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  • · Fachbeitrag · Planungskoordination

    Koordination und Fabrikatsfestlegungen in Lph 5: Antwort auf Fragen aus der Praxis

    | Die Ausführungsplanung gewinnt aufgrund der gestiegenen Komplexität an Bedeutung. Das lehren sowohl die zahlreichen Fälle, die vor Gericht verhandelt werden, als auch Anfragen an die Redaktion. Von Lesern sind PBP folgende Fragen gestellt worden: Wie weit reicht die zeichnerische Koordination und Integration der Fachplanungen? Und sind firmenrelevante Details auch Bestandteil der Ausführungsplanung? |

    Koordination und Integration bedeutet nicht Übernahme

    Der Objektplaner muss die Ausführungsplanungen der Fachplaner fachlich koordinieren und in die Gesamtplanung fachlich integrieren. Das bedeutet aber nicht, dass er alle Planungsinhalte der Fachplaner und Berater zeichnerisch in seine eigenen Zeichnungen eintragen muss. Denn jede Fachplanung muss ihre eigene Ausführungsplanungen für die ausführenden Unternehmen bereitstellen.

     

    Ausführende Unternehmen können keinen „Masterplan“ erwarten

    Die ausführenden Unternehmen dürfen sich zwar darauf einrichten, dass die zur Ausführung freigegebenen Planungen koordiniert sind und damit keine Widersprüche untereinander aufweisen. Aber sie müssen sich schon der Tatsache bewusst sein, dass ihnen zur Arbeitsvorbereitung unterschiedliche Ausführungsplanungen von unterschiedlichen Planungsbüros bereitgestellt werden.

     

    Es gibt nicht „den einen Plan, der alles für das jeweilige Gewerk Relevante“ enthält. Denn die fachlichen Inhalte der Leistungsbilder der Planung und die Vertragsinhalte der Ausführungsverträge unterscheiden sich voneinander.

     

    Die Folgen für die Arbeitsvorbereitung des Rohbauunternehmers

    Deshalb kann der Rohbauunternehmer z. B. nicht verlangen, dass er seine Arbeitsvorbereitung lediglich anhand von Schal- und Bewehrungsplänen erbringt. Es kommen häufig hinzu

    • Lph 5 Objektplanung (z. B. Mauerwerk, kapillarbrechende Schichten),
    • Stahllisten,
    • Grundleitungspläne (z. B. Leitungen unterhalb der Bodenplatte),
    • Blitzschutzpläne (soweit Blitzschutz im Beton verlaufend),
    • Drainagepläne,
    • Aushubpläne, Baugrubensicherung,
    • Pläne mit Angaben der Ankerschienen für Technische Ausrüstung (z. B. bei Aufzügen),
    • Leerrohrpläne,
    • Wanddurchführungspläne (z. B. Los-Festflansche in Außenwänden im Kellergeschoss).

    Firmenrelevante Details in der Ausführungsplanung?

    Die Frage, ob und inwieweit die Ausführungsplanung bereits firmenspezifische Inhalte ausweisen kann oder muss, ist in der HOAI nicht abschließend geregelt. Dabei ist festzuhalten: Öffentliche Auftraggeber müssen aus vergaberechtlichen Gründen auf einer produktneutralen Ausführungsplanung vor Durchführung der Ausschreibung bestehen. Anders kann es bei privaten Auftraggebern aussehen. Hier darf die Ausführungsplanung je nach Vereinbarung bereits firmenspezifische Vorgaben enthalten, wie z. B. Fassadendetails oder vorgegebene Baustoffe mit Produktvorgaben.

     

    Wichtig | Da eine Reihe von Produkten (wie z. B. Metallfassadensysteme oder TA-Anlagen) unterschiedliche gestalterische und bautechnische Eigenschaften aufweisen oder bereits an anderen Objekten verwendete Systeme beibehalten werden sollen (z. B. Verträge zur Bauunterhaltung oder Anlagenwartung), empfiehlt PBP, dies immer zu Beginn der Planungsvertiefung objektspezifisch zu regeln. Spätestens bei Beginn der Bearbeitung der Lph 5 sollte über diese Dinge Klarheit bestehen. Damit vermeiden Sie zeit- und kraftraubende Diskussionen sowie spätere Auseinandersetzungen.

    Fortschreibung der Lph 5 nach Ausschreibungsergebnis

    Soweit firmenspezifische Angaben für die Inhalte der Lph 5 relevant sind, können Planer der Leistungsbilder Gebäude und Technische Ausrüstung sie in ihre Ausführungsplanung integrieren. Die entsprechende Grundleistung 5e) lautet „Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung“. Im Leistungsbild Ingenieurbauwerke handelt es sich sinngemäß um die Grundleistung 5d.

     

    Rein terminlich betrachtet ragt die Beendigung der Ausführungsplanung bei den betroffenen Gewerken insoweit bis in die Zeit nach der Auftragsvergabe an die ausführenden Unternehmen hinein.

    Leistungsgrenze zur Montageplanung ist bedeutsam

    Die Grundleistung 5e findet ihre fachliche Grenze spätestens bei den Montage- und Werkstattplanungen (M+W-Planung). Diese werden von den ausführenden Unternehmen in eigener Regie erstellt. Dabei sollte die M+W-Planung die endgültig koordinierte Ausführungsplanung nicht verändern, sondern nur vertiefen. Eine Veränderung würde nämlich oft eine nochmalige Koordination der Planer erfordern, was vermieden werden sollte.

     

    PRAXISTIPP | Um an dieser Schnittstelle zusätzliche Leistungen und Terminverschiebungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, in die Bauverträge eine Regelung aufzunehmen, die klarstellt, dass die M+W-Planung die koordinierte Ausführungsplanung nicht ändern, sondern nur ‒ produktspezifisch ‒ vertiefen darf. Eine Musterklausel finden Sie auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 44813548.

     

    Weiterführender Hinweis

    • In der September-Ausgabe geht PBP auf die Frage ein, was in Schalpläne hineingehört (und was nicht).
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 12 | ID 47510139