbeiten eine Minderung gegenüber der Schätzung zu bemerken. Die Parteien hätten die Leistungsbeschreibung lediglich einvernehmlich unter Beibehaltung der Kostengrenze geändert. Die Beklagte habe den vereinbarten Kostenrahmen von 170.000,00 EUR netto bezüglich der Kostengruppen 300 und 400 aus DIN 276 mit der von ihr erstellten Planung zum Bauvorhaben des Klägers nicht eingehalten. Der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag enthalte auch keine Toleranzgrenze. Mithin müsse sich die Beklagte an ihrer Aufstellung vom 05.03.2009 festhalten lassen. Soweit die Beklagte nunmehr geltend mache, bei ihrer Kostenaufstellung handele es sich lediglich um eine vorläufige und nur als einen Versuch, die Kosten hinsichtlich vereinbarten Standard und Sonderbudget aufzuteilen, ist dieses Vorbringen nicht erheblich. Der Aufstellung vom 05.03.2009 sowie dem Anschreiben der Beklagten hierzu vom 06.03.2009 seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die dort vorgenommene Differenzierung der Kosten nach Kostenrahmen und Sonderbudget nicht den vertraglich vereinbarten Standard zum Gegenstand habe und deshalb über die hinsichtlich des Kostenrahmens maßgeblichen Baukosten keine Aussage treffe. Die Überschreitung der Baukosten bzw. deren fehlerhafte Berechnung habe die Beklagte auch zu vertreten; das Verschulden werde aufgrund der objektiven Pflichtverletzung begründet.

    Der Kläger habe die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2009 erfolglos unter Fristsetzung bis zum 06.03.2009 zur Nachbesserung hinsichtlich der Baukosten aufgefordert; diese Frist sei angemessen. Nachdem der Kläger den Architektenvertrag wegen schuldhafter Pflichtverletzung durch die Beklagte fristlos habe kündigen können, schulde die Beklagte Ersatz derjenigen Kosten, die der Kläger im Vertrauen auf die Planung der Beklagten aufgewendet habe. Dies betreffe die Vorschusszahlungen für das Honorar der Beklagten ab der Leitungsphase III in Höhe von 11.721,56 EUR, die Kosten für die Erteilung der Baugenehmigung sowie die Kosten für Statiker und Prüfstatiker. Anders verhalte es sich mit den Leistungen der Beklagten hinsichtlich des angefallenen Honoraranspruches für die Grundlagenermittlung und die Vorplanung (in Höhe von 2.838,15 EUR). Insoweit habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass diese aufgebrachten Grundlagenermittlungen für ihn für die zwischenzeitlich erbrachte Bebauung unbrauchbar gewesen seien. Auch könne der Kläger die Kosten für die Stornierung der bereits bestellten Küche nicht in vollem Umfang erstattet verlangen.

    Soweit der Klage stattgegeben worden ist, wendet sich hiergegen die Berufung der Beklagten.

    Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. In diesem Zusammenhang ist die Beklagte der Ansicht, es fehle bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund. In der Überschreitung der Kostengrenze um 10.64% oder nach Berücksichtigung eines zu erwartenden Skontos um 6,95% liege kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 314 BGB. Sie habe erst nach Einholung der Angebote im Rahmen der Leistungsphase VII erkennen können, dass eine Überschreitung der Kostengrenze gegeben sei; mithin meint sie, fehle es für die Leistungsphasen III bis VI an ihrem Verschulden. Die im Architektenvertrag vereinbarte Kostengrenze sei durch die Modifizierung der ursprünglichen Bau- und Leistungsbeschreibung vom 10.07.2008 gegenstandslos geworden und mit der Änderung des Leistungsinhaltes könne allenfalls von einem Kostenrahmen mit Toleranzen ausgegangen werden. Sie habe bereits im Schriftsatz vom 16.04.2010 vorgetragen, inwieweit die ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Bau- und Leistungsbeschreibung vom 10.07.2008 durch die spätere Bau- und Leistungsbeschreibung vom 14.10.2008 geändert bzw. ergänzt worden sei. Durch diese vertraglichen Änderungen seien Mehrkosten in Höhe von mindestens 32.140,13 EUR - wie aus der Aufstellung vom 05.03.2009 ersichtlich - verursacht worden. Ferner meint die Beklagte, hinreichend dargelegt zu haben, dass nach Abschluss des Architektenvertrages eine umfangreiche Änderung und Erweiterung des Vertragsinhaltes stattgefunden habe. Die in dem Vertrag vereinbarte Baukostengrenze habe sich nur auf den Leistungsumfang aus der ursprünglichen allgemeinen Leistungsbeschreibung vom 10.07.2008 bezogen. Dies folge bereits daraus, dass die Kostenschätzung vom 18. Juli 2008, die für die Berechnung der Kostengrenze zugrunde gelegt worden sei, sich ausschließlich auf die Leistungsbeschreibung vom 10.07.2008 beziehe. Ihr, der Beklagten, sei es nicht zumutbar gewesen, etwaige Mehrkosten in dem vertraglich vereinbarten Sonderbudget aufzuführen. Vielmehr sei mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf, veröffentlicht unter BauR 1995, 411 [OLG Düsseldorf 15.11.1994 - 21 U 98/94] davon auszugehen, dass die hier möglicherweise vereinbarte verbindliche Kostengrenze nicht mehr haltbar sei. Weiter meint sie, bei der Aufstellung vom 05.03.2009 habe es sich lediglich um eine oberflächliche, unverbindliche Kostenaufstellung gehandelt. So lasse sich etwa aus ihr nicht entnehmen, welche Kosten für das Bauvorhaben zu erwarten seien, wenn man die Basis-Ausführung gemäß der geänderten Bau- und Leistungsbeschreibung zugrunde lege, die günstigste Ausführung wähle und die Wünsche und Sonderwünsche der Klägerseite hierbei außer Acht lasse. Weder der gehobene Standard noch die Sonderausführungen seien vertraglich vereinbart gewesen und kostenmäßig in den berechneten Kostenrahmen berücksichtigt worden.

