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  • · Fachbeitrag · Planungsleistungen

    Schlechte Wärmedämmung: Haftet Objekt- oder Tragwerksplaner?

    | Das OLG Hamm hat im Einvernehmen mit dem BGH wichtige Grundsätze zur Aufgabenverteilung zwischen Architekt und Tragwerksplaner bei der Planung der Wärmedämmung aufgestellt. |

     

    Das OLG hat dazu drei Dinge klargestellt (OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2010, Az. 12 U 42/09; Abruf-Nr. 123898):

    • 1. Zu den Aufgaben eines Architekten gehört auch die Planung der Wärmedämmung. Die Planung der Wärmedämmung an tragenden Bauteilen obliegt hingegen dem Tragwerksplaner.
    • 2. Der Architekt wird mit der Beauftragung eines Tragwerksplaners nicht insgesamt seiner Verantwortung für die Planung der Wärmedämmung an tragenden Bauteilen enthoben. Er darf sich zwar auf die Fachkenntnisse des Tragwerksplaners verlassen. Allerdings wird von ihm dort eine Mitprüfung erwartet, wo er über entsprechende Fachkenntnisse verfügen muss.
    • 3. Die Wärmedämmung von Stahlbetonteilen fällt in den Wissensbereich eines Architekten.

     

    Wichtig | Im Saldo führten diese Aussagen dazu, dass der Architekt für eine mangelhafte Wärmedämmung bei tragenden Stahlbetonteilen mithaftbar gemacht wurde. Das Urteil des OLG Hamm ist rechtskräftig. Der BGH hat die Beschwerde des Architekten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 25.10.2012, Az. VII ZR 33/11).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37332140