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  • · Fachbeitrag · Planungsleistungen

    Detailzeichnungen bei Abdichtungsarbeiten erforderlich

    | Ein Architekt ist im Zuge der Ausführungsplanung verpflichtet, für das Gewerk Abdichtungsarbeiten Detailzeichnungen zu erstellen. Diese Ausführungszeichnungen müssen die genaue Art und Weise der Ausführung beschreiben. Das hat das OLG Celle klargestellt und damit ein seit Jahren diskutiertes Thema zu einem vorläufigen Ende gebracht. |

     

    Die Richter haben vor allem bekräftigt, dass sich der Planer hier nicht durch mündliche Arbeitshinweise auf der Baustelle oder dem Hinweis „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“ aus der Schusslinie nehmen kann. Es reicht auch nicht, einen Regelquerschnitt an einer unkomplizierten Stelle durch die Bauteile zu zeichnen. Die Ausführungsplanung muss vielmehr alle Informationen enthalten, die eine einwandfreie Ausführung ermöglichen. Deshalb müssen auch besondere Maßnahmen, wie zum Beispiel Bauteildurchdringungen oder Anschlüsse, zeichnerisch dargestellt sein und auch andere Planungsinhalte (zum Beispiel Trassendurchführungen, die Auswirkungen auf Baukonstruktionen haben) berücksichtigt werden (OLG Celle, Urteil vom 6.3.2014, Az. 5 U 40/13; Abruf-Nr. 143101).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 2 | ID 43023535