    Rechtzeitig sei die Klägerseite darüber informiert worden, dass ein Großteil der Kosten durch Sonderwünsche ihrerseits verursacht würde. Diese Information sei unabhängig von der Kostenaufstellung vom 05.03.2009 erfolgt. Das Landgericht habe im Übrigen nicht berücksichtigt, dass keine Aufteilung zwischen dem vereinbarten Standard und dem Sonderbudget vorgenommen werden sollte, sondern eine Aufteilung zwischen dem gehobenen Standard und dem Sonderbudget erfolgt sei. Dieser gehobene Standard sei von dem Kläger im Zuge des Bauvorhabens mehrfach gefordert worden. Mithin sei für den Kläger klar gewesen, dass die in der Kostenaufstellung vorgenommene Differenzierung zwischen gehobenem Standard und Sonderbudget keinesfalls eine Aussage darüber ergebe, welche Kosten bei Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Standards gemäß Bau- und Leistungsbeschreibungen zu erwarten und hinsichtlich des Kostenrahmens maßgeblich seien. Mithin, so meint die Beklagte, könne sich der Kläger für die Darlegung eines außerordentlichen Kündigungsrechts nicht auf das Schreiben vom 05.03.2009 und die anliegende Kostenaufstellung berufen.

    Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgehen würde, dass gemäß der Aufstellung vom 05.03.2009 bei der Berücksichtigung von Angeboten nach gehobenem Standard eine Bruttobausumme von 223.833,35 EUR zugrunde zu legen sei und damit im Verhältnis für die ursprünglich vorgesehenen Baukosten von 203.000 EUR eine Bausummenüberschreitung in Höhe von 20.833,35 EUR gegeben sei, läge hierin kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Vielmehr handele es sich um eine Bausummenüberschreitung von 10,26%. Würde man zusätzlich eine in der Baubranche übliche Kontovereinbarung von 3% berücksichtigen, würden sich die Bruttobaukosten nur noch auf 217.118,35 EUR belaufen, was einer betragsmäßigen Überschreitung der Kostenschätzung von 14.118,00 EUR entspreche, mithin also eine Überschreitung von 6,95%. Die Beklagte meint, eine Bausummenüberschreitung von rund 10% oder rund 7% sei nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zu zerstören. Laut Architektenvertrag bestehe zwischen den Parteien lediglich die Möglichkeit, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Die ordentliche Kündigung nach § 649 BGB sei vertraglich ausgeschlossen worden.

    Jedenfalls liege eine grobe Pflichtverletzung der Beklagten, die jede weitere Zusammenarbeit unmöglich mache, nicht vor. So habe sie etwa nicht die Möglichkeit gehabt, innerhalb der zwei Wochen mit allen Werkunternehmern Nachverhandlungen durchzuführen, um die Kosten zu minimieren. Ferner meint die Beklagte, sie treffe kein Verschulden an einer unterstellten Pflichtverletzung. Ihr sei erst mit Durchführung der Ausschreibung und Prüfung der Angebote deutlich geworden, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Wünsche des Klägers der vorgesehene Kostenrahmen nicht eingehalten werden könne. Erst in der Leistungsphase VII werde der Kostenanschlag nach DIN 276 auf Grundlage der eingeholten Angebote gefertigt. Mithin könne ihr hinsichtlich der Leistungsphasen I bis VI, unterstellt eine Überschreitung der Kostengrenze liege vor, zwar eine objektive Pflichtverletzung vorgeworfen werden, nicht jedoch ein Verschulden. Selbst wenn sie eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen haben sollte, sei ihr das zum Zeitpunkt des 05.03.2009 nicht erkennbar gewesen. Denn um eine detaillierte Aufstellung hinsichtlich der einzelnen Gewerke bei vertraglich geschuldeter Grundausstattung und Sonderbudgetposten hätte eine Änderung der Ausführungsplanung vorgenommen werden müssen und ein neues Leistungsverzeichnis erstellt werden müssen für eine komplett neue Ausschreibung. Ferner meint die Beklagte, dass der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2009 keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt habe. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, eine Umplanung vornehmen zu können. Die ausgesprochene Kündigung sei daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig.

    Ferner meint die Beklagte, die Leistungen aus der Leitungsphase III bis VI seien nicht unbrauchbar. Denn erst mit Einholung der Angebote im Rahmen der Leistungsphase VII sei für sie erkennbar gewesen, dass das Bauvorhaben nach den Wünschen der Bauherren zu den vorgesehenen Kosten nicht realisiert werden könne. Bis zur Leistungsphase VI sei das für sie nicht erkennbar gewesen.

    Die Beklagte und der Streitverkündete beantragen,

    1.
    unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch im Übrigen abzuweisen,
    2.
    für den Fall der Klageabweisung werde im Rahmen der Hilfswiderklage beantragt,
    den Kläger zu verurteilen, an sie 5.547,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben hat, verteidigt der Kläger die angefochtene Entscheidung und führt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter aus: Zutreffenderweise sei das Landgericht von einer verbindlich vereinbarten Kostenobergrenze ausgegangen. Er bestreitet dabei, dass nach Abschluss des Architektenvertrages die ursprünglich vereinbarte Bau- und Leistungsbeschreibung geändert worden sei. Änderungen seien allenfalls deshalb erfolgt, um eine Verringerung der Baukosten zu erreichen. Die Bau- und Leistungsbeschreibung der Beklagten vom 10.07.2008 zur Anlage B 1 sei nicht Vertragsbestandteil geworden, insbesondere schon deshalb, weil unter "sonstiges" auf Seite 12 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Maler- und Bodenbelagsarbeiten... Garagen ... Stellplätze .... in den Festpreisen der Standardausführungen nicht enthalten seien. Allerdings seien diese Leistungen in der Kostenschätzung vom 17.07.2008 unter den Ziffern 8., 17. und 18. bereits enthalten. Erstmals am 14.10.2008 habe er die verbindliche Leistungsbeschreibung vom September 2008 erhalten.

    Der Kläger bestreitet, dass er mit der Bau- und Leistungsbeschreibung vom 10.07.2008 nicht mehr einverstanden gewesen sei und zahlreiche kostensteigernde Zusatzwünsche geäußert habe. Soweit er mit Schreiben vom 10.08.2008 die Umarbeitung der allgemeinen Leistungsbeschreibung angemahnt habe, sei hiermit die Herausnahme von Eigenleistungen der Bauherren gemeint gewesen, die nie Eigenleistungen hätten ausführen wollen. Ferner habe der Geschäftsführer der Beklagten, R... U..., am 18.07.2008 in einem Gespräch mit dem Kläger und seiner Ehefrau eingeräumt, eine unkorrekte Leistungsbeschreibung übersandt zu haben.

    Ferner behauptet der Kläger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei ein zweigeschossiges Wohnhaus mit Klinkerfassade und gehobenem Standard zu einer festen Kostenobergrenze vereinbart gewesen. Es könne nicht nachvollziehen, warum er später mit einem kleineren Haus mit verringertem Standard zum gleichen Preis hätte einverstanden sein sollen. In dem Schreiben vom 23.11.2008 zur Anlage K 3 sei eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zu sehen. Er habe in diesem Schreiben lediglich konzeptionelle Überlegungen zum weiteren Vorgehen getätigt. Der Kläger behauptet zudem, die von der Beklagten in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 18.11.2010 beigefügten Zeichnungen seien ihm bis dato nicht bekannt gewesen, sie seien nicht Beratungsgegenstand gewesen.

    Im Wege der Anschlussberufung macht der Kläger den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung abgewiesenen Schadensersatzanspruch für das entrichtete Honorar für die Grundlagenermittlung und die Vorplanung (Leistungsphasen I und II nach § 15 HOAI) in Höhe von 2.838,15 EUR sowie die Stornierungskosten für die bereitgestellte Küche in Höhe von 1.200,00 EUR geltend. Er macht geltend, dass das Landgericht hinsichtlich des abgewiesenen Honoraranspruchs für die Leistungsphasen I und II einen Rechenfehler begangen habe. Gemäß der Teilrechnung 1 der Beklagten vom 07.08.2008 ergebe sich für die Leistungsphase I und II ein Nettohonorar von 2.250,00 EUR. Zuzüglich der Gebührenpauschale von 6% (135,00 EUR) ergebe sich ein Betrag von 2.385,00 EUR. 90% hiervon seien 2.146,50 EUR. Zusätzlich 19% Mehrwertsteuer (407,74 EUR) ergäbe sich eine Summe von 2.554,24 EUR und nicht von 2.838,15 EUR, wie das Landgericht errechnet habe. Soweit das Landgericht der Auffassung sei, dass sich die Planung in den Leistungsphasen I und II nicht auf ein bestimmtes Gebäude konkretisiert hätte, so ergebe sich Gegenteiliges bereits aus den Leistungsbildern der Leistungsphasen I und II gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F.. Die einzelnen Leistungsphasen seien ergebnis- und entscheidungsorientiert aufeinander aufbauend. Insbesondere gehöre zu den Grundleistungen aus Leistungsphase I das Abklären der Aufgabenstellung. Grundleistung der Leistungsphase II sei in erster Linie das Erarbeiten eines Planungskonzeptes. So seien Entwurfsskizzen vom Streithelfer bereits im Vorfeld des Architektenvertrages gefertigt worden, worauf sich die Parteien dann geeinigt hätten. Auf der Basis dieser Skizzen sei auch die Kostenschätzung erfolgt, auf deren Grundlage der Kostenrahmen verbindlich vereinbart worden sei. Da diese sich im Nachhinein als offensichtlich falsch herausgestellt hätten, könne die Beklagte hierfür auch keine Vergütung verlangen. Ferner meint der Kläger, soweit die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage noch einen weiteren Architektenhonoraranspruch in Höhe von 5.547,12 EUR geltend mache, habe er diese Forderung bereits mit Schreiben vom 16.06.2009 zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung,

    unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.038,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.838,15 EUR seit dem 04.04.2009 und aus 1.200,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte und der Streitverkündete beantragen,

    die Anschlussberufung zurückzuweisen.

    Wegen des weitergehenden Parteivortrages im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

    II.

    A.

    Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 524 Abs. 2 und 3 ZPO).

    B.

    Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

    1.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 280, 281 BGB einen Anspruch auf Erstattung des Schadens von 18.168,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 sowie auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.253,78 EUR.

    Der Kläger und seine Ehefrau durften den unter dem 10.7./18.7.2008 mit der Beklagten geschlossenen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Dies resultiert daraus, dass die Beklagte die von den Parteien des Architektenvertrages vereinbarte verbindliche Kostengrenze für das Bauvorhaben nicht eingehalten und mithin dem Kläger und seiner Ehefrau die Fortsetzung des Architektenvertrages schuldhaft unzumutbar gemacht hat. Im Einzelnen:

    a.

    Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite ist unter dem 10.07.2008 ein als Werkvertrag gemäß § 631 BGB einzuordnender Architektenvertrag zustande gekommen, dem nach § 1 des Vertrages eine verbindliche Kostenobergrenze hinsichtlich der Baukosten nach 300 und 400 aus DIN 276 in Höhe von 170.000,00 EUR netto bzw. ein Höchstpreis der Baumaßnahme nach DIN 276, 300 und 400 von 203.000,00 EUR brutto (§ 13 (2) des Vertrages) zugrunde liegt.

    b.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu nur BGH BauR 1997, 494 [BGH 23.01.1997 - VII ZR 171/95]; BauR 2003, 566 [BGH 23.01.2003 - VII ZR 362/01]) setzt ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens (bzw. einer Kostengrenze) voraus, dass die Parteien des Architektenvertrages den Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben. Denn vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung (s. BGH BauR 2003, 566 [BGH 23.01.2003 - VII ZR 362/01]). Das vereinbarte Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen (vgl. dazu auch BGH BauR 1999,1045 [BGH 06.05.1999 - VII ZR 379/97]; BauR 2003, 566 [BGH 23.01.2003 - VII ZR 362/01]). Die Berücksichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dagegen dazu führen, dass der Architekt oder Ingenieur auf Grund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren lässt (BGH BauR 2003, 566 [BGH 23.01.2003 - VII ZR 362/01]). Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk des Architekten oder Ingenieurs mangelhaft, wenn seine Planung den vertraglichen Kostenrahmen überschreitet.

    Von diesen Grundsätzen ausgehend haben der Kläger und seine Ehefrau eine solche Vereinbarung über die Obergrenze des Kostenrahmens als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerks mit der Beklagten im Architektenvertrag getroffen.

    aa.

    Das Landgericht hat den unter dem 10.07.2008 geschlossenen Architektenvertrag dahingehend ausgelegt, dass die Parteien einen Kostenrahmen als Beschaffenheit des geschuldeten Ingenieurwerks vereinbart haben. Dies ist unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.

    Der Architektenvertrag enthält unter § 1 "Gegenstand des Vertrages" eine ausdrückliche Vereinbarung für die Kosten der Baumaßnahme nach 300 und 400 aus DIN 276 in Höhe von 170.000,00 EUR netto bei einer Nettowohnfläche von 157,07 m2 nach dem Planungsstand vom 07.07.2008. Damit korrespondiert auch die Vereinbarung unter § 13 (2) des Architektenvertrages, mit der der Höchstpreis der Baumaßnahme mit 203.000,00 EUR brutto (Nettokosten in Höhe von 170.000,00 EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer) angegeben worden ist. Angesichts dieser deutlichen Regelung ist die Einhaltung der Baukostenobergrenze Hauptpflicht der Beklagten geworden.

    bb.

    Bei sachgerechter Auslegung der Klausel liegt darin seitens der Beklagten keine selbständige Garantie für die Einhaltung dieser Baukostenobergrenze.

    Eine selbständige Garantie im Sinne eines unbedingten Verpflichtungswillens des Architekten, für Abweichungen bei den Baukosten einstehen zu wollen, kann wegen der für ihn weitgehenden Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Sie setzt in der Regel voraus, dass der Umfang der für die Bausumme zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der Entwurfsplanung bereits im Detail feststeht (vgl. OLG Naumburg, BauR 2010, 1641). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Entwurfsplanung diesen Status nicht erreicht hatte.

    cc.

    Die unter § 1 und § 13 des Architektenvertrags getroffenen Vereinbarungen stellen sich jedoch als Beschaffenheitsvereinbarung - sogenannte unselbständige Garantie - dar. Denn ein beziffertes Kostenlimit, nach dessen Inhalt der Architekt für die Auskömmlichkeit eines bestimmten Baubudgets einzustehen hat, beinhaltet im Regelfall eine Vereinbarung der Beschaffenheit des Architektenwerks im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.

    dd.

    Soweit die Vertragsparteien unter § 1 des Architektenvertrags Sonderwünsche der Bauherrenschaft als Planungsgrundlage mit einem höheren Qualitätsstandard vorgesehen haben, die innerhalb eines Sonderbudgets geführt werden, ergeben sich allein daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen gewissen Spielraum bei der Bausumme haben sollte. Bereits der Wortlaut dieser Vereinbarung ist dafür anzuführen, dass solch erhöhte Standards außerhalb des wirtschaftlichen Rahmens geführt und abgerechnet werden sollten.

    ee.

    Die von den Parteien vereinbarte Kostengrenze ist auch nicht später - insbesondere nicht durch die Modifizierung der ursprünglichen Bau- und Leistungsbeschreibung vom 10.07.2008 durch die Bau- und Leistungsbeschreibung mit Änderungsstand vom 14.10.2008 (B 9 im Anlagensonderband) - gegenstandslos geworden.

    Im Ergebnis kann hier dahinstehen, ob diese Bau- und Leistungsbeschreibung der Beklagten vom 10.07.2008 Vertragsbestandteil geworden ist. Der Kläger bestreitet dies und der Architektenvertrag nimmt auf sie auch nicht Bezug. Er behauptet dabei, Änderungen seien allenfalls deshalb erfolgt, um eine Verringerung der ausufernden Baukosten zu erreichen. Doch selbst wenn das Bauvorhaben im Rahmen der Vertragsdurchführung teilweise hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausstattung geändert worden wäre, kann dem Vorbringen der Parteien nicht entnommen werden, dass eine solche Änderung ein Entfallen der vereinbarten Kostengrenze zur Folge haben sollte. Es fehlt an einer durch diese veranlassten deutlichen Kostensteigerung hinsichtlich der von dem Kostenrahmen erfassten Baukosten. Die überwiegend von der Beklagten behaupteten Änderungen gegenüber der ursprünglichen Ausführung sind in der überarbeiteten Leistungsbeschreibung gegen Aufpreis oder Mehrkosten vereinbart worden, dies betrifft etwa Änderungen hinsichtlich Hauseingangs- und Innentüren, Fenster und Innenfensterbänke, so dass diese Änderungen die Kostenobergrenze nicht berührten. Die für die Außenwände zusätzlich aufgenommene Dämmung erscheint dagegen im Hinblick auf die Beschaffenheit des zu planenden Gebäudes als sogenanntes KfW 60-Haus (§ 1 des Architektenvertrages) als von Anfang an geschuldet. Hinsichtlich einer von der Beklagten behaupteten Änderung der Dachkonstruktion kann eine deutliche Kostensteigerung zudem nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ist in der Kostenaufstellung vom 05.03.2009 bezüglich der Zimmerer- und Holzarbeiten jeweils eine Minderung gegenüber der Schätzung festzustellen.

    Zudem ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Leistungsbeschreibung einvernehmlich unter Beibehaltung der Kostengrenze erfolgt wäre. Denn die Beklagte hat sich vorgerichtlich auf die behaupteten Änderungswünsche des Klägers und seiner Ehefrau eingelassen; darin liegt eine einvernehmliche Änderung des Vertrages.

    ff.

    Dem vorgetragenen Sach- und Streitstand lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Betrag für die Baumaßnahme in Höhe von 203.000,00 EUR brutto nicht als absolute Obergrenze zu verstehen und dem Kläger deshalb ein Toleranzrahmen zuzubilligen ist. Für die das Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen kann ein Architekt zwar Toleranzen in Anspruch nehmen. Diese reichen jedoch nur soweit, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen. Dementsprechend darf eine erste Kostenschätzung weniger genau ausfallen, als spätere Kostenermittlungen bei fortgeschrittenem Bauvorhaben, ohne gleich eine Pflichtverletzung darzustellen. Welchen Umfang die Toleranzen haben können, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (s. BGH BauR 1994, 268 [BGH 16.12.1993 - VII ZR 115/92]). Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein Toleranzrahmen nur dann in Betracht kommt, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, dass die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze sein soll. Daran fehlt es hier aber gerade. Denn handelt es sich bei dem Betrag für die Baumaßnahme um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum (vgl. BGH BauR 1997, 494 [BGH 23.01.1997 - VII ZR 171/95]).

    c.

    Mithin hat die Beklagte den vereinbarten Kostenrahmen von 170.000,00 EUR netto bezüglich der Kostengruppen 300 und 400 aus DIN 276 mit der von ihr erstellten Planung zum Bauvorhaben des Klägers nicht eingehalten. Da der Architektenvertrag keine Toleranzgrenze enthält, muss sich die Beklagte an ihre eigene Aufstellung vom 05.03.2009 festhalten lassen.

    Soweit die Beklagte geltend macht, es handele sich lediglich um eine vorläufige Kostenaufstellung und nur um einen Versuch, die Kosten hinsichtlich vereinbarten Standard und Sonderbudget aufzuteilen, ist dieses Vorbringen nicht erheblich. Der Aufstellung vom 05.03.2009 sowie dem Anschreiben der Beklagten hierzu sind keine sicheren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die dort vorgenommene Differenzierung der Kosten nach Kostenrahmen und Sonderbudget nicht den vertraglich vereinbarten Standard zum Gegenstand hat und deshalb über die hinsichtlich des Kostenrahmens maßgeblichen Baukosten keine Aussage trifft.

    Im Gegenteil. Die Übersendung der Aufstellung vom 05.03.2009 mit dem Wortlaut des Begleitschreibens, in dem die Beklagte "im Sinne einer kostengünstigen und qualitätsgerechten Errichtung" des Wohngebäudes um eine "zügige Klärung der Befindlichkeiten" bat, kann bereits vom Wortlaut her nur so verstanden werden, dass der Inhalt der Aufstellung Grundlage der Entscheidung werden sollte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, diese Verbindlichkeit habe die Kostenaufstellung vom 05.03.2009 schon deshalb nicht, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, welche Kosten für das Bauvorhaben zu erwarten seien, wenn man die Basis-Ausführung gemäß der geänderten Bau- und Leistungsbeschreibung zugrunde lege, die günstigste Ausführung wähle und die Wünsche und Sonderwünsche der Klägerseite hierbei außer Acht lasse, lässt sich dies weder dem Inhalt der Aufstellung noch dem des Begleitschreibens entnehmen. Vielmehr folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 05.03.2009, das die Beklagte für die Ermittlung der Aufstellungspositionen Angebote eingeholt und intensivste Nachverhandlungen durchgeführt hatte. Soweit es dann im Weiteren heißt: "Bei erneuter Ausschreibung oder verzögerter Beauftragung besteht die Gefahr, dass sich die anbietenden Firmen aufgrund der bevorstehenden Baupreiserhöhung nicht mehr an ihr bisheriges Angebot gebunden fühlen" kann dieser Hinweis nur so verstanden werden, dass die Beklagte die von ihr mitgeteilten Angebote nebst Preisen für so verbindlich hielt, dass darauf eine abschließende Entscheidung des Klägers und seiner Ehefrau erfolgen konnte.

    Exakt berechnen lassen sich zwar die Kosten des Bauvorhabens erst nach seinem Abschluss, aber Anhaltspunkte dafür, dass und warum eine Unrichtigkeit für den Kläger erkennbar gewesen wäre, hat die Beklagte nicht erheblich vorgetragen. Eine solche Erkennbarkeit folgt nicht bereits aus dem Inhalt des Raumbuches des Streithelfers. So gehört es nicht zur Aufgabe des Bestellers, die von der Beklagten innerhalb ihrer geschuldeten Leistung getätigten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Zudem lassen sich der Aufstellung vom 05.03.2009 und dem vom 06.03.2009 datierenden Anschreibens der Beklagten keine sicheren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die dort erfolgte Differenzierung der Kosten nach Kostenrahmen und Sonderbudget nicht den vertraglich vereinbarten Standard zum Gegenstand habe und insoweit über die hinsichtlich des Kostenrahmens maßgeblichen Baukosten keine Aussage treffe.

    d.

    Die Überschreitung der Baukosten bzw. deren fehlerhafte Berechnung hat die Beklagte auch zu vertreten; das Verschulden wird bereits auf Grund der objektiven Pflichtverletzung begründet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Die Pflicht der Beklagten zur Einhaltung der Kostengrenze - wie oben bereits festgestellt - besteht. Damit korrespondiert auch die Vereinbarung unter § 4 (7) des Architektenvertrages. Danach hatte sich die Beklagte verpflichtet, für den Fall, dass erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten oder der vom Bauherrn bekannt gegebene wirtschaftliche Rahmen überschritten wird, den Kläger unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Beklagte war also gehalten, den Kläger zu den Kosten und deren Entwicklung ausreichend zu beraten. Die Vermutung hat die Beklagte nicht schon dadurch widerlegt, dass sie vorträgt, durch welche Umplanungen die Baukosten auf den vereinbarten Kostenrahmen hätten gesenkt werden können. Anhaltspunkte, weshalb die Überschreitung der vereinbarten Kostengrenze für die Beklagte nicht erkennbar und vermeidbar gewesen sei, ergeben sich nicht.

    e.

    Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.02.2009 unter Fristsetzung bis zum 06.03.2009 - erfolglos - zur Nachbesserung der Baukosten aufgefordert. Diese Frist war auch nicht unangemessen kurz. Die Beklagte hat dies zudem auch nicht zeitnah beanstandet. Sie hat lediglich dem Kläger mit dem Schreiben vom 05.03.2009 eine Kostenaufstellung übersandt mit der Bitte um "zügige Klärung der Befindlichkeiten". Darin ist keine Bereitschaft der Beklagten zur Nachverhandlung ersichtlich. Zeit für Nachverhandlungen mit den Bauunternehmen hat die Beklagte darin nicht vorgesehen.

    f.

    Da der Kläger und seine Ehefrau den Architektenvertrag wegen der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beklagte fristlos hat kündigen dürfen, schuldet die Beklagte Ersatz derjenigen Kosten, die der Kläger im Vertrauen auf die Planungen der Beklagten aufwendete, die er in der Folge jedoch nicht hat nutzen können.

    Daraus ergeben sich folgende Positionen:

    14.559,71 EUR: Vorauszahlungen seitens des Klägers für das Honorar der Beklagten ab der Leistungsphase 3 (Teilrechnung Nr. 1 vom 07.08.2008 über 6.896,70 EUR und Teilrechnung vom 20.10.2008 über 7.663,01 EUR).
    6.446,95 EUR: Statikkosten von 2.757,83 EUR, über 1.961,12 EUR, Prüfstatikerkosten in Höhe von 1.018,00 EUR und Baugenehmigung, Gebühren iHv. 710,00 EUR.

    Es errechnet sich ein Betrag von 21.006,66 EUR

    Das Landgericht hat von diesen 21.006,66 EUR einen Betrag in Höhe 2.838,15 EUR in Abzug gebracht (Honorar für die Vorplanung [Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI]), so dass sich der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag in Höhe von 18.168,51 EUR ergibt.

    Dem Abzug folgt der Senat, allerdings nur dem Grunde nach:

    Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers kann angenommen werden, dass für den Kläger die Vorplanungen nicht gänzlich unbrauchbar waren, auch wenn er sich im Nachgang für ein gänzlich anderes Gebäude entschieden hat. Denn die Planung hatte sich noch nicht auf ein bestimmtes Gebäude fokussiert; im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichtes verwiesen.

    Der Höhe nach beträgt der in Abzug zu bringende Betrag allerdings nur 2.554,33 EUR und nicht - wie das Landgericht errechnet - 2.838,15 EUR. Denn gemäß der Teilrechnung 1 der Beklagten vom 07.08.2008 ergibt sich für die Leistungsphase I und II ein Nettohonorar von insgesamt 2.250,00 EUR. Zuzüglich der Gebührenpauschale von 6% (= 135,00 EUR) errechnet sich ein Betrag von 2.385,00 EUR. Davon ergeben 90% (3% + 7%) einen Betrag von 2.146,50 EUR; zuzüglich 19% Mehrwertsteuer (407,84 EUR) ergibt jedoch eine Summe von 2.554,33 EUR. Der Differenzbetrag - zu 2.838,15 EUR - beträgt 283,82 EUR. Mithin hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 18.452,33 EUR. Innerhalb der Berufung der Beklagten kann allerdings nur der vom Landgericht tenorierte Betrag in Höhe von 18.168,51 EUR Berücksichtigung finden.

    2.

    Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.253,78 EUR sowie der Zinsanspruch rechtfertigen sich aus §§ 286, 288, 291 BGB

    3.

    Über die Hilfswiderklage war in Folge der überwiegenden Begründetheit der Klage nicht zu entscheiden.

    C.

    Die Anschlussberufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 283,82 EUR nebst Zinsen davon in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.04.2009 hat; die weitergehende Anschlussberufung ist zurückzuweisen.

    1.

    Der in der Berufung der Beklagten bereits ausgeführte Differenzbetrag in Höhe von 283,82 EUR steht dem Kläger zu und kann mit der Anschlussberufung des Klägers geltend gemacht werden.

    2.

    Die weitergehende Anschlussberufung hat keinen Erfolg.

    a.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte nicht gemäß §§ 280, 281 BGB einen Anspruch auf Ersatz für den Honoraranspruch der Beklagten für die Grundlagenermittlung und die Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI) in Höhe von 2.838,15 EUR.

    Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass für ihn diese Vorplanungen gänzlich unbrauchbar waren, auch wenn er sich im Nachgang für ein gänzlich anderes Gebäude entschieden hat. Denn die Planung hatte sich noch nicht auf ein bestimmtes Gebäude fokussiert. Seinem Vorbringen kann nicht hinreichend entnommen werden, dass die grundlegenden Analysen der Leistungsphasen 1 uns 2 von ihm für die Planung des nunmehr errichteten Bungalows keine Verwendung finden konnte.

    b.

    Der Kläger hat auch nicht gemäß §§ 280, 281 BGB einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.200,00 EUR infolge der von ihm gegenüber Möbel ... veranlassten Stornierung der bereits bestellten Einbauküche.

    Es ist nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb die bestellte, aus einzelnen Einbauelementen bestehende Einbauküche nicht für das zwischenzeitlich errichtete Haus hätte - rechtzeitig - umgeplant werden können. Der klägerische Vortrag berücksichtigt dabei insbesondere nicht, dass die Stornierung erst am 10.11.2009 - ca. 8 Monate nach Erklärung der außerordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 16.03.2009 - gegenüber Möbel ... erfolgt ist. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass eine unmittelbar bei Kündigung des Architektenvertrages veranlasste Umplanung der Küche - für das dann von dem Kläger und seiner Ehefrau errichtete Haus - nicht mehr möglich gewesen wäre. Den Zeitablauf bis zur Stornierung hat der Kläger lediglich damit begründet, nach der Kündigung des Architektenvertrages die bereits bestellte Küche vergessen zu haben.

    D.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1; 101 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit finde ihre Grundlage gemäß 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

    E.

    Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 280 BGB § 281 BGB § 631 BGB